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Beschlusstext (Haushaltsentwurf 2006: Einnahmen hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlusstext (Haushaltsentwurf 2006: Einnahmen
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Beschlusstext (Haushaltsentwurf 2006: Einnahmen
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hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 9. Sitzung des Kreistages am 03.04.2006 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 21.16. Haushaltsentwurf 2006: Einnahmen hier: Antrag der SPD-Fraktion Kreisausschuss Kreistag A 59/2006 22.03.2006 03.04.2006 Für die Verwaltung nimmt Herr Adams, GBL I, zum Antrag 59/2006 der FDP-Fraktion wie folgt Stellung: Er weist darauf hin, dass mit der 2. Veränderungsliste zur Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltjahr 2006 (siehe Z 6 und Z 7/V 168/2006) ein Einnahmeansatz in Höhe von 10.000 € eingerichtet worden sei. Hinsichtlich der ab 25.02.2005 entstandenen Ansprüche des Landrates auf Vergütung von Nebentätigkeiten bestehe ein Anspruch des Kreises auf Abführung, soweit • • es sich vom Grunde her um abzuführende Nebeneinnahmen handelt und diese den Gesamtbetrag von 6.000 € pro Jahr überschreiten. Details zu seinen Nebeneinnahmen werde der Landrat in der nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung erläutern. Hinsichtlich der vor dem 25.02.2005 entstandenen Ansprüche des Landrates auf Nebentätigkeitsvergütungen könne der Kreis Euskirchen die Abführung nicht verlangen, da dies dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Im Einzelnen sei Folgendes dazu zu bemerken: 1. Grundsätzlich gelte zwar die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, doch könne die rückwirkende Geltendmachung durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein. Abzuwägen sei, ob das öffentliche Interesse an der Zahlung höher zu gewichten sei, als der Vertrauensschutz des Betroffenen (hier der Landrat) auf die Beständigkeit einer eingetretenen Vermögenslage. 2. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe am 13.12.2002 in einem sehr ähnlichen Fall bei vergleichbarer Rechtssituation im Land Rheinland-Pfalz (rückwirkende Ablieferungsaufforderung, hinsichtlich ausgezahlter Sitzungsgelder aus der Wahrnehmung von Mitgliedschaften in Aufsichtsräten gegenüber einem Oberbürgermeister) zugunsten des Ver- Z1 Z2 -2trauensschutzes des Betroffenen entschieden und die Ablieferungsaufforderung als unzulässige Rechtsausübung gewertet. 3. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe hinsichtlich der Verjährungsregelung in zwei Erlassen, zuletzt mit Erlass vom 25.02.2005, auf dieses Urteil hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass es auch für Nordrhein-Westfalen die dortigen Entscheidungsgrundsätze für anwendbar halte. 4. Das Innenministerium führe im Erlass vom 25.02.2005 dazu Folgendes konkret aus: • Im Einzelfall könne die Geltendmachung von Ansprüchen durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein. • Maßgebend sei, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen in die Abführungsfreiheit vorlägen. 5. Wie in dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 13.12.2002 zugrunde liegenden Fall sei das schutzwürdige Vertrauen des Landrates in die Abführungsfreiheit vor dem 25.02.2005 hier aus folgenden Gründen gegeben: • Es handele sich um eine komplizierte Rechtsmaterie mit verwirrender Begriffsvielfalt und unklarer Rechtslage. • Die Rechtsauffassung des Innenministeriums zur Abführungspflicht sei bis zum 25.02.2005 nicht eindeutig gewesen; die seit dem 25.02.2005 vertretende Rechtsauffassung des Innenministeriums werde durch Stellungnahmen und Gutachten der kommunalen Spitzenverbände und von Fachleuten bestritten. • Das Innenministerium habe sich erstmals im Erlass vom 25.02.2005 klar positioniert, bei welchen konkreten Nebeneinnahmen eine Abführungspflicht bestehe (Zuordnung von Einnahmen aus Gremien der RWE und der Sparkassen- und Giroverbände als abführungspflichtige Nebeneinnahmen). • Die vorherige langjährige Praxis der Nichtabführung sei weder von der Kommunalaufsicht noch von den Rechnungshöfen noch vom Innenministerium in Frage gestellt oder gar beanstandet worden. Nach alledem verdiene in diesem Falle das Vertrauen des Landrates auf die Rechtmäßigkeit der Vereinnahmung der Nebeneinnahmen und die Abführungsfreiheit Schutz, soweit Ansprüche auf Vergütung vor dem 25.02.2005 entstanden seien. SPD-Fraktionsvorsitzender Uwe Schmitz begründet aus der Sicht seiner Fraktion, warum der Antrag 59/2006 gestellt worden sei. Wären die vorstehenden umfangreichen Informationen seiner Fraktion vorher bekannt gewesen, hätte sich dieser Antrag erübrigt. Im Namen seiner Fraktion bittet er den Landrat, die umfangrei- -3che mündlich vorgetragene Stellungnahme seiner Fraktion schriftlich zur Verfügung zu stellen. Landrat Rosenke sagt zu, dies zu tun. Hinsichtlich der rückführenden Abführungspflicht sei die Abwägung rechtlich schwierig und sehr heikel. Ihm sei wohl bekannt, dass andere Landräte alle Nebeneinnahmen abführen würden. Landrat Rosenke erwidert direkt, dass seines Wissens andere Landräte nur die Nebeneinnahmen in dem Umfang abführen würden, zu dem sie rechtlich verpflichtet seien. UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke äußert sein Befremden darüber, dass der Landrat zu diesem Tagesordnungspunkt die Sitzungsleitung nicht abgegeben habe. Er regt im Übrigen an, zur Rechtsklarheit hinsichtlich der Abführungsverpflichtung die Gemeindeprüfungsanstalt NRW einzuschalten. Der Kreistag nimmt die vorstehenden Ausführungen ohne weitere Beratung und Beschlussfassung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Ohne Abstimmung