Daten
Kommune
Kall
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13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
94/2005
24.08.2005
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2 Vorliegende Bauvoranfragen und Bauanträge
2.1 Bauantrag für die Entprivilegierung des Forsthauses Krekel (ohne bauliche
Nutzungsänderung) in ein Wohngebäude mit Wirtschaftsteil auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 10, Flurstück 119 (teilweise)
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB erklärt.
Im Übrigen übernimmt die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung des gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Parzelle 118 – teilweise); der Winterdienst ist
vom Eigentümer zu übernehmen.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt, das Forsthaus Krekel (Gemarkung Wahlen, Flur 10, Flurstück
119 - teilweise -) in ein nicht privilegiertes Wohngebäude mit Wirtschaftsteil umzuwandeln,
da ein Verkauf an nicht privilegierte Dritte beabsichtigt ist. Eine bauliche Nutzungsänderung
ist nicht vorgesehen.
Das fragliche Gebäude wird derzeit als Forstdienstgehöft genutzt. Das Grundstück liegt im
Außenbereich, und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne
des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des §
34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist der Bereich als “Fläche für die
Forstwirtschaft” ausgewiesen.
Das Grundstück liegt jedoch in unmittelbarer Nähe der Ortslage Krekel.
Vorlagen-Nr. 94/2005
Seite 2
Wegemäßig wird das Grundstück von der B 258 (Ahrstraße) über die gemeindeeigene Zuwegung (Parzelle 97 / Parzelle 118 - teilweise) erschlossen. Der Weg ist derzeit bituminös
befestigt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB unter der Voraussetzung zu erklären, dass die Gemeinde keinerlei Verpflichtung für einen Ausbau des gemeindlichen Wirtschaftsweges (Parzelle 118 - teilweise) bzw. bezüglich des Winterdienstes übernimmt.
Zur Erläuterung sind Auszüge der Antragsunterlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.