Daten
Kommune
Bedburg
Größe
8,1 kB
Datum
08.12.2009
Erstellt
28.12.09, 17:55
Aktualisiert
28.12.09, 17:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am Dienstag, den 08.12.2009.
Sitzungsbeginn:
18:00 Uhr
Sitzungsende:
TOP
Betreff
4
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bedburg
19:49 Uhr
Bürgermeister Koerdt begrüßt zunächst den Vertreter des beratenden
Sachverständigenbüros sowie den Wehrführer der Stadt Bedburg, Herrn
Wolfgang Luchtmann.
Alsdann erläutert der Sachverständige, wie die im Beschlussvorschlag
aufgeführten Planziele zustande gekommen sind. Wichtige Punkte seien
insbesondere der Personaleinsatz, der Zeitfaktor und die Ausbildung bzw. die
Qualifikation der Feuerwehrleute. Bei den erforderlichen Berechnungen seien nur
Einsätze mit einer Gefährdung für Menschen zugrunde gelegt worden.
Bürgermeister Koerdt erklärt sodann, dass diese Hilfsfristen nunmehr
abschließend festgelegt werden müssen, um die – resultierend aus der
bevorstehenden Einstufung der Stadt Bedburg als kreisangehörige Kommune –
eventuelle Verpflichtung zur Einrichtung einer Berufswehr zu verhindern.
Beschluss:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg empfiehlt dem Rat die durch die
Verwaltung vorgeschlagenen Schutzziele im Zusammenhang mit der Brandschutzbedarfsplanung
gemäß § 22 FSHG NRW zu beschließen:
Für den Bereich der bebauten Gebiete der Stadt Bedburg wird folgendes Planziel (Schutzziel)
festgelegt:
- Hilfsfrist 1 für neun Funktionen mit Löschfahrzeugen und Drehleiter in acht Minuten mit einem
Erreichungsgrad von 80 % und in 13 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 90 %.
- Hilfsfrist 2 für weitere neun Funktionen mit Löschfahrzeugen in weiteren fünf Minuten (insgesamt
13 Minuten) mit einem Erreichungsgrad von 90 %.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Brandschutzbedarfsplan im Jahre 2010 fortzuschreiben.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die gemeindlichen Bemühungen zur Stärkung des Ehrenamtes
fortzuentwickeln.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Brandschutzbedarfsplan, beginnend mit dem Jahre 2010,
jeweils spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben. Stellt die Verwaltung während der regulären
Laufzeit des Brandschutzbedarfsplanes fest, dass besondere Abweichungen zum bestehenden
Brandschutzbedarfsplan auftauchen, die ein sofortiges Handeln bedürfen, ist gegebenenfalls eine
außerordentliche Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.12.2009
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