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Kommune
Kall
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17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
109/2006
16.11.2006
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
Beschlussfassung
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Breuer
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
x
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 7
Lernmittelfreiheit;
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3
Schulgesetz
Beschlussvorschlag:
Gemäß mehrheitlicher Empfehlung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur
und Sport vom 14.09.2006 - TOP 3 - beschließt der Rat, Empfänger von Leistungen nach
dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen.
Sachdarstellung:
Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen
Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages
abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum
befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf
eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages
nicht übersteigen.
Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen,
bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den
Eltern zu verlangen. Die Gemeinde Kall macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und
verlangt von den Eltern den höchstmöglichen Anteil.
Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/Sozialgesetzbuch XII.
Vorlagen-Nr. 109/2006
Seite 2
Darüber hinaus waren auch die Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr
2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG
II) bezogen.
Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren.
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“
vom 27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt.
-
Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: „Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“
Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z.B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom
Eigenanteil befreit werden.
Der Referentenentwurf für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit
waren. Nachdem die kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf die Konnexitätsregelung
die Erstattung der Mehrkosten von rd. 5 Mio € jährlich verlangten, wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass der Schulträger in eigener Verantwortung (ohne Kostenausgleich
durch das Land) entscheiden kann.
Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, für seine eigenen Schulen die freiwillige Übernahme der
Kosten abzulehnen und hat dies wie folgt begründet:
„Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:
a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt
als den SGB XII-Berechtigten.
b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht
anzurechnen.
c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten
sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche
Zuschlag für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr
halbieren sich diese Zuschläge.“
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport hat in seiner Sitzung am
14.09.2006 - TOP 3 - dem Rat empfohlen, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen.
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Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
109/2006
14.09.2006
Federführung: Fachbereich I
An den Ausschuss für
Jugend, Schule, Soziales,
Kultur und Sport
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Breuer
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
x
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Lernmittelfreiheit;
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3
Schulgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz
zu befreien. In besonderen Härtefällen soll der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen.
Sachdarstellung:
Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen
Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages
abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum
befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf
eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages
nicht übersteigen.
Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen,
bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den
Eltern zu verlangen. Die Gemeinde Kall macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und
verlangt von den Eltern den höchstmöglichen Anteil.
Vorlagen-Nr. 109/2006
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Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/Sozialgesetzbuch XII.
Darüber hinaus waren auch die Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr
2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG
II) bezogen.
Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren.
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“
vom 27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt.
-
Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: „Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“
Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z.B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom
Eigenanteil befreit werden.
Der Referentenentwurf für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit
waren. Nachdem die kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf die Konnexitätsregelung
die Erstattung der Mehrkosten von rd. 5 Mio € jährlich verlangten, wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass der Schulträger in eigener Verantwortung (ohne Kostenausgleich
durch das Land) entscheiden kann.
Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, für seine eigenen Schulen die freiwillige Übernahme der
Kosten abzulehnen und hat dies wie folgt begründet:
„Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:
d) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt
als den SGB XII-Berechtigten.
e) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht
anzurechnen.
f) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten
sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche
Zuschlag für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr
halbieren sich diese Zuschläge.“
Vorlagen-Nr. 109/2006
Seite 7
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht
vom Eigenanteil gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz zu befreien. In besonderen Härtefällen soll
der Bürgermeister von der Möglichkeit des Erlasses Gebrauch machen.