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Beschlusstext (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hier: Beteiligung der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,9 kB
Datum
08.09.2009
Erstellt
11.11.09, 17:55
Aktualisiert
11.11.09, 17:55
Beschlusstext (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung 
- Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
hier: Beteiligung der Stadt Bedburg) Beschlusstext (Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung 
- Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
hier: Beteiligung der Stadt Bedburg)

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STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 27. Sitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung am Dienstag, den 08.09.2009. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 20:49 Uhr TOP Betreff 8 Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, 12. Änderung - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hier: Beteiligung der Stadt Bedburg Herr Schnäpp führt an, dass dem Beschlussvorschlag gefolgt werden kann, jedoch darauf hingewirkt werden sollte, die Zahl solcher bzw. vergleichbarer Anlagen möglichst gering zu halten. Herr Druch schließt sich den Ausführungen an. Beschluss: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg beschließt zum Verfahren der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme abzugeben: Gegen die Nutzung von regenerativen Energien durch die Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen bestehen seitens der Stadt Bedburg für die Teilbereiche B und C keine Bedenken. Der Bereich A grenzt jedoch unmittelbar an das Stadtgebiet der Stadt Bedburg und tangiert darüber hinaus die Kreisgrenze (Kreis Düren / Rhein-Erft-Kreis). Eine Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises ist darüber hinaus nicht erfolgt. Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und nach § 22 BImSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden. Auf die Anforderungen des Windkraftanlagenerlasses wird hingewiesen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen. Bei einem Abstand von 1500 Metern werden in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. In den mitgesandten Unterlagen zum Verfahren ist auf die Abstände zur nächsten Wohnbebauung auf dem Gebiet der Stadt Bedburg nicht eingegangen worden; eine Untersuchung ist nicht erfolgt. Gem. Windkraftanlagenerlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21.10.2005 sollten die Planungsträger bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen der ZweiMegawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder vorliegen. In der vorliegenden Planung sollen demnach zu den vorhandenen 6 Anlagen weitere 11 Anlagen entstehen. Diese Häufung von Anlagen wird als kritisch angesehen, da hier der Blick auf die freie Landschaft und damit das Landschaftsbild nachhaltig durch die angedachte weitere Ansiedlung beeinträchtigt wird. Seitens der Stadt Bedburg wird daher insgesamt angeregt, aus dem Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz die Teilfläche A zu entlassen, um insgesamt eine mögliche Beeinträchtigung der angrenzenden Siedlungsflächen auf dem Stadtgebiet Bedburgs nachhaltig zu vermeiden. Ferner wird auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Kreisplanung und Naturschutz vom 20.08.2009 verwiesen, welcher die Stadt Bedburg insgesamt beitritt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung vom 08.09.2009 Seite 2