Daten
Kommune
Kall
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15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
60/2005
19.05.2005
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3 Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO;
hier: Überprüfung der Genehmigungsunterlagen für den Einsatz von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung von Zementklinker
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Herrn Norbert Scheuer, Keldenich, vom 18.04.2005, dass die Gemeinde
Kall schnellstmöglich die Unterlagen im Antragsverfahren der Fa. Lafarge zur Genehmigung
des Einsatzes von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung von Zementklinker im Werk
Sötenich durch ein fundiertes, über entsprechende Referenzen verfügendes Institut wie z.B.
das Öko-Institut überprüfen lässt und sich hieraus evtl. ergebende Einwände im Verfahren
zur Geltung bringt, wird nicht entsprochen.
Der Fa. Lafarge bleibt jedoch vorbehalten, in Abstimmung mit dem Antragsteller die Unterlagen zu ihren Lasten überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Verfügung zu stellen.
Sachdarstellung:
Herr Norbert Scheuer beantragt mit beiliegendem “Bürgerantrag” vom 18.04.2005, dass die
Gemeinde Kall schnellstmöglich die Unterlagen im Antragsverfahren der Fa. Lafarge zur
Genehmigung des Einsatzes von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung von Zementklinker im Werk Sötenich durch ein fundiertes, über entsprechende Referenzen verfügendes
Institut wie z.B. das Öko-Institut, überprüfen lässt und sich hieraus ergebende Einwände im
Verfahren zur Geltung bringt.
Der “Bürgerantrag” ist rechtlich gesehen nach § 24 GO “Anregungen und Beschwerden” zu
behandeln; seit 1994 kennt die GO den Begriff des Bürgerantrages nicht mehr.
Vorlagen-Nr. 60/2005
Seite 2
Zuständig für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist nach § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Haupt- und Finanzausschuss. Er kann die Entscheidung an eine andere
zur Entscheidung berechtigte Stelle überweisen und dabei Empfehlungen aussprechen.
Vom Haupt- und Finanzausschuss ist die Anregung aus finanzieller Sicht zu prüfen. Im übrigen ist die Anregung zur fachlichen Prüfung an den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
zu verweisen. Eine inhaltlich gleiche Anregung der Bürgerinitiative KriBeMitz wurde vom
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss bereits am 16.11.2004 - TOP 4 - abgelehnt.
Über das Ergebnis der Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss am 10. Mai 2005
wird in der Sitzung berichtet.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass bei der Gemeinde Nettersheim ein vergleichbarer Antrag
nach § 24 GO eines Bürgers eingegangen ist.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Nettersheim wird am 04. Mai 2005 über
den Antrag beraten und beschließen.
Das Ergebnis dieser Beratung wird in der Sitzung von der Verwaltung bekannt gegeben.