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Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport (Lernmittelfreiheit; hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz)

Daten

Kommune
Kall
Größe
27 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 109/2006 16.11.2006 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: Beschlussfassung öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Breuer Mitzeichnung durch Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Kenntnisnahme Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. x Mittel stehen nicht zur Verfügung Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 7 Lernmittelfreiheit; hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz Beschlussvorschlag: Gemäß mehrheitlicher Empfehlung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport vom 14.09.2006 - TOP 3 - beschließt der Rat, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen. Sachdarstellung: Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen. Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen, bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den Eltern zu verlangen. Die Gemeinde Kall macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und verlangt von den Eltern den höchstmöglichen Anteil. Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/Sozialgesetzbuch XII. Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 2 Darüber hinaus waren auch die Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr 2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen. Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren. Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt. - Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: „Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“ Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z.B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil befreit werden. Der Referentenentwurf für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit waren. Nachdem die kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf die Konnexitätsregelung die Erstattung der Mehrkosten von rd. 5 Mio € jährlich verlangten, wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass der Schulträger in eigener Verantwortung (ohne Kostenausgleich durch das Land) entscheiden kann. Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, für seine eigenen Schulen die freiwillige Übernahme der Kosten abzulehnen und hat dies wie folgt begründet: „Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den SGB XII-Berechtigten. b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen. c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge.“ Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport hat in seiner Sitzung am 14.09.2006 - TOP 3 - dem Rat empfohlen, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen. Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 3 Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 4 Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 5 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 109/2006 14.09.2006 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Breuer Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. x Mittel stehen nicht zur Verfügung Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Lernmittelfreiheit; hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen. Sachdarstellung: Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen. Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen, bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den Eltern zu verlangen. Die Gemeinde Kall macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und verlangt von den Eltern den höchstmöglichen Anteil. Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 6 Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/Sozialgesetzbuch XII. Darüber hinaus waren auch die Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr 2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen. Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren. Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt. - Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: „Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“ Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z.B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil befreit werden. Der Referentenentwurf für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit waren. Nachdem die kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf die Konnexitätsregelung die Erstattung der Mehrkosten von rd. 5 Mio € jährlich verlangten, wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass der Schulträger in eigener Verantwortung (ohne Kostenausgleich durch das Land) entscheiden kann. Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, für seine eigenen Schulen die freiwillige Übernahme der Kosten abzulehnen und hat dies wie folgt begründet: „Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: d) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den SGB XII-Berechtigten. e) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen. f) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge.“ Vorlagen-Nr. 109/2006 Seite 7 Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen.