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Beschlußtext (Beitragsrechtliche Abwicklung der Erneuerung und Verbesserung der Schötmarschen Straße (Teilbereich von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße); hier: Bildung eines Abschnitts gemäß § 2 Abs. 4 und Beschluss der Maßnahme gemäß § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe )

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,5 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlußtext (Beitragsrechtliche Abwicklung der Erneuerung und Verbesserung der Schötmarschen Straße (Teilbereich von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße); 
hier: Bildung eines Abschnitts gemäß § 2 Abs. 4 und Beschluss der Maßnahme gemäß § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe )

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 21. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2004/2009) am 13.12.2007: 13. Beitragsrechtliche Abwicklung der Erneuerung und Verbesserung der Schötmarschen Straße (Teilbereich von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße); hier: Bildung eines Abschnitts gemäß § 2 Abs. 4 und Beschluss der Maßnahme gemäß § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe Beschluss: Der Rat beschließt gem. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984 in der derzeit geltenden Fassung, dass der Aufwand für den Teilbereich der Schötmarschen Straße (Teilbereich von der Straße „Am Doktorkamp“ bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße) gesondert ermittelt und abgerechnet wird. Darüber hinaus wird die durch Entscheidung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr am 15. Juni 2005 durch das Bauprogramm festgelegte Baumaßnahme gem. § 11 der Satzung beschlossen und die Straßenausbaubeiträge nach den Vorschriften des § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von den beitragspflichtigen Anliegern endgültig eingezogen. Beratungsergebnis: - einstimmig -