Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
26/2006
20.03.2006
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3.6
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage
auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 5, Flurstück 219, gelegen in Wahlen
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung, wonach die Bedenken zum Bauvorhaben entsprechend
den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Aachen nur über eine Bauleitplanung ausgeräumt werden können, werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt zu klären, ob der Antragsteller bereit ist, das Projekt über die
Schaffung des erforderlichen Planungsrechtes (Aufstellung eines Bebauungsplanes) zu realisieren. Dem Antragsteller ist aufzugeben, ggf. vorab die Stellungnahmen der betroffenen
Nachbarn einzuholen.
Sachdarstellung:
Im Jahre 2002 hat der Antragsteller eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 5, Flurstück 219, gestellt.
Zur Erläuterung des Vorhabens ist ein Auszug aus dem Lageplan der Einladung zu dieser
Sitzung beigefügt (Anlage 1).
Vorlagen-Nr. 26/2006
Seite 2
Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen hat mit Bescheid vom 17.10.2002 die
Bauvoranfrage abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass sich das Bauvorhaben zwar bauplanungsrechtlich im Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet (s. Anlage 2), jedoch
fügt sich das geplante Bauvorhaben nicht in die vorhandene Bebauung ein. Durch die Zulassung des Bauvorhabens würde eine klassische Hinterlandbebauung eingeleitet. Die
Bauaufsichtsbehörde führt insbesondere an, dass die Hinterlandbebauung eine geordnete
städtebauliche Entwicklung wegen der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft blockieren würde. Die Wohnruhe der vorhandenen Bebauung und die Benutzung der
rückwärtigen Gartenflächen würde zudem beeinträchtigt.
Die zuständige Kammer vor dem Verwaltungsgericht Aachen unterstützt die Rechtsauffassung des Kreises und weist darauf hin, dass wegen der hier vorhandenen Ruhezone der
vorgelagerten Grundstücke und wegen der Vorbildwirkung durch die Errichtung des begehrten Vorhabens Bedenken gegen eine Baugenehmigung bestehen. Die Klage wurde aufgrund dessen vom Antragsteller zurückgenommen.
Das Verwaltungsgericht weist zudem darauf hin, dass die vorgenannten Bedenken
allenfalls nur über eine Bauleitplanung ausgeräumt werden können.
Der Antragsteller hat nunmehr um erneute Beratung der Angelegenheit im Planungs-, Bauund Umweltausschuss gebeten. Das Schreiben vom 20.02.2006 ist als Anlage 3 der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.
Nach Auffassung der Verwaltung ergibt sich aufgrund des vorgenannten Schreibens keine
neue Sach- und Rechtslage, so dass eine Realisierung des Vorhabens nur über eine entsprechende Bauleitplanung verwirklicht werden kann.