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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
18.08.09, 09:12
Aktualisiert
18.08.09, 09:12
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen  in Kall, Am Haselbusch 2) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen  in Kall, Am Haselbusch 2)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 15/2008 07.02.2008 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiterin: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro Tischvorlage TOP 2.4 Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2 Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB nur erklärt, wenn zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den Garagenanlagen ein ausreichender Stauraum (ca. 3,0 m) eingehalten wird. Die Planung ist entsprechend abzuändern. Sachdarstellung: Es wird Bezug genommen auf die Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 13.12.2007 - Punkt 4.4 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung -. In dieser Sitzung wurde über den Bauantrag beraten, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2, eine Garagenanlage für sechs Pkw zu errichten. Es wurde beschlossen, das Einvernehmen nur zu erklären, wenn zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den Garagenanlagen ein ausreichender Stauraum (ca. 3,0 m) eingehalten wird. Die Planung ist entsprechend abzuändern. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Garagenverordnung NRW (GarVO) müssen zwischen Garagen und öffentlicher Vekehrsfläche mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GarVO können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen. Vorlagen-Nr. 15/2008 Seite 2 Die Bauaufsichtsbehörde hat diesbezüglich die Abt. 36 Straßenverkehr des Kreises Euskirchen am Bauantragsverfahren beteiligt. Es wurde gebeten, aus verkehrsrechtlicher Sicht eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 11.01.2008 teilt das Straßenverkehrsamt mit, dass aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt. Mit Verfügung vom 28.01.2008 wurde die Gemeinde gebeten, erneut über das nach § 36 (1) BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Abt. 36 Straßenverkehr des Kreises Euskirchen zu entscheiden .