Daten
Kommune
Wesseling
Größe
66 kB
Datum
07.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 11.01.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 1. Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung
vom Donnerstag, den 07.01.2010 um 18:05 Uhr
im West-Devon-Room, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
4.
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt
Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege) vom 21.06.2006
4.1.
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Drucksache 209/2009
Vorlagennummer: 209/2009 1. Ergänzung
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den
Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV
NRW S. 462) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
1. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Wird zusätzlich zu einem Angebot in einer Kindertageseinrichtung eine ergänzende
Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeit (im Rahmen der sog. Randzeitenbetreuung) in
Anspruch genommen, wird hierfür ein zusätzlicher Beitrag erhoben, und zwar gemäß der
Beitragsstaffel für die Kindertagespflege bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15
Stunden.“
2. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege wird wie folgt gefasst:
Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1:
Jahreseinkommen
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 2:
Jahreseinkommen
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder ab 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
25 €
30 €
42 €
44 €
51 €
71 €
72 €
82 €
116 €
114 €
130 €
170 €
150 €
173 €
210 €
186 €
216 €
250 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder unter 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
50 €
60 €
84 €
88 €
102 €
142 €
144 €
164 €
232 €
228 €
260 €
340 €
300 €
346 €
420 €
372 €
432 €
500 €
*) Maßgeblich ist das Alter des Kindes am Stichtag 1.11. des begonnenen Kindergartenjahres
Beschluss der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 07.01.2010
Seite 2
Tabelle 3:
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit von bis zu
15
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
25
0€
15 €
26 €
43 €
69 €
90 €
112 €
35
Stunden
0€
25 €
44 €
72 €
114 €
150 €
186 €
45
0€
30 €
51 €
82 €
130 €
173 €
216 €
0€
42 €
71 €
116 €
170 €
210 €
250 €
Artikel 2
1. Nach § 7 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
„§ 8 Essensgeld
Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling
wird von den Erziehungsberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Beitrag (Essensgeld) auf Basis der
Selbstkosten erhoben. Der Beitrag beträgt 40 € monatlich. Das Essensgeld ist auch dann zu
entrichten, wenn kein Elternbeitrag erhoben wird. Die Vorschriften über die Ermäßigung von
Beiträgen (§ 3 der Satzung) gelten für das Essensgeld nicht.“
2. Aus dem bisherigen § 8 der Beitragssatzung wird § 9.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2010 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr
2010 / 2011.
Beschluss der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 07.01.2010
Seite 3