Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
98/2005
30.08.2005
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Monschau
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2 Erlass der 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte 4.
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
1. Auf Vorschlag der Haushaltskommission hat der Rat am 28.06.2005 beschlossen, die
Hundesteuer zum nächstmöglichen Zeitpunkt um rd. 20 % zu erhöhen. Die Hundesteuer beträgt bisher, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird
60,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden
84,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
96,00 € je Hund
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
240,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
600,00 € je Hund
Die in der beigefügten 4. Änderungssatzung aufgeführten Steuersätze wurden auf einen
durch 12 Monate teilbaren Steuersatz auf- bzw. abgerundet.
2. Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 bei Hartz IV erforderlich. Nach der bestehenden
Satzung wird die Steuer „für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt und diesen
einkommensmäßig gleichstehende Personen“ um 50 % ermäßigt. Klarzustellen ist, ob
künftig auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II und die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Genuss dieser Vergünstigung kommen
sollen. Von der Verwaltung wird dies auf Grund der schlechten Haushaltslage nicht befürwortet. Rechtlich zulässig ist es auch, § 4 Abs. 3 ganz zu streichen.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
98/2005
30.08.2005
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Monschau
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Erlass der 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 30.08.2005 – TOP 2 - beschließt der Rat, die beigefügte 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
1. Auf Vorschlag der Haushaltskommission hat der Rat am 28.06.2005 beschlossen, die
Hundesteuer zum nächstmöglichen Zeitpunkt um rd. 20 % zu erhöhen.
Die
Hundesteuer beträgt bisher, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird
60,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden
84,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
96,00 € je Hund
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
240,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
600,00 € je Hund
Die in der beigefügten 4. Änderungssatzung aufgeführten Steuersätze wurden auf einen
durch 12 Monate teilbaren Steuersatz auf- bzw. abgerundet.
2. Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 bei Hartz IV erforderlich. Nach der bestehenden
Satzung wird die Steuer „für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt und diesen
einkommensmäßig gleichstehende Personen“ um 50 % ermäßigt. Klarzustellen ist, ob
künftig auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II und die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Genuss dieser Vergünstigung kommen
sollen. Von der Verwaltung wird dies auf Grund der schlechten Haushaltslage nicht befürwortet. Rechtlich zulässig ist es auch, § 4 Abs. 3 ganz zu streichen.