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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (2.2 Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 265, gelegen in Frohnrath, Vennstraße)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (2.2   Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 265, gelegen in Frohnrath,   Vennstraße) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (2.2   Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 265, gelegen in Frohnrath,   Vennstraße)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 96/2005 24.08.2005 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 2 Vorliegende Bauvoranfragen und Bauanträge 2.2 Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 265, gelegen in Frohnrath, Vennstraße Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gemäß § 36 (1) BauGB erklärt. Sachdarstellung: Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 265, gelegen in Frohnrath, Vennstraße, eine Garage zu errichten. Das fragliche Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Frohnrath gem. § 34 BauGB. Für das benachbarte Grundstück (Parzelle 267) haben die Antragsteller am 29.10.2004 eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Lagerhalle für Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte gestellt. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2005 - Punkt 4.2 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - über diesen Antrag beraten und das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB aus städtebaulichen Gründen nicht erklärt. Aus dem nunmehr vorgelegten Bauantrag geht keine landwirtschaftliche Nutzung der baulichen Anlage hervor. Gem. § 2 Abs. 8 S. 2 der BauO NRW sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Garagen sind gem. § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Bauge- Vorlagen-Nr. 96/2005 Seite 2 bieten zulässig, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Gem. § 12 Abs. 2 sind Garagen in Wohngebieten (WR und WA) sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch wird eine Einschränkung der Zulässigkeit in bezug auf den Bedarf vorgenommen, so dass durch die Beschränkung einer vom Gesetzgeber befürchteten Massierung von Garagen in Wohngebieten Rechnung getragen wird. Die Beschränkung gilt jedoch nur für besonders störanfällige und aus diesem Grunde schutzbedürftige Gebiete. Nach Rechtsauffassung des Kreises handelt es sich bei dem beantragten Bereich um ein Dorf-/ Mischgebiet, so dass die Zulassung im vorliegenden Fall nicht eingeschränkt ist. Zur Erläuterung des Bauvorhabens werden Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.