Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
30 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Zülpich
Bebauungsplan 11/40 C
„Industriegebiet“
Textliche Festsetzungen
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
1.1
Art der baulichen Nutzung:
Industriegebiet – GI 1
In dem gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Baugebiet sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I bis IV (lfd. Nr. 1 bis Nr. 78) der Abstandsliste 1998
zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 02.04.1998 (MBl. NW. Nr. 43 vom 02.07.1998
S. 744).
Gem. § 31 (1) BauGB können in dem gegliederten Baugebiet GI 1 auch
Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse IV
(lfd. Nrn. 37 - 78) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z.B.
durch besondere technische Maßnahmen und/oder durch Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Immissionen einer zu
bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden
genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
1.2
Industriegebiet – GI 2 und 3
In dem gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Baugebiet sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I bis III (lfd. Nr. 1 bis Nr. 36) der Abstandsliste 1998
zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 02.04.1998 (MBl. NW. Nr. 43 vom 02.07.1998
S. 744).
Gem. § 31 (1) BauGB können in dem gegliederten Baugebiet GI 2 und
G 3 auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsklasse III (lfd. Nrn. 22 - 36) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann,
dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen und/oder durch Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Immissionen
einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
Stadt Zülpich, BP 11/40 C „Industriegebiet“ Textliche Festsetzungen
1.3
Seite 2 von 5
Wohnungen für Aufsichts- u. Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber– und leiter im GI 1 , 2 und 3
Für die im gegliederten Industriegebiet nach § 9 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von
Außengeräuschen durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen
sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen folgender Innenraumpegel eingehalten wird:
nachts 35 dB(A)
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den genannten Wert nicht um mehr als 10
dB(A) übersteigen. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgenden Immissionsrichtwerten „Außen“ auszugehen:
tags 70 dB(A)
nachts 70 dB(A)
Der erforderliche Nachweis ist vor Baubeginn dem zuständigen Bauordnungsamt vorzulegen.
2
Höhe der baulichen Anlagen
Ausnahmsweise sind für Schornsteine, Ableitungsvorrichtungen von Abgasen
und Abluft sowie für untergeordnete Dachaufbauten Überschreitungen der
gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um
bis zu 5 m zulässig, soweit dies aus Gründen des Immissionsschutzes gemäß
der TA-Lärm und/oder der Geruchsimmissions-Richtlinie notwendig wird.
3
Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind im Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, sofern es sich um innenstadt– und
nahversorgungsrelevante Sortimente der Zülpicher Liste aus dem aktuellen
Einzelhandelsgutachten der Stadt Zülpich handelt.
Generell zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher,
wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist.
4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft
Stadt Zülpich, BP 11/40 C „Industriegebiet“ Textliche Festsetzungen
Seite 3 von 5
Behandlung Niederschlagswasser
Zum Schutz der Natur und der natürlichen Gewässer muss stark belastetes
Niederschlagswasser der Reinigung in einer Kläranlage zugeführt werden.
Hierzu zählen insbesondere die Flächen gemäß Abs. 12.4 des Durchführungserlasses zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a LWG-NRW
(RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
18.05.1998).
Aus gleichem Grund dürfen unversiegelte Metalldacheindeckungen (z.B. aus
Blei, Zink oder Kupfer) nicht verwendet werden.
Grünfestsetzungen
In der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a
BauGB gilt folgendes Pflanzgebot:
Anlage eines Feldgehölzes bestehend aus heimischen und standortgerechten
Laubbäumen und Sträuchern mehrreihig. Der Pflanzabstand der Gehölze wird
mit 1 m in der Reihe x 1,50 m zwischen den Reihen festgesetzt. Die anzupflanzenden Gehölze sind auf Dauer zu erhalten, abgängige Gehölze sind zu
ersetzen. Die Pflanzung ist in den Höhen abgestuft zu gestalten, sodass vom
Zentrum der Pflanzung ausgehend den Bäumen hochwüchsige Sträucher folgen, daran anschließend niedrigwüchsige Sträucher sowie ein Krautsaum am
Rand der Pflanzung. Je nach Stärke des Krautwuchses ist innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Pflegegang (Mahd) pro Jahr (frühestens ab Juli) durchzuführen.
Folgende Bäume sind beispielhaft geeignet:
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Stieleiche (Quercus robur) --> nur in breiteren Pflanzflächen im Süden
Esche (Fraxinus excelsior) --> nur in breiteren Pflanzflächen im Süden
Winterlinde (Tilia cordata) --> nur in breiteren Pflanzflächen im Süden
Folgende Sträucher sind beispielhaft geeignet:
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Rote Johannisbeere (Ribes rubrum)
Brombeere (Rubus fruticosus agg.)
Himbeere (Rubus idaeus)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hundsrose (Rosa canina)
Weißdorn (Crataegus spec.)
Zu verwendendes Pflanzgut:
Heimische Laubbäume solitär, STU 18-20 cm, 4xv, mDB und heimische
Sträucher 60 - 100, o.B.
Ausführungszeitpunkt:
Stadt Zülpich, BP 11/40 C „Industriegebiet“ Textliche Festsetzungen
Seite 4 von 5
Die dem Baubeginn folgende Pflanzperiode.
Verbissschutz:
Zum Schutz der Anpflanzung vor Wildverbiss ist ein Wildschutzzaun mit einer
Höhe von 1,60 m für einen Zeitraum von 5 Jahren um die Anpflanzungsfläche
zu errichten. Der Zaun ist regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
II
Hinweise und Empfehlungen
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der künftigen Wasserschutzzone IIIc der Wassergewinnungsanlage Oberelvenich.
Schmutzwasser
Das anfallende Schmutzwasser ist nach Rücksprache mit dem städtischen
Abwasserbetrieb gedrosselt weiterzuleiten.
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser von Hof- und Dachflächen sind entsprechend der Entwässerungskonzeption abzuleiten.
Löschwasserversorgung
Es steht für Löschzwecke nur eine Löschwassermenge von 96m³/Std bzw.
1.600l/min im Wassernetz zur Verfügung. Über zentrale Löschwasservorhaltungen im Plangebiet des angrenzenden B-Planes 11/40a kann insgesamt eine Löschwassermenge von 192m³/Std über 2 Stunden sicher gestellt werden.
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zahnhofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel 02425 /
9039-0; Fax 02425 / 9039-199) unverzüglich zu Informieren.
Grundwasser
Der Grundwasser- und Schichtenwasserstand im Planbereich kann bei < 5 m
unter Flur liegen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen ist,
ob geeignete technische Vorkehrungen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass keine
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen, auch kein zeitweiliges Abpumpen, erfolgen kann und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten dürfen.
Stadt Zülpich, BP 11/40 C „Industriegebiet“ Textliche Festsetzungen
Seite 5 von 5
Braunkohletagebau
Bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braukohlentagebaue sind im
Plangebiet durch Grundwasserbewegungen bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen sollten bei Vorhaben Berücksichtigung finden. Diesbzgl. wird eine Anfrage an die RWE Power, für konkrete Grundwasserdaten an
den Erftverband empfohlen.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte
wird hingewiesen.
Grundwassermessstellen
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich zwei Bohrungen der Wassergewinnungsanlage Zülpich-Oberelvenich sowie drei Grundwassermessstellen
des LANUV. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit der Grundwassermessstellen muss gewährleistet werden.