Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.04.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 5. Sitzung des Rates
vom Mittwoch, den 03.03.2010 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
Haushaltssicherungskonzept (HSK) und Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2010
Vorlagennummer: 45/2010
Es werden folgende Beschlüsse gefasst:
Das Haushaltssicherungskonzept wird gemäß dem der Vorlage 45/2010 beigefügten Entwurf beschlossen
(Anlage 1 der Niederschrift).
32 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en)
Die Haushaltssatzung wird gemäß dem in der Vorlage 45/2010 vorgestellten Entwurf unter Einbeziehung der
Veränderungen zum Investitionsprogramm, die in dem mit Schreiben des Kämmerers vom 1.3.2010
übersandten Veränderungsnachweis beschrieben sind, beschlossen.
Haushaltssatzung
der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S. 950), hat der Rat der Stadt Wesseling mit
Beschluss vom 03.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
57.542.700 €
76.822.500 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf
55.256.900 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
73.350.300 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der
Finanzierungstätigkeit auf
8.215.800 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der
Finanzierungstätigkeit auf
8.735.500 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
4.960.300 €
festgesetzt.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 03.03.2010
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§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
150.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
19.279.800 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern wurden bereits mit der Satzung der Stadt Wesseling über die
Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 13.01.2010 für das Haushaltsjahr 2010 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2.
Gewerbesteuer auf
210 v. H.
420 v. H.
440 v. H.
(Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.)
§7
1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen,
die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die
in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen
Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den
Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu
je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von
Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von
Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können
nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von
Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 03.03.2010
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Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für
Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen
beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der
Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten
Verwaltungsdirektoren übertragen.
2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit),
und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen)
dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets
verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den
Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung
von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf
die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des §
83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und
bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO
NRW der Kämmerer.
4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und §
14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt.
Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen
in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von
zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig
umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der
Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe
umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der
Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine
Neubewertung vorzunehmen.
32 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en)
Die mit Schreiben des Kämmerers vom 1.3.2010 vorgeschlagene neue Dringlichkeitsliste für Investitionen
zur Kategorie 3 (für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie
bewilligt werden) wird beschlossen (Anlage 2 der Niederschrift).
34 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 3 Enthaltung(en)
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