Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
84/2003
30.09.2003
Federführung: Fachbereich III
An den
Rat
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
Beschlussfassung
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 8
Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Urft
a) Information und Beschluss über die Ergebnisse der erneuten öffentlichen Auslegung
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2, 2. Halbsatz, BauGB und § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt gemäß Empfehlung
des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 25.09.2003 – TOP 5 -, den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Die diesbezüglich erstellte Liste (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.
Zu b) Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 25.09.2003, die in der Anlage 2 aufgeführte Satzung über die Einbeziehung
von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Urft.
Sachdarstellung:
In den Jahren 1997-1999 wurden für mehrere Ortsteile im Gemeindegebiet Ortslagenerweiterungssatzungen aufgestellt. Bei diesem Gesamtpaket wurde der Ort Urft nicht berücksichtigt. Da jedoch hier kaum noch Baulücken vorhanden sind, ist eine Erweiterung der Ortslage
Urft erforderlich.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall weist im Bereich des Sonnenweges noch Baulandreserven aus.
Vorlagen-Nr. 84/2003
Seite 2
Aus diesem Grund hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 12. März 2002 beschlossen, eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. In
dieser Sitzung wurde gleichzeitig die öffentliche Auslegung der Satzung einschließlich Begründung gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2, 2. Halbsatz,
BauGB und § 3 (2) BauGB beschlossen.
Die Satzung einschließlich Begründung hat in der Zeit vom 08. April bis einschließlich 08.
Mai 2002 öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
19. März 2002 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung wurde auf Empfehlung des Planungs-, Bauund Umweltausschusses in der Sitzung des Rates am 05.11.2002 beschlossen. Gleichzeitig
wurde in dieser Sitzung beschlossen, die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung in die Satzung einzuarbeiten und den betroffenen TÖB und Bürgern erneut Gelegenheit zu geben, zu
den geänderten Teilen der Satzung Stellung zu nehmen.
Die bisher in § 2 der Satzung getroffene Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung
wurde gestrichen, die Bebauungstiefe auf 20 m festgesetzt und die Anlage zur Satzung (Artenliste) geändert.
Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 16. Juli
2003 statt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Mai
2003 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Die in diesem Rahmen eingegangenen Anregungen der betroffenen Bürger und TÖB einschließlich der Stellungnahmen und der Abwägung mit Beschlussvorschlägen der Verwaltung sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB grundsätzlich der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln) bedürfen. Die Genehmigungspflicht entfällt jedoch gem. § 34 Abs. 4 Satz 3
BauGB für Satzungen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind. Somit
bedarf die anliegende Ergänzungssatzung nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln.
Der Bereich liegt zudem nicht innerhalb der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete
im Kreis Euskirchen, so dass keine Entlassung aus dem Landschaftsschutz erforderlich
wird.
Vorlagen-Nr. 84/2003
Seite 3
Seite 4
Vorlagen-Nr. 84/2003
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
84/2003
25.09.2003
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Urft
a) Information und Beschluss über die Ergebnisse der erneuten öffentlichen Auslegung
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2, 2. Halbsatz, BauGB und § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Die diesbezüglich erstellte Liste (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.
Zu b) Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, die in der Anlage
2 aufgeführte Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Urft zu beschließen.
Sachdarstellung:
In den Jahren 1997-1999 wurden für mehrere Ortsteile im Gemeindegebiet Ortslagenerweiterungssatzungen aufgestellt. Bei diesem Gesamtpaket wurde der Ort Urft nicht berücksichtigt. Da jedoch hier kaum noch Baulücken vorhanden sind, ist eine Erweiterung der Ortslage
Urft erforderlich.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall weist im Bereich des Sonnenweges noch Bau-
Vorlagen-Nr. 84/2003
landreserven aus.
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Vorlagen-Nr. 84/2003
Seite 6
Aus diesem Grund hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 12. März 2002 beschlossen, eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. In
dieser Sitzung wurde gleichzeitig die öffentliche Auslegung der Satzung einschließlich Begründung gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2, 2. Halbsatz,
BauGB und § 3 (2) BauGB beschlossen.
Die Satzung einschließlich Begründung hat in der Zeit vom 08. April bis einschließlich 08.
Mai 2002 öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
19. März 2002 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung wurde auf Empfehlung des Planungs-, Bauund Umweltausschusses in der Sitzung des Rates am 05.11.2002 beschlossen. Gleichzeitig
wurde in dieser Sitzung beschlossen, die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung in die Satzung einzuarbeiten und den betroffenen TÖB und Bürgern erneut Gelegenheit zu geben, zu
den geänderten Teilen der Satzung Stellung zu nehmen.
Die bisher in § 2 der Satzung getroffene Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung
wurde gestrichen, die Bebauungstiefe auf 20 m festgesetzt und die Anlage zur Satzung (Artenliste) geändert.
Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 16. Juli
2003 statt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Mai
2003 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Die in diesem Rahmen eingegangenen Anregungen der betroffenen Bürger und TÖB einschließlich der Stellungnahmen und der Abwägung mit Beschlussvorschlägen der Verwaltung sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB grundsätzlich der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln) bedürfen. Die Genehmigungspflicht entfällt jedoch gem. § 34 Abs. 4 Satz 3
BauGB für Satzungen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind. Somit
bedarf die anliegende Ergänzungssatzung nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln.
Der Bereich liegt zudem nicht innerhalb der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete
im Kreis Euskirchen, so dass keine Entlassung aus dem Landschaftsschutz erforderlich
wird.