Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
18.08.09, 09:12
Aktualisiert
18.08.09, 09:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
15/2008
07.02.2008
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
Tischvorlage
TOP 2.4
Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB nur erklärt, wenn zwischen der öffentlichen
Verkehrsfläche und den Garagenanlagen ein ausreichender Stauraum (ca. 3,0 m) eingehalten wird. Die Planung ist entsprechend abzuändern.
Sachdarstellung:
Es wird Bezug genommen auf die Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am
13.12.2007 - Punkt 4.4 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung -.
In dieser Sitzung wurde über den Bauantrag beraten, auf dem Grundstück Gemarkung Kall,
Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2, eine Garagenanlage für sechs
Pkw zu errichten.
Es wurde beschlossen, das Einvernehmen nur zu erklären, wenn zwischen der öffentlichen
Verkehrsfläche und den Garagenanlagen ein ausreichender Stauraum (ca. 3,0 m) eingehalten wird. Die Planung ist entsprechend abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Garagenverordnung NRW (GarVO) müssen zwischen Garagen und öffentlicher Vekehrsfläche mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Gemäß § 3 Abs.
1 Satz 2 GarVO können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
Vorlagen-Nr. 15/2008
Seite 2
Die Bauaufsichtsbehörde hat diesbezüglich die Abt. 36 Straßenverkehr des Kreises Euskirchen am Bauantragsverfahren beteiligt. Es wurde gebeten, aus verkehrsrechtlicher Sicht
eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 11.01.2008 teilt das Straßenverkehrsamt mit, dass aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
Mit Verfügung vom 28.01.2008 wurde die Gemeinde gebeten, erneut über das nach § 36 (1)
BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Abt. 36 Straßenverkehr des Kreises Euskirchen zu entscheiden .