Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
167/2005
20.12.2005
Federführung: Fachbereich II
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
TOP
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
2
2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte
Verordnung zur 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall zu beschließen.
Sachdarstellung:
Zum 01.06.2004 wurde u.a. der § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW geändert.
Danach ist das Verbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner
Bestandteile oder zu anderen Zwecken -z.B. Brauchtumsfeuer- im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt
werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung nähere
Einzelheiten bestimmen. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer
Anzeigepflicht vor der Durchführung.
Im Bereich der Gemeinde Kall fallen unter die Brauchtumsfeuer das Maifeuer in Kall und die
Martinsfeuer.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall ist daher um eine Regelung zu den “Brauchtumsfeuern” zu ergänzen. Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen “§ 14a Brauchtumsfeuer” einzufügen.
Außerdem sind folgende weitere Änderungen der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgesehen:
Im § 16 Abs. 1 Ziffer 4 ist bestimmt, dass u.a. ordnungswidrig handelt, wer “die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung”
verletzt. Da der § 5 jedoch keine Fütterungsregelung enthält, sind die Worte “und Fütterung” zu streichen.
Außerdem ist das Inhaltsverzeichnis der ordnungsbehördlichen Verordnung um “§ 14a
Brauchtumsfeuer” zu ergänzen.
Ein Abdruck der Verordnung zur 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
liegt bei.
Die Bezirksregierung hat den neuen Regelungen des § 14a Brauchtumsfeuer mit Verfügung
vom 05.10.2005 zugestimmt.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
167/2005
20.12.2005
Federführung: Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
TOP
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
3
2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.12.2005
– TOP 2 - die beigefügte Verordnung zur 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall.
Sachdarstellung:
Zum 01.06.2004 wurde u.a. der § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW geändert.
Danach ist das Verbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner
Bestandteile oder zu anderen Zwecken -z.B. Brauchtumsfeuer- im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt
werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung nähere
Einzelheiten bestimmen. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer
Anzeigepflicht vor der Durchführung.
Im Bereich der Gemeinde Kall fallen unter die Brauchtumsfeuer das Maifeuer in Kall und die
Martinsfeuer.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall ist daher um eine Regelung zu den “Brauch-
tumsfeuern” zu ergänzen. Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen “§ 14a Brauchtumsfeuer” einzufügen.
Außerdem sind folgende weitere Änderungen der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgesehen:
Im § 16 Abs. 1 Ziffer 4 ist bestimmt, dass u.a. ordnungswidrig handelt, wer “die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung”
verletzt. Da der § 5 jedoch keine Fütterungsregelung enthält, sind die Worte “und Fütterung” zu streichen.
Außerdem ist das Inhaltsverzeichnis der ordnungsbehördlichen Verordnung um “§ 14a
Brauchtumsfeuer” zu ergänzen.
Ein Abdruck der Verordnung zur 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
liegt bei.
Die Bezirksregierung hat den neuen Regelungen des § 14a Brauchtumsfeuer mit Verfügung
vom 05.10.2005 zugestimmt.