Daten
Kommune
Kall
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14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
168/2006
14.11.2006
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2
2.2
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauantrag für eine teilweise Nutzungsänderung einer Unterstellhalle in eine
Lagerhalle für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb auf dem Grundstück
Gemarkung Kall, Flur 12, Flurstück 20, gelegen „Wallenthalerhöhe“
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB erklärt.
Im übrigen übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung, den Winterdienst durchzuführen
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt, ein bestehendes ehemaliges landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (Unterstellhalle) teilweise in eine Lagerhalle für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb umzunutzen.
Das Grundstück liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Wegemäßig wird das Grundstück von der B 266 über die gemeindeeigene Zuwegung (Parzelle 19) erschlossen bzw. von der L 206 über den gemeindlichen Wirtschaftsweg. Die Wege sind beide bituminös befestigt.
Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 4 BauGB zu beurteilen. Eine Nutzungsänderung eines bisher einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes kann unter nachfolgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Vorlagen-Nr. 168/2006
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das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) erforderlich.
Zur Erläuterung sind Auszüge der Antragsunterlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.