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Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
6,7 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

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STADT BEDBURG Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 3. Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am Dienstag, den 14.12.2004. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 20:04 Uhr TOP Betreff 6. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg Beschluss: Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses vom 30.11.2004, der Firma Hykon e.K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg, die Erlaubnis zu erteilen, das Wappen der Stadt Bedburg auf polierten EdelstahlBierdeckeln aufzubringen. Die Genehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, dass zum Zwecke der Erhöhung des werbewirksamen Effektes auf den Edelstahl-Bierdeckeln zusätzlich zum Wappen der Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, über einen repräsentativen Zeitraum von ca. einem halben Jahr die Verkaufszahlen des EdelstahlBierdeckels zu eruieren, um dann gegebenenfalls eine Schutzgebühr in Höhe von 3,5 % des Verkaufspreises im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der Verkaufserlös als geringfügig darstellt, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von der Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen werden. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)