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Ratsvorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport)

Daten

Kommune
Kall
Größe
10 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
11.11.09, 21:35
Aktualisiert
11.11.09, 21:35
Ratsvorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport) Ratsvorlage (Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 125/2009 27.10.2009 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Kenntnisnahme Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich Deckung erfolgt durch Euro TOP 6.4 Besetzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, folgende von der katholischen und der evangelischen Kirche benannten Vertreter als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zur Mitberatung der Schulangelegenheiten zu berufen: von der katholischen Kirche: als Mitglied: als Vertreter: ________________________ ________________________ von der evangelischen Kirche: als Mitglied: als Vertreter: _________________________ _________________________ Weiterhin beschließt der Rat, die Schulleiter bzw. deren Stellvertreter zur ständigen Beratung der Schulangelegenheiten als Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen. Vorlagen-Nr. 125/2009 Seite 2 Sachdarstellung: Nach § 85 (2) Schulgesetz ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen. Die Mitwirkung der benannten Vertreter bleibt dabei auf Beratungsgegenstände des Schulausschusses beschränkt. Die beiden Konfessionen wurden angeschrieben, ihre Mitglieder und Stellvertreter zu benennen. Neben der Berufung von kirchlichen Vertretern in den Schulausschuss sieht § 85 Schulgesetz auch vor, dass Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Schulausschuss berufen werden können. Die Verwaltung schlägt daher vor, auch die Schulleiter bzw. deren Stellvertreter als Mitglieder mit beratender Stimme für die im Gremium zu beratenden Schulangelegenheiten in den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport zu berufen.