Daten
Kommune
Kall
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14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
128/2006
26.09.2006
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 1
1.1
Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen
Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich (Zum Kalkwerk)
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 12.08.2006 (Anlage 1) wird beantragt, eine Teilfläche des im Außenbereich liegenden Grundstückes Gemarkung Sötenich, Flur 3, Flurstück 158, gelegen in Sötenich „Zum Kalkwerk“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich durch Satzung
nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB einzubeziehen.
Der Antragsteller hatte bereits im Jahre 2004 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf der vorgenannten Grundstücksteilfläche gestellt. Die Bauvoranfrage wurde vom Kreis Euskirchen mit Bescheid vom 27.09.2004 abgelehnt, da das Bauvorhaben als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB nicht zulässig ist.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück das Bodendenkmal „Römische Wasserleitung“ befindet und der Schutzbereich des Bodendenkmals
durch das geplante Bauvorhaben tangiert wird. Die Trasse ist der anliegenden Karte (Anlage
2) zu entnehmen.
Aus diesem Grunde hält es die Verwaltung zunächst für erforderlich, das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege in Bonn vorab um eine Stellungnahme zu der beantragten Satzung
zu bitten.
Vorlagen-Nr. 128/2006
Seite 2
Des weiteren ist Voraussetzung für den Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3
BauGB (sog. Ergänzungsatzung), dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ist die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 gemäß der aktuellen Kommentierung zum Baugesetzbuch zunächst immer dann vereinbar, wenn sie den Festsetzungen des
FNP´s entspricht. Läuft die Satzung dem F-Plan zuwider, ist sie i.d.R. nichtig, da der F-Plan
die Grundkonzeption der Planungsvorstellungen der Gemeinde enthält. Eine Ausnahme
hiervon ist allerdings zu machen, wenn der F-Plan infolge andersartiger baulicher Entwicklung obsolet geworden ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass die Darstellungen des F-Plans
nicht mehr den aktuellen Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechen und diese daher den F-Plan insoweit ändern will.
Aufgrund der o.a. Ausführungen ist es somit erforderlich, den Flächennutzungsplan, der
derzeit in diesem Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweist, zu ändern. Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag in der nächsten Projektgruppe „Neuaufstellung FNP“ im Rahmen der Erörterung der Erweiterungsflächen für die Ortslage Sötenich zu behandeln.