Daten
Kommune
Kall
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14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
26/2005
01.03.2005
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Breuer
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 8
Errichtung einer Verbundschule in Kall;
hier: Errichtungsbeschluss gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport vom
13.01.2005 – TOP 9 – beschließt der Rat gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes, eine Verbundschule in Kall, bestehend aus den Zweigen „Hauptschule“ und „Realschule“ zum
01.08.2006 zu errichten.
Sachdarstellung:
Bereits mehrfach wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen der Abstimmung der
Schulentwicklungsplanung der Nachbarkommunen seitens des Ausschusses für Jugend,
Schule, Soziales, Kultur und Sport sowie seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass
die Errichtung einer kombinierten Haupt- und Realschule unter einem Dach (sogenannte
Verbundschule), sobald die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind, umgesetzt
werden soll.
Am 27.01.2005 hat der Landtag NRW ein neues Schulgesetz, welches die sieben bisher
bestehenden Hauptvorschriften für das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen zusammenfasst,
ergänzt und überarbeitet, beschlossen. In diesem neuen Schulgesetz sind erstmalig die
rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung sogenannter Verbundschulen enthalten.
Damit soll Schulträgern, die bisher die Voraussetzungen der Mindestzügigkeit von Schulen
nicht erfüllen konnten, die Möglichkeit gegeben werden, unter einem Dach mehrere Schulformen parallel zueinander anbieten zu können.
Vorlagen-Nr. 26/2005
Seite 2
Nach § 83 Abs. 2 des neuen Schulgesetzes müssen Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben.
Nach § 83 Abs. 3 des neuen Schulgesetzes kann eine Schule im organisatorischen Verbund
auch durch die Erweiterung einer bestehenden Schule um einen oder mehrere Zweige errichtet werden.
Damit besteht rechtlich die Möglichkeit, die vorhandene Hauptschule Kall durch einen entsprechenden Errichtungsbeschluss nach § 81 des neuen Schulgesetzes um einen Realschulzweig zu erweitern. Bisher wurde ein Realschulzweig im Bereich der Gemeinde Kall
nicht angeboten, da die hierfür vorgesehene Mindestzügigkeit auf Dauer nicht gewährleistet
werden konnte. Nunmehr ist durch die neue Vorschrift zur Einführung von Verbundschulen
dieser Hinderungsgrund entfallen.
Im Hinblick auf die zukünftig zu erwartenden Schülerzahlen wurde eine modifizierte Schülerzahlenprognose erstellt, welche als Anlage beigefügt ist. Dabei wurde für den Realschulzweig von einer landesdurchschnittlichen Übergangsquote von 28,6 % ausgegangen. Für
den Hauptschulzweig wurde davon ausgegangen, dass aufgrund des zusätzlichen Schulangebotes vor Ort die Übergangsquote auf 30 % absinkt. Die aus diesen Annahmen resultierenden Schülerzahlen sind je Schulzweig sowie insgesamt der Anlage zu entnehmen. Wie
zu ersehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Schuljahr 2010/2011 eine
volle Vierzügigkeit erreicht ist. Da die vorhandenen Räumlichkeiten der Hauptschule Kall zur
Deckung des Raumbedarfs voraussichtlich nicht ausreichen werden, ist die Inanspruchnahme leerstehender Räume in der Grundschule Kall in Erwägung zu ziehen.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Gastschülerpauschale (§ 98 des Entwurfs) in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung ersatzlos gestrichen wurde.
Das neue Schulgesetz ist zwar noch nicht veröffentlicht und wird auch erst zum 01.08.2005
in Kraft treten. Damit die Verbundschule jedoch zum 01.08.2006 errichtet werden kann, sollte der Errichtungsbeschluss bereits jetzt gefasst werden.