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Info LB (Bekanntmachung Aufstell. beschl. u. frühz. Bet.)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
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Inhalt der Datei

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“ Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie der Stadt Zülpich hat in seiner Sitzung am 07.03. 2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“ gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Bekanntmachungsanordnung: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des BauGB vom 27.08.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Bekanntmachung mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie vom 07.03.2017 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren wurde. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“ Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans wird in der Zeit von Montag , den 27.03. 2017 bis einschl. Dienstag, den 02.05. 2017 im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr ausgelegt. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans geht aus dem beigefügten Lageplan hervor. Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Zielsetzung des Bebauungsplans besteht darin, auch für die letzte derzeit noch unbeplante Teilfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen 1.1 und 1.2 die planungsrechtliche Voraussetzung für die künftige Ansiedlung von Industriebetrieben in diesem Bereich zu schaffen, damit die Stadt auch im Falle von sich derzeit häufenden Anfragen nach größeren Industrieansiedlungsflächen über ein ausreichendes Flächenangebot verfügt. Stadt Zülpich, den 02.03.2017 Ulf Hürtgen Bürgermeister