Daten
Kommune
Kall
Größe
10 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
11.11.09, 21:35
Aktualisiert
11.11.09, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
123/2009
27.10.2009
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Kenntnisnahme
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 6.2
Festlegung der Zahl der Ausschussmitglieder und der Zusammensetzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Zahl der Mitglieder des
a)
b)
c)
d)
e)
Haupt- und Finanzausschusses
auf ___
Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
auf ___
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses
auf ___
Rechnungsprüfungsausschusses
auf ___
Wahlprüfungsausschusses
auf ___
festzulegen und in die Ausschüsse zu b), c) und e) jeweils _____ sachkundige Bürger zu
wählen.
Sachdarstellung:
Gemäß § 58 GO regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Dies bedeutet,
dass die Zahl der Ausschussmitglieder und die Zusammensetzung, d.h. ob neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bzw. Einwohner den Ausschüssen angehören sollen, festzulegen ist.
Im Haupt- und Finanzausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss dürfen nur
Ratsmitglieder tätig sein.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung soll die Zahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses gerade, die Zahl der Mitglieder der übrigen Ausschüsse ungerade sein.
Vorlagen-Nr. 123/2009
Seite 2
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.
Ist für TOP 6.3 kein einheitlicher Wahlvorschlag vorgesehen, müsste die Anzahl der
sachkundigen Bürger in den Ausschüssen b), c) und e) festgelegt werden.
Der Bürgermeister ist bei diesem TOP nicht stimmberechtigt.