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Allgemeine Vorlage (Kindergartenöffnungszeiten hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 01.04.2005)

Daten

Kommune
Kall
Größe
16 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Kindergartenöffnungszeiten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 01.04.2005) Allgemeine Vorlage (Kindergartenöffnungszeiten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 01.04.2005)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 69/2005 23.05.2005 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Breuer Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Betreuungsangebot in Kindergärten 3.2 Kindergartenöffnungszeiten hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 01.04.2005 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Eine Änderung der Öffnungszeiten einer Einrichtung im Zentralort Kall hält der Ausschuss ohne konkret vorliegenden Bedarf nicht für notwendig. Sachdarstellung: Die SPD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 01.04.2005: In einem Kindergarten des Zentralortes werden die Öffnungszeiten nach den Sommerferien 2005 so verändert, dass eine zuverlässige Betreuung von Kindern dergestalt gewährleistet ist, dass Eltern eine Berufstätigkeit oder Aufnahme eines Hartz-IV-Arbeitsangebotes ermöglicht wird. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Auf die Begründung wird insoweit verwiesen. Zu dem Antrag führt die Verwaltung folgendes aus: Hinsichtlich der Anpassung der Angebotsstruktur in den Tageseinrichtungen an den tatsächlichen Bedarf wird auf die Ausführungen zu TOP 3.1 verwiesen. Vorlagen-Nr. 69/2005 Seite 2 Darüber hinaus weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Da ein Tätigwerden der Verwaltung und auch des Kreises in Gestalt einer Anpassung des vorhandenen Angebotes erst dann angezeigt ist, wenn ein tatsächlicher Bedarf vorhanden ist und aus rechtlichen und finanziellen Gründen nicht die Vorhaltung eines Angebotes ohne konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Bedarf möglich ist, erscheint die Umsetzung des Antrages nicht möglich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach ∋ 9 Abs. 3 GTK die Öffnungszeiten innerhalb einer Bandbreite von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt werden können. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass die gesamte Bandbreite an allen Wochentagen für die Kinder vorgehalten wird. Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Öffnungszeiten ausdrücklich das Kindeswohl über alle anderen Interessen, auch den Elternwillen. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Einrichtung durchschnittlich an 7 Stunden täglich (d.h. 35 Stunden wöchentlich zuzüglich der eventuellen Mittagszeiten) ganztags geöffnet ist. Eine Öffnung vor 7.00 Uhr ist nach Auskunft des Kreisjugendamtes nur mit Zustimmung des Jugendhilfeausschusses möglich. Derzeit wird ein solches Modell jedoch kreisweit in keiner Einrichtung angeboten. Im Bedarfsfalle wird seitens des Kreisjugendamtes versucht, auf die jeweiligen Arbeitgeber dahingehend einzuwirken, dass im Sinne des Kindeswohls alternative Dienst- bzw. Einsatzpläne erarbeitet werden. Des weiteren ist noch anzumerken, dass eine ganzjährige Öffnung einer kompletten Einrichtung auch während der Ferien aus rechtlichen Gründen höchstens unter Einsatz wechselnden Personals möglich ist. Um insbesondere in den kleinen Einrichtungen Kosten für anfallende Urlaubsvertretungen zu vermeiden besteht seit dem Jahr 2004 die Regelung, dass alle Einrichtungen an mindestens 23 Tagen im Jahr zu schließen sind. Damit soll ein Großteil des Urlaubsanspruches des Kindergartenpersonals abgedeckt werden, um so die Vertretungskosten möglichst niedrig zu halten. Eine Refinanzierung der anfallenden Vertretungskosten für Urlaubsvertretungen ist nur möglich, wenn diese Schließungszeiten eingehalten werden. Im Bedarfsfalle wird aber seitens der Verwaltung den Erziehungsberechtigten angeboten, die Kinder ggf. für die Schließungszeit der Stammeinrichtung in einem anderen Kindergarten unterzubringen, um Betreuungsprobleme weitgehend zu vermeiden. Dazu werden die Urlaubsplanungen der in gemeindlicher Trägerschaft befindlichen Einrichtungen aufeinander abgestimmt.