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Allgemeine Vorlage (Erlass der 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 98/2005 30.08.2005 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Monschau Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 2 Erlass der 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: 1. Auf Vorschlag der Haushaltskommission hat der Rat am 28.06.2005 beschlossen, die Hundesteuer zum nächstmöglichen Zeitpunkt um rd. 20 % zu erhöhen. Die Hundesteuer beträgt bisher, wenn a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 € b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 € je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 € je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 240,00 € e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 600,00 € je Hund Die in der beigefügten 4. Änderungssatzung aufgeführten Steuersätze wurden auf einen durch 12 Monate teilbaren Steuersatz auf- bzw. abgerundet. 2. Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 bei Hartz IV erforderlich. Nach der bestehenden Satzung wird die Steuer „für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen“ um 50 % ermäßigt. Klarzustellen ist, ob künftig auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II und die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Genuss dieser Vergünstigung kommen sollen. Von der Verwaltung wird dies auf Grund der schlechten Haushaltslage nicht befürwortet. Rechtlich zulässig ist es auch, § 4 Abs. 3 ganz zu streichen. Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 98/2005 30.08.2005 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Monschau Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Erlass der 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 30.08.2005 – TOP 2 - beschließt der Rat, die beigefügte 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: 1. Auf Vorschlag der Haushaltskommission hat der Rat am 28.06.2005 beschlossen, die Hundesteuer zum nächstmöglichen Zeitpunkt um rd. 20 % zu erhöhen. Die Hundesteuer beträgt bisher, wenn a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 € b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 € je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 € je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 240,00 € e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 600,00 € je Hund Die in der beigefügten 4. Änderungssatzung aufgeführten Steuersätze wurden auf einen durch 12 Monate teilbaren Steuersatz auf- bzw. abgerundet. 2. Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 bei Hartz IV erforderlich. Nach der bestehenden Satzung wird die Steuer „für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen“ um 50 % ermäßigt. Klarzustellen ist, ob künftig auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II und die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Genuss dieser Vergünstigung kommen sollen. Von der Verwaltung wird dies auf Grund der schlechten Haushaltslage nicht befürwortet. Rechtlich zulässig ist es auch, § 4 Abs. 3 ganz zu streichen.