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Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
128/2005
08.11.2005
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation
2006 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die von der Verwaltung
vorgelegte 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde
Kall zu erlassen.
Ferner empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, im Falle der Gewährung einer
Landeszuweisung nach dem GFG 2006 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszu- weisung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus zwei
Gründen einer Änderung:
1.
Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2006 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 34.489,08 €, der eine Gebührensenkung von rund 1,3 % = 0,08 €/cbm ermöglicht.
Da aber gleichzeitig damit gerechnet werden muss, dass die bisherige Landeszuweisung (Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren)
aufgrund der in 2005 vorgenommenen Gebührensenkung um 0,08 €/cbm sinkt,
sind vom Bürger bei Vollanschluss unverändert 5,00 €/cbm zu entrichten, wie sich
aus nachstehender Gegenüberstellung ergibt:
2005: Gebühr 5,15 €/cbm ./. Zuschuss -,15 €/cbm = 5,00 €/cbm
2006: Gebühr 5,08 €/cbm ./. Zuschuss -,08 €/cbm = 5,00 €/cbm.
In der Satzung ist die Gebühr mit 5,08 €/cbm festzuschreiben; die Kürzung
um den Landeszuschuss erfolgt im Abgabenbescheid und steht unter dem
Vorbehalt der Bewilligung.
2.
In einem beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahren hat das
Gericht festgestellt, dass die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Kall an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel leidet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen u.a.
den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (konkret) angeben. Zwar kommt die Gebührensatzung der Gemeinde Kall in § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Forderung nach, indem sie bestimmt, dass Abwassergebühren in vierteljährlichen Teilbeträgen am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind, allerdings heißt es in Satz 2: „Ist im
Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt
dieser“. Das Gericht sieht durch die Regelung in Satz 2 die Fälligkeit „in das
Belieben der Verwaltung“ gestellt.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen,
diese Änderung jedoch mit einer Rückwirkung zum 01.01.2002 zu versehen,
damit eine Nachveranlagung des Klägers ermöglicht wird. Die vorgesehene
Rückwirkung ist nach Auffassung der Verwaltung rechtlich unbedenklich, da der
Kläger (weitere Klagen sind nicht anhängig) hierdurch nicht ungünstiger gestellt wird.
Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) sowie ein Entwurf der Änderungssatzung
(Anlage 3) sind beigefügt.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
128/2005
15.11.2005
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
TOP
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
8.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
- 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.11.2005 – TOP 2.5 - beschließt der Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation 2006 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die beigefügte 6. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Ferner beschließt der Rat, im Falle der Gewährung einer Landeszuweisung nach dem GFG
2006 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuweisung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus zwei
Gründen einer Änderung:
3.
Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2006 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 34.489,08 €, der eine Gebührensenkung von rund 1,3 % = 0,08 €/cbm ermöglicht.
Da aber gleichzeitig damit gerechnet werden muss, dass die bisherige Landeszuweisung (Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren)
aufgrund der in 2005 vorgenommenen Gebührensenkung um 0,08 €/cbm sinkt,
sind vom Bürger bei Vollanschluss unverändert 5,00 €/cbm zu entrichten, wie sich
aus nachstehender Gegenüberstellung ergibt:
2005: Gebühr 5,15 €/cbm ./. Zuschuss -,15 €/cbm = 5,00 €/cbm
2006: Gebühr 5,08 €/cbm ./. Zuschuss -,08 €/cbm = 5,00 €/cbm.
In der Satzung ist die Gebühr mit 5,08 €/cbm festzuschreiben; die Kürzung
um den Landeszuschuss erfolgt im Abgabenbescheid und steht unter dem
Vorbehalt der Bewilligung.
4.
In einem beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahren hat das
Gericht festgestellt, dass die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Kall an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel leidet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen u.a.
den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (konkret) angeben. Zwar kommt die Gebührensatzung der Gemeinde Kall in § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Forderung nach, indem sie bestimmt, dass Abwassergebühren in vierteljährlichen Teilbeträgen am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig sind, allerdings heißt es in Satz 2: „Ist im
Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt
dieser“. Das Gericht sieht durch die Regelung in Satz 2 die Fälligkeit „in das
Belieben der Verwaltung“ gestellt.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, § 5 Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen,
diese Änderung jedoch mit einer Rückwirkung zum 01.01.2002 zu versehen,
damit eine Nachveranlagung des Klägers ermöglicht wird. Die vorgesehene
Rückwirkung ist nach Auffassung der Verwaltung rechtlich unbedenklich, da der
Kläger (weitere Klagen sind nicht anhängig) hierdurch nicht ungünstiger gestellt wird.
Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) sowie ein Entwurf der Änderungssatzung
(Anlage 3) sind beigefügt.