Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie der Stadt Zülpich hat in
seiner Sitzung am 07.03. 2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“ gefasst und die Verwaltung damit
beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des BauGB vom 27.08.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 2141) in der
derzeit gültigen Fassung erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von
kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV NRW
S. 516) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Bekanntmachung mit dem
Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie vom
07.03.2017 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung
verfahren wurde.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des
Bebauungsplans Nr. 11/40 c Zülpich „Industriegebiet“
Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans wird in der Zeit von
Montag , den 27.03. 2017
bis einschl. Dienstag, den 02.05. 2017
im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr
ausgelegt.
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans geht aus dem beigefügten Lageplan hervor.
Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen.
Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Zielsetzung des Bebauungsplans besteht darin, auch für die letzte derzeit noch unbeplante
Teilfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen 1.1 und 1.2 die
planungsrechtliche Voraussetzung für die künftige Ansiedlung von Industriebetrieben in
diesem Bereich zu schaffen, damit die Stadt auch im Falle von sich derzeit häufenden
Anfragen nach größeren Industrieansiedlungsflächen über ein ausreichendes Flächenangebot
verfügt.
Stadt Zülpich, den 02.03.2017
Ulf Hürtgen
Bürgermeister