Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
17.03.2010
Erstellt
05.07.10, 08:49
Aktualisiert
05.07.10, 08:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 17.03.2010
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Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang
I. Beschuss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss (128/2010)
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4
Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), des
Bebauungsplanes Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen
und Hinweise) wird wie folgt entschieden:
I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahme vom 28.01.2010)
Der Anregung bezüglich der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet ist
bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser
wird vollständig in der geplanten Entwässerungsanlage versickert. Die im Bebauungsplan
festgesetzte Anlage ist ausreichend dimensioniert.
Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Landschaftsschutzgesetzes NRW
ist „der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist“
Insofern ist aus naturschutzfachlichen Gründen die eingriffsnahe und funktional ausgleichende
Kompensation einer räumlich getrennten bzw. einer nichtfunktional ausgleichenden Maßnahme
vorzuziehen, wie dies bei der Kompensationsplanung im Rahmen des BP 160A vollzogen worden ist.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im
Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in der Erftaue und in der Rotbachaue
im Bereich der Fließgewässer realisiert hat. Eine Fortführung des Ökokontos mit den prioritären
Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern` ist
beabsichtigt.
Insofern ist seitens der Stadt Erftstadt im Rahmen zukünftiger erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen
gewährleistet, dass diese in hohem Maße unmittelbar an oder im Umfeld von Gewässern realisiert
werden.
I.2 DB Services Immobilien GmbH, Deutz- Mühlheim-Str. 22-24, 50679 Köln
(Stellungnahme vom 28.01.20010)
Die Anregung, die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten
Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beantragten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ständig und ohne Einschränkung -insbesondere während der
Baudurchführung- zu gewährleisten, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung und der Bauausführung berücksichtigt.
Der Anregung, bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahn des Bundes (EdB) das
bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der eisenbahnspezifischen Liste
technischer Baubestimmungen (ELTB) der deutschen Bahn AG zu beachten, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung, sofern zutreffend, entsprechend berücksichtigt.
Der von der DB Services Immobilien GmbH geforderte Mindestabstand zur Gleisachse von
mindestens 4,50 m wird im Bebauungsplan eingehalten.
Der Hinweis, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner
jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ausgeschlossen sind und dass insbesondere Immissionen wie Erschütterung,
Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und
dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen sind, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung bezüglich des Schallschutzes ist im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung
einer Lärmschutzanlage (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahnanlage bzw. Gleisanlage
bereits
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 17.03.2010
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entsprechend Rechnung getragen.
Der Hinweis, dass künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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