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Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung" - 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall -)

Daten

Kommune
Kall
Größe
16 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung"
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall -) Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung"
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall -) Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung"
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall -) Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung"
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall -) Allgemeine Vorlage (Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung"
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall -)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 128/2005 08.11.2005 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 2.5 Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ - 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall – Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation 2006 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die von der Verwaltung vorgelegte 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen. Ferner empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, im Falle der Gewährung einer Landeszuweisung nach dem GFG 2006 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszu- weisung reduzierte Gebühr zu erheben. Sachdarstellung: Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: 1. Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2006 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 34.489,08 €, der eine Gebührensenkung von rund 1,3 % = 0,08 €/cbm ermöglicht. Da aber gleichzeitig damit gerechnet werden muss, dass die bisherige Landeszuweisung (Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren) aufgrund der in 2005 vorgenommenen Gebührensenkung um 0,08 €/cbm sinkt, sind vom Bürger bei Vollanschluss unverändert 5,00 €/cbm zu entrichten, wie sich aus nachstehender Gegenüberstellung ergibt: 2005: Gebühr 5,15 €/cbm ./. Zuschuss -,15 €/cbm = 5,00 €/cbm 2006: Gebühr 5,08 €/cbm ./. Zuschuss -,08 €/cbm = 5,00 €/cbm. In der Satzung ist die Gebühr mit 5,08 €/cbm festzuschreiben; die Kürzung um den Landeszuschuss erfolgt im Abgabenbescheid und steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung. 2. In einem beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahren hat das Gericht festgestellt, dass die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel leidet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen u.a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (konkret) angeben. Zwar kommt die Gebührensatzung der Gemeinde Kall in § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Forderung nach, indem sie bestimmt, dass Abwassergebühren in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind, allerdings heißt es in Satz 2: „Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser“. Das Gericht sieht durch die Regelung in Satz 2 die Fälligkeit „in das Belieben der Verwaltung“ gestellt. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen, diese Änderung jedoch mit einer Rückwirkung zum 01.01.2002 zu versehen, damit eine Nachveranlagung des Klägers ermöglicht wird. Die vorgesehene Rückwirkung ist nach Auffassung der Verwaltung rechtlich unbedenklich, da der Kläger (weitere Klagen sind nicht anhängig) hierdurch nicht ungünstiger gestellt wird. Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) sowie ein Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 3) sind beigefügt. Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 128/2005 15.11.2005 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X TOP Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro 8.5 Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ - 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall – Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.11.2005 – TOP 2.5 - beschließt der Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation 2006 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die beigefügte 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen. Ferner beschließt der Rat, im Falle der Gewährung einer Landeszuweisung nach dem GFG 2006 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuweisung reduzierte Gebühr zu erheben. Sachdarstellung: Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: 3. Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2006 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 34.489,08 €, der eine Gebührensenkung von rund 1,3 % = 0,08 €/cbm ermöglicht. Da aber gleichzeitig damit gerechnet werden muss, dass die bisherige Landeszuweisung (Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren) aufgrund der in 2005 vorgenommenen Gebührensenkung um 0,08 €/cbm sinkt, sind vom Bürger bei Vollanschluss unverändert 5,00 €/cbm zu entrichten, wie sich aus nachstehender Gegenüberstellung ergibt: 2005: Gebühr 5,15 €/cbm ./. Zuschuss -,15 €/cbm = 5,00 €/cbm 2006: Gebühr 5,08 €/cbm ./. Zuschuss -,08 €/cbm = 5,00 €/cbm. In der Satzung ist die Gebühr mit 5,08 €/cbm festzuschreiben; die Kürzung um den Landeszuschuss erfolgt im Abgabenbescheid und steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung. 4. In einem beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahren hat das Gericht festgestellt, dass die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel leidet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen u.a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (konkret) angeben. Zwar kommt die Gebührensatzung der Gemeinde Kall in § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Forderung nach, indem sie bestimmt, dass Abwassergebühren in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind, allerdings heißt es in Satz 2: „Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser“. Das Gericht sieht durch die Regelung in Satz 2 die Fälligkeit „in das Belieben der Verwaltung“ gestellt. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen, diese Änderung jedoch mit einer Rückwirkung zum 01.01.2002 zu versehen, damit eine Nachveranlagung des Klägers ermöglicht wird. Die vorgesehene Rückwirkung ist nach Auffassung der Verwaltung rechtlich unbedenklich, da der Kläger (weitere Klagen sind nicht anhängig) hierdurch nicht ungünstiger gestellt wird. Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) sowie ein Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 3) sind beigefügt.