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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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BESCHLUSS
über das Ergebnis der 9. Sitzung des Kreistages am 03.04.2006 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 21.16.
Haushaltsentwurf 2006: Einnahmen
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Kreisausschuss
Kreistag
A 59/2006
22.03.2006
03.04.2006
Für die Verwaltung nimmt Herr Adams, GBL I, zum Antrag
59/2006 der FDP-Fraktion wie folgt Stellung:
Er weist darauf hin, dass mit der 2. Veränderungsliste zur
Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltjahr
2006 (siehe Z 6 und Z 7/V 168/2006) ein Einnahmeansatz in
Höhe von 10.000 € eingerichtet worden sei.
Hinsichtlich der ab 25.02.2005 entstandenen Ansprüche des
Landrates auf Vergütung von Nebentätigkeiten bestehe ein Anspruch des Kreises auf Abführung, soweit
•
•
es sich vom Grunde her um abzuführende Nebeneinnahmen handelt
und diese den Gesamtbetrag von 6.000 € pro Jahr überschreiten.
Details zu seinen Nebeneinnahmen werde der Landrat in der
nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung erläutern.
Hinsichtlich der vor dem 25.02.2005 entstandenen Ansprüche
des Landrates auf Nebentätigkeitsvergütungen könne der Kreis
Euskirchen die Abführung nicht verlangen, da dies dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Im Einzelnen
sei Folgendes dazu zu bemerken:
1.
Grundsätzlich gelte zwar die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB, doch könne die rückwirkende Geltendmachung durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein. Abzuwägen sei, ob das öffentliche Interesse
an der Zahlung höher zu gewichten sei, als der Vertrauensschutz des Betroffenen (hier der Landrat) auf die Beständigkeit einer eingetretenen Vermögenslage.
2.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe am 13.12.2002
in einem sehr ähnlichen Fall bei vergleichbarer Rechtssituation im Land Rheinland-Pfalz (rückwirkende Ablieferungsaufforderung, hinsichtlich ausgezahlter Sitzungsgelder aus
der Wahrnehmung von Mitgliedschaften in Aufsichtsräten
gegenüber einem Oberbürgermeister) zugunsten des Ver-
Z1
Z2
-2trauensschutzes des Betroffenen entschieden und die Ablieferungsaufforderung als unzulässige Rechtsausübung
gewertet.
3.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
habe hinsichtlich der Verjährungsregelung in zwei Erlassen, zuletzt mit Erlass vom 25.02.2005, auf dieses Urteil
hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass es
auch für Nordrhein-Westfalen die dortigen Entscheidungsgrundsätze für anwendbar halte.
4.
Das Innenministerium führe im Erlass vom 25.02.2005 dazu Folgendes konkret aus:
• Im Einzelfall könne die Geltendmachung von Ansprüchen durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein.
• Maßgebend sei, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen in die Abführungsfreiheit vorlägen.
5.
Wie in dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 13.12.2002 zugrunde liegenden Fall sei das
schutzwürdige Vertrauen des Landrates in die Abführungsfreiheit vor dem 25.02.2005 hier aus folgenden Gründen
gegeben:
• Es handele sich um eine komplizierte Rechtsmaterie
mit verwirrender Begriffsvielfalt und unklarer Rechtslage.
• Die Rechtsauffassung des Innenministeriums zur Abführungspflicht sei bis zum 25.02.2005 nicht eindeutig
gewesen; die seit dem 25.02.2005 vertretende
Rechtsauffassung des Innenministeriums werde durch
Stellungnahmen und Gutachten der kommunalen Spitzenverbände und von Fachleuten bestritten.
• Das Innenministerium habe sich erstmals im Erlass
vom 25.02.2005 klar positioniert, bei welchen konkreten
Nebeneinnahmen eine Abführungspflicht bestehe (Zuordnung von Einnahmen aus Gremien der RWE und
der Sparkassen- und Giroverbände als abführungspflichtige Nebeneinnahmen).
• Die vorherige langjährige Praxis der Nichtabführung sei
weder von der Kommunalaufsicht noch von den Rechnungshöfen noch vom Innenministerium in Frage gestellt oder gar beanstandet worden.
Nach alledem verdiene in diesem Falle das Vertrauen des
Landrates auf die Rechtmäßigkeit der Vereinnahmung der
Nebeneinnahmen und die Abführungsfreiheit Schutz, soweit Ansprüche auf Vergütung vor dem 25.02.2005 entstanden seien.
SPD-Fraktionsvorsitzender Uwe Schmitz begründet aus der
Sicht seiner Fraktion, warum der Antrag 59/2006 gestellt worden sei. Wären die vorstehenden umfangreichen Informationen
seiner Fraktion vorher bekannt gewesen, hätte sich dieser Antrag erübrigt.
Im Namen seiner Fraktion bittet er den Landrat, die umfangrei-
-3che mündlich vorgetragene Stellungnahme seiner Fraktion
schriftlich zur Verfügung zu stellen. Landrat Rosenke sagt zu,
dies zu tun.
Hinsichtlich der rückführenden Abführungspflicht sei die Abwägung rechtlich schwierig und sehr heikel. Ihm sei wohl bekannt,
dass andere Landräte alle Nebeneinnahmen abführen würden.
Landrat Rosenke erwidert direkt, dass seines Wissens andere
Landräte nur die Nebeneinnahmen in dem Umfang abführen
würden, zu dem sie rechtlich verpflichtet seien.
UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke äußert sein Befremden
darüber, dass der Landrat zu diesem Tagesordnungspunkt die
Sitzungsleitung nicht abgegeben habe.
Er regt im Übrigen an, zur Rechtsklarheit hinsichtlich der Abführungsverpflichtung die Gemeindeprüfungsanstalt NRW einzuschalten.
Der Kreistag nimmt die vorstehenden Ausführungen ohne weitere Beratung und Beschlussfassung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ohne Abstimmung