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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 39/ Bedburg, 2. beschleunigte Änderung hier: a)Fassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 39 / Bedburg, 2. beschleunigte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB b)Empfehlung zur Fassung des Beschlusses über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
17.05.10, 17:59
Aktualisiert
17.05.10, 17:59
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 39/ Bedburg, 2. beschleunigte Änderung
hier:
a)Fassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 39 / Bedburg, 2. beschleunigte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB 
b)Empfehlung zur Fassung des Beschlusses über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 39/ Bedburg, 2. beschleunigte Änderung
hier:
a)Fassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 39 / Bedburg, 2. beschleunigte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB 
b)Empfehlung zur Fassung des Beschlusses über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 2. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am Donnerstag, den 15.04.2010. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 19:25 Uhr TOP Betreff 6 Bebauungsplan Nr. 39/ Bedburg, 2. beschleunigte Änderung hier: a)Fassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 39 / Bedburg, 2. beschleunigte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB b)Empfehlung zur Fassung des Beschlusses über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Herr Köster führt an, dass man seitens der Verwaltung eine Anhäufung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich vermeiden möchte. Einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten kann jedoch nicht gänzlich entgegengehalten werden, dass damit oftmals negative Folgeerscheinungen (Stichwort: „Trading-Down-Effekt“) verbunden sind. Dabei dürfe nicht verkannt werden, dass solchen Betrieben (Vergnügungsstätten) substanziell Raum zur Entwicklung zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Grunde befürwortet die Verwaltung der Ansiedlung im „Mühlenerftgelände“. Herr Dr. Kippels entgegnet, dass man im Hinblick der kommenden Ansiedlung von SANY nicht beabsichtigt, deren zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten im Vorfeld bereits einzuschränken. In Wertung der vorhandenen und für produzierendes Gewerbe höherwertigen/günstigeren Flächenausweisung GI (Industriegebiet) im Gegensatz zur Diskussion stehenden Festsetzung mit GE (Gewerbegebiet) wird die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zur Änderung des Planungsrechtes nicht zustimmen. Zum Abschluss regt er an, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines „Vergnügungsstättenkonzeptes“ zu beauftragen, in dem das gesamte Stadtgebiet untersucht werden soll. Herr Horn teilt die Zustimmung zur Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes mit. Die SPDFraktion schließt sich den zuvor gehörten Ausführungen an und wird der Änderung des Planungsrechtes zur Ermöglichung der Spielhalle ebenfalls nicht zustimmen. Er erkundigt sich bei der Verwaltung nach den wesentlichen Unterschieden zwischen den Gebietsausweisungen GI und GE. Herr Köster führt an, dass der wesentliche Unterschied zwischen einem GI und einem GE insbesondere im Zulässigkeitsmaßstab von stark emittierenden Betrieben liegt. So sind in einem GI z.B. höhere Lärmimmissionswerte zulässig. Ein Industriegebiet (GI) dient vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Gebieten unzulässig sind (siehe hierzu §§ 8 und 9 BauNVO NRW). Als weitere Beispiele für ein in einem GE zulässigen Vorhaben, welches in einem GI nicht zulässig ist, nennt er Anlagen für sportliche Zwecke und im Wege der ausnahmsweisen Zulässigkeit, Vergnügungsstätten. Herr Krichel fragt an, ob durch eine Änderung der Gebietsausweisung Auswirkungen auf den Grundstückswert verbunden sind. Herr Köster bejaht die Frage und weist darauf hin, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Wert eines Grundstücks in einem GI höher einzustufen ist. Herr Dr. Kippels fügt hinzu, dass gerade im Hinblick sicherheitstechnischer Fragen („soziale Kontrolle“) Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Über dem hinaus sieht er keinen Ansiedlungsdruck, da bereits Spielhallen in Bedburg vorhanden sind. Ausschussvorsitzende Steinhäuser stellt Einvernehmen bei den Fraktionen fest, dem Beschlussvorschlag nicht zu folgen und die Verwaltung zu beauftragen, ein Konzept hinsichtlich der Steuerungs- und Ansiedlungsmöglichkeiten von Vergnügungsstätten zu erstellen. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/Bedburg abzulehnen. Ferner beauftragt er die Verwaltung mittelfristig mit der Entwicklung eines Gesamtkonzeptes zur möglichen Ansiedlung von Vergnügungsstätten insbesondere von Spielhallen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.04.2010 Seite 2