Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
104 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
14.11.17, 08:02
Aktualisiert
14.11.17, 08:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 387/2017
07.11.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.11.2017
Kreisausschuss
06.12.2017
Kreistag
13.12.2017
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen
zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW"
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
x
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Satzung
„Allgemeine
Vorschrift
des
Kreises
Euskirchen
zur
Weiterleitung
der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“, zuletzt geändert durch
Satzung vom 06.07.2012.
-2Begründung:
Der Kreis Euskirchen ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Kreisgebiet. Das Land gewährt den
Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale i. H. v. derzeit 130 Millionen
Euro; diese wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger
verteilt. Der Kreis Euskirchen erhält hiernach im Jahr 2017 1,16 Mio. Euro.
Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als
Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende
Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.
12,5 % der Pauschale dürfen selber vom Kreis Euskirchen verwendet werden, beispielsweise
zur Finanzierung von Maßnahmen, die Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr
dienen.
Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah vor, dass die
Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1370/2007 weiterzuleiten waren.
Vor diesem Hintergrund hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 20.07.2011 die „Allgemeine
Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale
gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Am 02.07.2012 erfolgte ein
Beschluss über eine 1. Änderung der Satzung (Bekanntmachung am 06.07.2012).
Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW v. 15.12.2016 (GV.NRW. S.
1157) ist u.a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die
Änderung betrifft insbesondere eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 %
der Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind.
Darüber hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine
allgemeine Vorschrift i. S. d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen.
Die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift des
Kreises Euskirchen an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen
-3-
Vorgaben anzupassen; darüber hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der
Anwendung der allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe.
Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften bestehen auch bei den anderen
Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im Rahmen
eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger unter Einbeziehung der Rechtsberatung
BBG, Bremen, erarbeitet worden; gleiches gilt für die 2. Änderungssatzung. Hierdurch wird
ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW in der Region des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg herbeigeführt.
Vor diesem Hintergrund hält der Kreis Euskirchen an der allgemeinen Vorschrift fest, auch
wenn die allgemeine Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG
NRW nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel
vorgeschrieben ist.
Die Änderungen der 2. Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im
Rahmen der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die
Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine
Neuregelung
des
Maßstabs,
nach
dem
die
Anteile
der
antragsberechtigten
Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue Verteilmaßstab ist rückwirkend für die
Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden.
Vorliegend gelten die Regelungen der 2. Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für
die Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine
Rückwirkung für das Kalenderjahr 2014 ist in der 2. Änderungssatzung nicht vorgesehen,
weil die Weiterleitung der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige
Bescheidung gegenüber den Verkehrsunternehmen abgeschlossen ist.
Anlage
2
enthält
den
(neuen)
Satzungstext
unter
Berücksichtigung
der
2.
Änderungssatzung.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)