Daten
Kommune
Kall
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17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
96/2005
24.08.2005
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2 Vorliegende Bauvoranfragen und Bauanträge
2.2 Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19,
Flurstück 265, gelegen in Frohnrath, Vennstraße
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gemäß § 36 (1) BauGB erklärt.
Sachdarstellung:
Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück
265, gelegen in Frohnrath, Vennstraße, eine Garage zu errichten.
Das fragliche Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Frohnrath gem. § 34 BauGB.
Für das benachbarte Grundstück (Parzelle 267) haben die Antragsteller am 29.10.2004 eine
Bauvoranfrage zur Errichtung einer Lagerhalle für Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte
gestellt. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Januar
2005 - Punkt 4.2 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - über diesen Antrag beraten und
das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB aus städtebaulichen Gründen nicht erklärt.
Aus dem nunmehr vorgelegten Bauantrag geht keine landwirtschaftliche Nutzung der baulichen Anlage hervor.
Gem. § 2 Abs. 8 S. 2 der BauO NRW sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Die Garagen sind gem. § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Bauge-
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bieten zulässig, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Gem. § 12 Abs. 2 sind
Garagen in Wohngebieten (WR und WA) sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch
wird eine Einschränkung der Zulässigkeit in bezug auf den Bedarf vorgenommen, so dass
durch die Beschränkung einer vom Gesetzgeber befürchteten Massierung von Garagen in
Wohngebieten Rechnung getragen wird.
Die Beschränkung gilt jedoch nur für besonders störanfällige und aus diesem Grunde
schutzbedürftige Gebiete. Nach Rechtsauffassung des Kreises handelt es sich bei dem beantragten Bereich um ein Dorf-/ Mischgebiet, so dass die Zulassung im vorliegenden Fall
nicht eingeschränkt ist.
Zur Erläuterung des Bauvorhabens werden Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu
dieser Sitzung beigefügt.