Daten
Kommune
Wesseling
Größe
69 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 04.05.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 17. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 31.03.2009 um 18:03 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Vorlagennummer: 25/2009
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgenden Beschluss zu fassen:
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S.
302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenfestsetzung
Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht
nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist.
§2
Gebührentarif
(1) Die Gebühren betragen für
1.
schriftliche und mündliche Auskünfte, die Nachforschungen in
Archivbeständen und Archivbehelfen erfordern, für jede angefangene halbe
Stunde der aufgewandten Arbeitszeit
2.
Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Rückvergrößerungen
3.
10,00 €
DIN A 4 Schwarz-Weiß
0,50 €
DIN A 4 Farbe
0,75 €
DIN A 3 Schwarz-Weiß
0,75 €
DIN A 3 Farbe
1,00 €
Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im
Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der
3,00 €
entstehenden Portokosten
4.
das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage
bis 2.000 Exemplare
bis 10.000 Exemplare
je weitere angefangene 10.000 Exemplare
10,00 €
25,00 €
10,00 €
bis zu einem Höchstsatz von 250,00 € je Seite bzw. Einzelstück.
5.
das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach
Verwendungsart)
Die Verwendung im Internet ist auf ein niedrig auflösendes Format
beschränkt.
6.
Bereitstellung von Dateien (Fotos oder Dokumente) per E-Mail oder
Datenträger
2,50 €
pro Scan
7.
Ausdrucke von Fotos
- auf Fotopapier bis zum Format A4 in Farbe oder SW
8.
2,50 € bis
25,00 €
3,00 €
fotografische Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen die Kosten,
die von Laboratorien, Werkstätten oder anderen Organisationseinheiten dem
Stadtarchiv in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling.
§3
Gebührenbefreiung
(1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist
gebührenfrei.
(2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und
archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei.
(3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie
für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben.
(4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn
der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern
werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben.
(5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7
absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001
außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 31.03.2009
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