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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich (Zum Kalkwerk))

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB  für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich (Zum Kalkwerk)) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB  für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich (Zum Kalkwerk))

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 128/2006 26.09.2006 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 1 1.1 Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich (Zum Kalkwerk) Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 12.08.2006 (Anlage 1) wird beantragt, eine Teilfläche des im Außenbereich liegenden Grundstückes Gemarkung Sötenich, Flur 3, Flurstück 158, gelegen in Sötenich „Zum Kalkwerk“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sötenich durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB einzubeziehen. Der Antragsteller hatte bereits im Jahre 2004 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf der vorgenannten Grundstücksteilfläche gestellt. Die Bauvoranfrage wurde vom Kreis Euskirchen mit Bescheid vom 27.09.2004 abgelehnt, da das Bauvorhaben als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück das Bodendenkmal „Römische Wasserleitung“ befindet und der Schutzbereich des Bodendenkmals durch das geplante Bauvorhaben tangiert wird. Die Trasse ist der anliegenden Karte (Anlage 2) zu entnehmen. Aus diesem Grunde hält es die Verwaltung zunächst für erforderlich, das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn vorab um eine Stellungnahme zu der beantragten Satzung zu bitten. Vorlagen-Nr. 128/2006 Seite 2 Des weiteren ist Voraussetzung für den Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB (sog. Ergänzungsatzung), dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 gemäß der aktuellen Kommentierung zum Baugesetzbuch zunächst immer dann vereinbar, wenn sie den Festsetzungen des FNP´s entspricht. Läuft die Satzung dem F-Plan zuwider, ist sie i.d.R. nichtig, da der F-Plan die Grundkonzeption der Planungsvorstellungen der Gemeinde enthält. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings zu machen, wenn der F-Plan infolge andersartiger baulicher Entwicklung obsolet geworden ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass die Darstellungen des F-Plans nicht mehr den aktuellen Planungsvorstellungen der Gemeinde entsprechen und diese daher den F-Plan insoweit ändern will. Aufgrund der o.a. Ausführungen ist es somit erforderlich, den Flächennutzungsplan, der derzeit in diesem Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweist, zu ändern. Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag in der nächsten Projektgruppe „Neuaufstellung FNP“ im Rahmen der Erörterung der Erweiterungsflächen für die Ortslage Sötenich zu behandeln.