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Allgemeine Vorlage (26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB (betr. Windkraftkonzentrationszone) a) Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB
(betr. Windkraftkonzentrationszone)
a)   Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b)   Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
      und § 4 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Vorlage (26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB
(betr. Windkraftkonzentrationszone)
a)   Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b)   Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
      und § 4 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 27/2005 01.03.2005 Federführung: Fachbereich III An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 9 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB (betr. Windkraftkonzentrationszone) a) Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 17.01.2005 TOP 2 - beschließt der Rat, a) b) – die Aufstellung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall in Form einer vereinfachten Änderung (§ 13 BauG) gem. § 2 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung der vorgenannten vereinfachten Änderung einschließlich Begründung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Plangeltungsbereich: Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist die Ausweisung der Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen gem. Darstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall. Der Änderungsbereich ist aus der anliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen. Sachdarstellung: Die Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen wurde durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall erstmalig festgelegt. Vorlagen-Nr. 27/2005 Seite 2 Mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde diese Konzentrationszone erheblich verkleinert und auf die in der Anlage dargestellte Fläche beschränkt. Aufgrund der Einwände der Bürgerinitiative wurde von Verwaltung und Politik angestrebt, die seinerzeit geplanten 10 Windkraftanlagen auf 5 Anlagen (davon 3 auf gemeindeeigenen Flächen) zu reduzieren. Die neuen Standorte sollten in einem Bebauungsplan fixiert werden. Da bei der Aufstellung der Windkraftkonzentrationszone im Rahmen der 17./21. Änderung des FNP der Gemeinde Kall nicht vorgesehen war gleichzeitig einen Bebauungsplan aufzustellen, wurde seinerzeit auf Flächennutzungsplanebene die zulässige Gesamthöhe für Windkraftanlagen einschließlich Rotor auf max. 90,00 Meter über der natürlichen Ge- ländeoberfläche am Standort des Bauvorhabens festgelegt. Da die nunmehr angedachte Gesamthöhe der Anlagen max. 123,50 m über Geländeoberfläche (bzw. 125,00 m über Geländeoberfläche für 2,0 MW-Anlagen) betragen, wird ist es erforderlich, die Festsetzung über die Gesamthöhe der Anlagen im Flächennutzungplan zu streichen und im Bebauungsplan Nr. 25 “Windkraftkonzentrationszone” neu festzusetzen. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln, Städtebaudezernat, kann die Änderung in Form einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Streichung der Höhenfestsetzung der Windkraftanlagen muss zu einem späteren Zeitpunkt (mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 25 “Windkraftkonzentrationszone”) auch noch für die in § 2 aufgeführte Festsetzung der Satzung der Gemeinde Kall über die Gestaltung baulicher Anlagen - Örtliche Bauvorschrift über die Windkraftanlagen vom 09. Dezember 1998 - erfolgen.