Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
21.09.11, 06:39
Aktualisiert
23.09.11, 06:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 19.07.2011
27
Sanierung der Straßen "Auf dem Kreuzberg" / "Niederweg " in E.- Friesheim
Festlegung von Abrechrechnungskriterien für die Heranziehung der Anwohner zu
Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (171/2011)
Die Heranziehung der Anwohner zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz soll
nach folgenden Kriterien erfolgen:
1. Durch Beschluss über die Vorlage V339/2009 vom 03.06.2009 hat der Rat der Stadt Erftstadt in
seiner Sitzung am 30.06.2009 einstimmig beschlossen, die Straßen „Auf dem Kreuzberg“ und
„Niederweg“ im Rahmen des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 01 als Hauptverkehrsstraßen aufzunehmen bzw. auszuweisen. Entsprechend sind die vorbenannten Straßen
auch im Rahmen der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen als Hauptverkehrsstraßen im Sinne der
Straßenbaubeitragssatzung zu bewerten.
2. Für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen werden zwei separate Abrechnungsabschnitte im
Sinne von § 14 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung gebildet. Der erste Abrechnungsabschnitt erstreckt sich vom Einmündungsbereich Weilerswister Straße/ Auf dem Kreuzberg bis zum
Ende der innerörtlichen Bebauung auf der westlichen Anbauseite des Niederweges im Bereich des
Grundstücks Niederweg 58 (südlicher Abrechnungsabschnitt). Der zweite Abrechnungs-abschnitt
erstreckt sich vom Beginn des durchgehenden Außenbereiches auf der westlichen Straßenseite,
jenseits des Grundstücks Niederweg 58, bis zum nördlichen Ortsausgang des Niederweges
(nördlicher Abrechnungsabschnitt).
3. Durch Beschluss der Gemeinde Friesheim wurde seinerzeit nur der südliche Abrechnungsabschnitt formell als „vorhandene Straße“ im Sinne von § 242 Baugesetzbuch deklariert. Seinerzeit
endete die innerörtliche Bebauung im Bereich des Grundstücks Niederweg 58, so dass es sich nur
bis zu dieser Grenze um eine innerörtliche Anbaustraße und „vorhandene Straße“ im Rechtssinne
handelte.
Ungeachtet fehlender „Formalität“ wird auch der nördliche Abrechnungsabschnitt - vor Beginn der
jetzt anstehenden Sanierungsmaßnahmen - als technisch fertig gestellt erachtet, so dass es sich
auch in diesem Abrechnungsabschnitt lediglich um eine nachmalige Herstellung bzw. Erneuerung im
Sinne des Straßenbaubeitragsrechts handelt. Technisch gesehen dürften beide Straßenabschnitte
vom seinerzeitigen Herstellungszeitpunkt und vom jetzigen Ausbau- und Straßenzustand her in etwa
vergleichbar sein.
4. Für den unter Ziffer 2 definierten, nördlichen Ausbau- und Abrechnungsabschnitt (ab dem
Grundstück Niederweg 58 bis zum nördlichen Ortsausgang Niederweg) wird die dieser Vorlage als
Anlage beigefügte Sondersatzung zur Heranziehung von Straßenbaubeiträgen in diesem Bereich
beschlossen. Demnach wird der Anliegeranteil an den Kosten der Fahrbahnerneuerung für diesen
Straßenabschnitt – abweichend von der ansonsten einschlägigen Regelung nach § 4, Absatz 3, Nr.
3 der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung - wegen atypischer Erschließungssituation von 30 %
auf 20 % herab- bzw. festgesetzt.
5. Nach Baubeginn und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht sollen in Anwendung des
§ 10, Absatz 1 der Straßenbaubeitragssatzung im gesamten Ausbaugebiet, also in beiden Ausbauund Abrechnungsabschnitten, Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich entstehenden,
endgültigen Straßenbaubeitrages von den Beitragspflichtigen erhoben werden. Nach Abschluss der
Maßnahme erfolgt – unter Verrechnung der erhobenen Vorausleistungen - die endgültige
Abrechnung und Beitragsheranziehung auf Basis der tatsächlich entstandenen Ist-Baukosten.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 19.07.2011
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