Daten
Kommune
Wesseling
Größe
54 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 04.05.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 17. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 31.03.2009 um 18:03 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 23/2009
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgenden Beschluss zu fassen:
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 5-8 und 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im
Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S 306) und aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S 514) hat
der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende 1. Änderungsordnung zur
Benutzungsordnung beschlossen:
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Benutzung amtlichen Archivgutes
(1) Archivgut amtlicher Herkunft kann 30 Jahre nach Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach der Entstehung der
Unterlagen genutzt werden.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn
a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung bestimmt war oder
b) wenn das Archiv oder in strittigen Fällen der Bürgermeister zustimmt
c) das Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird und durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne natürliche Personen bezieht, kann über die Regelungen nach
Abs. 1 und 2 hinaus ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger frühestens 10 Jahre
nach dem Tod oder – soweit nicht feststellbar - 90 Jahre nach Geburt der Betroffenen, benutzt werden. Die
Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
(4) Sollen in Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen über Lebende benutzt werden, sind die
einschlägigen Datenschutzbestimmungen anzuwenden.
(5) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und sichergestellt ist,
dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor den in
Abs. 3 genannten Fristen genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt das Archiv oder in strittigen Fällen der
Bürgermeister. Er kann ergänzende Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 4 Abs. 3 anordnen.“
Artikel II
Die 1. Änderungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 31.03.2009
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