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Beschlusstext (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg")

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
102 kB
Datum
10.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlusstext (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlusstext (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg") Beschlusstext (Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg")

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 29.09.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 17. Sitzung des Betriebsausschusses vom Donnerstag, den 10.09.2009 um 18:00 Uhr Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH 5. Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße "Eburonenweg" Vorlagennummer: 95/2009 1. Ergänzung Es wird beschlossen: „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Abwasserleitungen in der Straße „Eburonenweg“ Dichtheitsprüfung von privaten Aufgrund von §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S 708), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 22. September 2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand (1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgungsbetriebe haben durch hydrodynamische Berechungen festgestellt, dass im Bereich des Eburonenweges die öffentliche Kanalisation hydraulisch sanierungsbedürftig ist. Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung beabsichtigen die Entsorgungsbetriebe daher die Durchführung umfangreicher Kanalerneuerungsmaßnahmen in der Straße „Eburonenweg“. (2) Gemäß § 61a Abs. 3 und 4 LWG NRW müssen für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen erstmalig – spätestens - bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen von Sachkundigen, die die Anforderungen gem. § 61a Abs. 6 LWG NRW erfüllen, durchgeführt werden. Über die Dichtheitsprüfungen sind von Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen und dem Eigentümer der Abwasseranlage zu übergeben. Dieser muss die Bescheinigung aufbewahren und den Entsorgungsbetrieben auf Verlangen vorzeigen. (3) Nach § 61a Abs. 5 des LWG NRW sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind. § 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die über die öffentliche Kanalisation in der Straße Eburonenweg abwassertechnisch erschlossen werden, insbesondere folgende Hausnummern: 1, 3, 5, 6,7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 23,a, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück und vom Grundstück bis zum öffentlichen Kanal im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). § 3 Fristenbestimmung zur Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum privaten Abwasseranlagen im 31. März 2010 durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Entsorgungsbetriebe unterrichten die Grundstückseigentümer und bieten auch Hilfestellung durch Beratung an. (3) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61a Abs.3 LWG NRW den Entsorgungsbetrieben innerhalb eines Monats nach der Prüfung vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) ist gemäß DIN 1986-30 bei Ableitung von häuslichem Abwasser ausreichend. Nur wenn eine optische Inspektion nicht durchführbar ist oder sie wegen mangelnder Aussagekraft als nicht ausreichend angesehen wird, ist die Prüfung nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft erforderlich. (5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung muss folgende Inhalte aufweisen bzw. Unterlagen umfassen: 1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten) 2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe des beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 10.09.2009 Seite 2 Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); - Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen; - bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist eine CD-ROM oder eine DVD im MPGFormat zu fertigen. 4. Datum der Prüfung 5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat § 4 Anforderungen an die Sachkundigen (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkundigen ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde der Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW, - die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags, - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt. (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt nicht anerkannt. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 10.09.2009 Seite 3