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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Einsatz von diuronhaltigen Unkrautvernichtungsmitteln auf Gemeindeflächen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Einsatz von diuronhaltigen Unkrautvernichtungsmitteln auf Gemeindeflächen;
hier:  Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Einsatz von diuronhaltigen Unkrautvernichtungsmitteln auf Gemeindeflächen;
hier:  Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 49/2006 16.05.2006 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Schramm Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 10 Einsatz von diuronhaltigen Unkrautvernichtungsmitteln auf Gemeindeflächen; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Beschlussvorschlag: Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Grund der Genehmigung wie in der Vergangenheit weiter durchzuführen. Das verwendete Mittel enthält nicht den Wirkstoff Diuron. Sachdarstellung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 2.05.2006, dass die Gemeinde Kall ab sofort auf den Einsatz diuronhaltiger Unkrautvernichtungsmittel auf Gemeindeflächen verzichtet. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt dem Pflanzenschutzgesetz. Nach § 6 (2) dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen. Die Verwaltung hat eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Diese Ausnahmegenehmigung ist mit Bescheid vom 30.03.2006 durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Die Anwendung von Diuron ist lt. Bescheid u.a. verboten auf Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist. Das Verbot von Diuron entspricht dem Argument des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Vorlagen-Nr. 49/2006 Seite 2 Nach Auffassung der Verwaltung beschränkt die Gemeinde die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur auf die notwendigsten Flächen (z.B. Friedhöfe), wo die o.g. Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation nicht besteht. Das eingesetzte Pflanzenschutzmittel der Gemeinde enthält den Wirkstoff Diuron nicht. Die Alternative zu Pflanzenschutzmitteln, wie z.B. das Abflammen der Pflanzen ist möglich, aber nur mit erheblichem Mehraufwand zu erreichen. Die Verwaltung schlägt aus o.g. Gründen vor, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wie in der Vergangenheit auf der Grundlage der Ausnahmegenehmigung der Landwirtschaftskammer weiter durchzuführen.