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Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
104 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
14.11.17, 08:02
Aktualisiert
14.11.17, 08:02
Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW") Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW") Beschlussvorlage GB (Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW")

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 387/2017 07.11.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.11.2017 Kreisausschuss 06.12.2017 Kreistag 13.12.2017 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung "Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW" Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.07.2012. -2Begründung: Der Kreis Euskirchen ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Kreisgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale i. H. v. derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Euskirchen erhält hiernach im Jahr 2017 1,16 Mio. Euro. Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. 12,5 % der Pauschale dürfen selber vom Kreis Euskirchen verwendet werden, beispielsweise zur Finanzierung von Maßnahmen, die Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen. Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren. Vor diesem Hintergrund hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 20.07.2011 die „Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Am 02.07.2012 erfolgte ein Beschluss über eine 1. Änderung der Satzung (Bekanntmachung am 06.07.2012). Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW v. 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u.a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung betrifft insbesondere eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen -3- Vorgaben anzupassen; darüber hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe. Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften bestehen auch bei den anderen Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger unter Einbeziehung der Rechtsberatung BBG, Bremen, erarbeitet worden; gleiches gilt für die 2. Änderungssatzung. Hierdurch wird ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hält der Kreis Euskirchen an der allgemeinen Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel vorgeschrieben ist. Die Änderungen der 2. Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im Rahmen der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine Neuregelung des Maßstabs, nach dem die Anteile der antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden. Vorliegend gelten die Regelungen der 2. Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2014 ist in der 2. Änderungssatzung nicht vorgesehen, weil die Weiterleitung der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige Bescheidung gegenüber den Verkehrsunternehmen abgeschlossen ist. Anlage 2 enthält den (neuen) Satzungstext unter Berücksichtigung der 2. Änderungssatzung. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)