Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
27/2006
20.03.2006
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3.7
Bauantrag für die Erweiterung der ALDI-Filiale auf dem Grundstück Gemarkung
Kall, Flur 30, Flurstück 333, gelegen in Kall, Siemensring, Altes Industrie- und Gewerbegebiet
Beschlussvorschlag:
Zu der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kall Nr. 8
“Steinbusch” wird das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB in Verbindung mit § 31 (2)
BauGB bezüglich der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen in der vorgelegten
Form erklärt.
Im übrigen wird dem geplanten Anbau und der damit verbundenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf insgesamt 961,90 qm zugestimmt.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 333,
die ALDI-Filiale zu erweitern. Dabei wird die Verkaufsfläche um 200,53 qm auf 961,90 qm
erweitert.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” und ist als
Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Bauvorhaben liegt nicht im Bereich der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 “Steinbusch”, so dass für die Beurteilung des
Bauvorhabens die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 maßgebend ist. Nach
Rechtsauffassung der Bezirksregierung findet der Einzelhandelserlass hier keine Anwendung, so dass auch großflächiger Einzelhandel zulässig ist, wenn ein übergemeindlicher
Bedarf gedeckt wird.
Vorlagen-Nr. 27/2006
Seite 2
Die vorhandenen Baugrenzen werden an einer Gebäudeecke geringfügig überschritten.
Hierfür ist es erforderlich, dass die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Befreiung erteilt.
Zur Erläuterung des Vorhabens sind Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser
Sitzung beigefügt.