Daten
Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
12/2007
5.02.2007
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2
2.1
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Abbruch der Kapelle einschließlich Sakristeiraum und Turm auf dem
Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 5, Flurstück 152, gelegen in Wahlen,
Rochusstraße
Beschlussvorschlag:
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB erklärt.
Die in die Denkmalliste eingetragenen Ausstattungsstücke der Kapelle sind dauerhaft zu
erhalten. Hierüber ist im Benehmen mit dem Rhein. Amt für Denkmalpflege in Bonn eine
Entscheidung zu treffen.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller (Eigentümer) beantragt die Kapelle einschließlich Sakristeiraum und Turm
auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 5, Flurstück 152, gelegen in Wahlen, Rochusstraße, abzureißen.
Die Kapelle in Wahlen wurde in den 1960er Jahren gebaut. Es handelt sich um einen dreiteiligen Bau. Neben dem eigentlichen Kapellenraum gibt es einen daran angebauten Sakristeitrakt. Außerdem existiert ein frei stehender Turm.
Im Außenbereich der Kapelle gibt es befestigte Flächen und Zugangsbereiche sowie einen
Treppenaufgang.
Die gesamte Anlage soll abgebrochen werden. Anschließend soll das Grundstück in einen
Zustand versetzt werden, der die Herstellung einer Grünanlage ermöglicht.
Vorlagen-Nr. 12/2007
Seite 2
Das Grundstück mit der aufstehenden Kapelle befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wahlen.
Versagungsgründe des Einvernehmens gem. § 36 Abs.2 Satz 1 BauGB, die sich nur aus
den §§ 31, 33, 34 und 35 ergeben können, sind nicht erkennbar.
Die Kapelle selbst hat keine Merkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.
Jedoch wurden einige Ausstattungsstücke der Filialkapelle „Zum hl. Rochus“ (Skulpturen:
gekrönte Maria mit Kind, hl. Rochus, Heiligenbild mit architekturähnlichem Rahmen aus
dem Vorgängerbau von 1689, ebenso wie Kreuzwegstationen aus Druckgraphiken des 19.
Jh.) in die Denkmalliste auf dem o.a. Grundstück eingetragen. Das Inventar des Vorgängerbaus ist ein wichtiges Dokument für die Kirchengeschichte des Ortes und somit Denkmal.
Die in die Denkmalliste eingetragenen Ausstattungsstücke der Kapelle sind dauerhaft zu
erhalten. Hierüber ist im Benehmen mit dem Rhein. Amt für Denkmalpflege in Bonn eine
Entscheidung zu treffen.
Zur Erläuterung des Abbruchantrages sind Auszüge aus den Vorlagen der Einladung zu
dieser Sitzung beigefügt.