Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,3 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 21. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2004/2009)
am 20.06.2007:
3.
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 "Auf dem Rohe"
hier: - Auswirkungen der gutachterlichen Stellungnahmen zur Altablagerung
Mühlenstraße auf die Planung
- Festlegung der Baugrenzen
Nach kurzer Einleitung durch AV Puchert-Blöbaum führt Herr Lampe vom Büro Dr. Kerth und Lampe
GEO-Infometric GmbH aus Detmold weiter aus.
Wie in seinem Gutachten vom 01.06.2007 (s. Vorlage), beschreibt er kurz die Altablagerung
„Mühlenstraße“. Er geht auf die Historie ein und erläutert den Sanierungsgrund. Er betont, dass es nicht
Aufgabe gewesen sei, die Bebaubarkeit der Anwohnergrundstücke zu gewährleisten bzw. zu
optimieren sondern die Sanierung der Altlast hat vorrangig den Anwohnerschutz und den Schutz der
bestehenden Wohnhäuser zum Ziel. Er erklärt kurz die vorgenommenen passiven
Sicherungsmaßnahmen (Gasrigolen) und weist auf die unterschiedlichen baulichen Anforderungen an
zukünftige Baumaßnahmen hin.
Abschließend macht er deutlich, dass sein Büro die Baugrenzen „Mühlenstraße“ für gut heiße. Er
empfiehlt jedoch, im Bereich der Mühlenstraße keine Nebenanlagen zuzulassen und die Nutzung des
Grundwassers generell auszuschließen.
AM Gräfe erkundigt sich, ob der Beschlussvorschlag der Verwaltung der Empfehlung des Büros nicht
widerspreche, da die Baugrenzen in der 13. Änderung über die empfohlenen Baugrenzen aus der
8. Änderung hinausgehen.
Dem kann Herr Lampe nicht zustimmen. Bei der 13. Änderung handele es sich um eine Bearbeitung
des bestehenden Bebauungsplanes und diese beinhalte jetzt auch Grundstücke, welche in der
8. Änderung noch nicht berücksichtigt worden seien. Das heißt, die Grenzen der 8. Änderung sind in
jedem Fall sinnvoll und sollten weitestgehend übernommen werden. Deutlich wird dies, so Herr Lampe,
aus dem Gespräch mit dem Kreis Lippe (s. Gesprächsvermerk vom 22.05.2007 - Anlage 1 der
Niederschrift).
Mit der Rechtskraft der Bebauungsplanänderung wird es für die Grundstückseigentümer schwierig,
weitere Bauvorhaben zu verwirklichen, so AM Gräfe. Er erkundigt sich in dem Zusammenhang, ob hier
Schadensersatzansprüche bestehen könnten. Er weist insbesondere auf ein Grundstück mit
bestehendem Gebäude hin, welches sich außerhalb der Baugrenzen befindet.
TA Knipping erklärt, dass der ursprüngliche Bebauungsplan seit 1999 rechtskräftig ist, und die 7 Jahre
Einspruchsfrist vorbei seien. Die bestehenden Gebäude haben Bestandschutz, aber eine Erweiterung
nach außen sei nicht statthaft. Eine detaillierte Auskunft über evtl. Entschädigungsansprüche ist
allerdings heute nicht möglich.
AM Gräfe schlägt vor, im Beschluss auf das Gutachten Bezug zu nehmen. Dem wird zugestimmt.
So dann lässt AV Puchert-Blöbaum wie folgt abstimmen:
Beschluss:
Das Gutachten des Büros Dr. Kerth und Lampe GEO-Infometric GmbH aus Detmold wird zustimmend
zur Kenntnis genommen.
Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt, die Baugrenze wie in der Anlage dargestellt
festzulegen. Nebenanlagen werden in den nicht überbaubaren Flächen ausgeschlossen.
Beratungsergebnis:
- 15 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -