Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
178 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
21.11.17, 14:01
Aktualisiert
21.11.17, 14:01
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Inhalt der Datei
Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrs-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
vom 20.07.2011, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
XX.XX.2017
Präambel
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der durch § 64a Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) eröffneten Möglichkeit, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte
Beförderung von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45a PBefG durch Landesrecht
zu ersetzen, Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde durch § 11a des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
hierfür eine gesonderte Ausbildungsverkehrs-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der
Ausbildungsverkehrs-Pauschale sind von den Aufgabenträgern nach den Maßstäben des §
11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr
oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen, und nicht
durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, an die Verkehrsunternehmen in
ihrem Gebiet über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007
weiterzuleiten.
Die Ausbildungsverkehrs-Pauschale wird aus strukturpolitischen Gründen im Interesse der
Allgemeinheit gewährt. Durch die Pauschale soll eine ausreichende Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Bereich des Ausbildungsverkehrs
sichergestellt werden. Ziel ist es vor diesem Hintergrund, die Verkehrsunternehmen durch
Ausgleich der entstehenden Kosten in die Lage zu versetzen, einen Ausbildungsverkehr auf
Grundlage des fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebots erbringen zu können.
Mit Beschluss vom 20.07.2011 hat der Kreis Euskirchen eine allgemeine Vorschrift im Sinne
der VO (EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten der
Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß §
11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet
geregelt. Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch die Satzung „Änderung der
Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a
Absatz 2 ÖPNVG NRW“ vom 02.07.2012.
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157)
(8. ÖPNVG-ÄndG) hat der Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die maßgeblich sind
für die Verteilung des Anteils der Ausbildungsverkehr-Pauschale, der gemäß § 11a Abs. 2
Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die im Gebiet eines Aufgabenträgers tätigen
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben sich aus den Erfahrungen mit der
Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit weitere Regelungsbedarfe. Zur
Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese Änderungsbedarfe hat der Kreistag des
Kreises Euskirchen aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 durch Beschluss am
XX.XX.2017 eine „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift des
Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a
Absatz 2 ÖPNVG NRW“ erlassen:
1
1
Rechtsgrundlagen, Rechtsform, Zuständigkeit
1.1
Rechtsgrundlagen
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und Art. 3 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007
bilden die Rechtsgrundlagen für diese allgemeine Vorschrift.
1.2
Rechtsform
Diese allgemeine Vorschrift ergeht als Satzung gemäß § 5 Abs. 1 KrO NRW.
1.3
Zuständigkeit / Aufgabenträger als zuständige Behörde
Zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 lit. b) und l) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Erlass und die
Durchführung der allgemeinen Vorschrift ist der Kreis Euskirchen als Aufgabenträger des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Soweit in
dieser Satzung von der zuständigen Behörde die Rede ist, ist damit der Kreis Euskirchen als
der diese Satzung erlassende Aufgabenträger gemeint.
2
Geltungsbereich
2.1
Geografischer Geltungsbereich
Diese allgemeine Vorschrift gilt im gesamten Gebiet (räumlicher Zuständigkeitsbereich) der
zuständigen Behörde.
2.2
Einbezogene Arten von Verkehrsdiensten
Diese allgemeine Vorschrift gilt für alle Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen nach § 42 und
§ 43 Nr. 2 PBefG sowie Seilbahnen und Personenfähren im Sinne von § 1 Abs. 3a ÖPNVG
NRW im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde (Ziff. 2.1), soweit es sich dabei um
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt.
Hiervon umfasst sind auch Linienverkehre, die als Bedarfsverkehre betrieben werden.
Maßgeblich ist die im jeweiligen Genehmigungsbescheid ausgewiesene Verkehrsform.
3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Betreiber
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1370/2007 wird die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung der Betreiber in dieser allgemeinen Vorschrift wie folgt definiert:
2
3.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Höchsttarif für Zeitfahrausweise für
Auszubildende
Alle Betreiber im Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, bei den
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs die nachstehenden Höchsttarife nicht zu
überschreiten. Die Höchsttarife ergeben sich als Ermäßigung der Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs nach den Festlegungen der Ziffern 3.2 und 3.3. Sie gelten für die
Fahrgastgruppe der Auszubildenden (Ziff. 3.4).
3.2
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der
jeweils geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Satzung „Zweite Satzung zur
Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ im
Abschnitt 7.2.3 der Tarifbestimmungen - festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des
Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere
Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende.
3.3
Referenztarif und Ermäßigung
Referenztarif ist das Monatsticket Jedermann („MonatsTicket Erwachsene“) des
VRS-Gemeinschaftstarifs.
Die tatsächliche Ermäßigung (Mindest-Ermäßigung) der Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2) muss gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW bezüglich
des Referenztarifs ab dem 01.08.2012 mehr als 20,00% betragen.
Die tatsächliche Ermäßigung ist wie folgt zu bewerten:
a) Wenn es sich bei dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs um eine von dem
Referenzticket abweichende Tarifart handelt, muss die Preisdifferenz, die zwischen dem
Referenzticket und der mit dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs vergleichbaren
Tarifart des Jedermannverkehrs besteht, als rechnerischer Faktor berücksichtigt werden.
Hierbei ist dieser Faktor anhand des jeweils aktuellen Preisverhältnisses zwischen den
jeweiligen Tarifarten zu ermitteln und anzusetzen.
b) Unterschiede in der Nutzbarkeit der jeweiligen Zeitfahrausweise werden gemäß den in der
Anlage 1 aufgeführten Kriterien berücksichtigt.
Die zuständige Behörde prüft anhand der in Anlage 1 genannten Kriterien, ob ab 01.08.2012
die Mindest-Ermäßigung von mehr als 20,00% eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3
ÖPNVG NRW). Soweit sie feststellt, dass die Ermäßigung nicht eingehalten wird, wird ein
Ausgleich nur insoweit gewährt, als Tarife, die den Anforderungen der Festsetzung durch die
zuständige Behörde entsprechen, nicht überschritten werden.
3
c) Bei beabsichtigten Änderungen des in Ziff. 3.2 genannten Tarifs informiert der Betreiber –
oder eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die
beabsichtigte Tarifgestaltung und stellt seinen Tarifantrag nach § 39 PBefG erst nach
Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung
innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem sie von der beabsichtigten Tarifänderung durch
den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Bestätigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Sie versagt die Bestätigung zur
Änderung des Tarifs nur dann, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindest-Ermäßigung der
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher
Aufschläge (lit. a) und lit. b) mit Anlage 1 zur Ziff. 3.3) gegenüber dem Referenztarif nicht
eingehalten wird.
3.4
Bestimmung des Kreises der Auszubildenden
Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand
zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei
Inkrafttreten der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift
des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a
Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ gemäß Ziffer 7.2.3.1 der Tarifbestimmungen).
Bei beabsichtigten Änderungen in den Tarifbestimmungen „VRS-Gemeinschaftstarif“
bezüglich des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten
Nutzerkreises gegenüber dem Stand bei Inkrafttreten informiert der Betreiber – oder eine von
ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte Änderung
und stellt entsprechende Anträge nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch die
zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung innerhalb von vier
Wochen. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.
3.5
Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife
Für Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife der Verkehrsunternehmen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Verbundtarifs „VRS-Gemeinschaftstarif“ angeboten werden,
gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß.
Der hierbei für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in Bezug genommene
Referenztarif des jeweiligen Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifs muss marktfähig
sein. Dies ist dann gewährleistet, wenn er für vergleichbar lange Strecken und vergleichbare
Nutzungsmöglichkeiten keine höheren Preise vorsieht als der Verbundtarif „VRSGemeinschaftstarif“. Andernfalls hat das Verkehrsunternehmen die Marktfähigkeit
vollumfänglich zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist der Referenztarif auf ein marktfähiges
Niveau zu begrenzen.
Mit Antragstellung (Ziff. 11.1) hat der Betreiber der zuständigen Behörde seine
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs zu nennen und das Bestehen der tatsächlichen
Mindest-Ermäßigung entsprechend Ziff. 3.3 nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt die
hierfür maßgeblichen Referenztarife fest und prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser
allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziff. 3.3 i.V.m. Anlage 1.
4
4
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs
Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird gewährt, um eine ausreichende
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage
des fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebots zu ermöglichen.
4.1
Antragsberechtigung / Betreiber
Einen Antrag auf Ausgleich können nur Verkehrsunternehmer nach § 3 PBefG stellen, die
Verkehre i.S.d. Ziff. 2.2 betreiben (Betreiber). Betreiber ist die natürliche oder juristische
Person, die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG
ist oder auf die die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen ist.
Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG auf einen Betreiber übertragen ist.
Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der Betriebsführer, nicht auch der
Genehmigungsinhaber antragsberechtigt.
Auftragsunternehmer sind nicht antragsberechtigt.
4.2
Anwendung oder Anerkennung von Gemeinschafts-, Übergangs- und
landesweiten Tarifen
Der Ausgleich wird gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ÖPNVG NRW nur Betreibern
gewährt, die auf ihren Verkehren nach Ziff. 2.2 in dem Jahr, für das der Ausgleich begehrt
wird (Bewilligungsjahr), die gültigen Gemeinschaftstarife in ihrer jeweils geltenden Fassung
(insbesondere VRS-Tarif) und Übergangstarife sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs.
3 ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen.
4.3
Weitere Anforderungen
4.3.1 Bedienung im Einklang mit dem Nahverkehrsplan
Voraussetzung für die Gewährung des Ausgleichs ist ferner, dass der Betreiber die von ihm
betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehre im
Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan bedient.
4.3.2 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dies im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zur vollständigen oder teilweisen Versagung des Ausgleichs führen.
5
5
Ausgleichsregelung
5.1
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs / Bewilligungsjahr
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden den Betreibern gemäß § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW Mittel als Ausgleich zu den Kosten gewährt, die bei der Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs in den vom Anwendungsbereich
dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren entstehen und nicht durch
entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, und zwar als Ausgleichsleistung nach
Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007 für die finanziellen Auswirkungen, die
auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziff. 3 zurückgehen.
Der Ausgleich wird jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr bewilligt (Bewilligungsjahr).
5.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation
Diese allgemeine Vorschrift begründet keinen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der in
Ziff. 5.1 genannten Kosten. Ferner besteht nach dieser allgemeinen Vorschrift kein Anspruch
auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art.
6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007.
Auch ist der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den
Einnahmen bei Ansatz des ermäßigten Tarifs im Ausbildungsverkehr für die Bemessung des
Ausgleichs nicht maßgebend.
5.3
Begrenzung des Ausgleichs
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) erhält der Betreiber maximal den sich aus § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW ergebenden Betrag gemäß Ziff. 6, soweit dieser die beihilferechtliche Obergrenze nicht
überschreitet, die sich aus der Festlegung der Parameter nach Ziff. 7 sowie der
Überkompensationskontrolle nach Ziff. 8 in Verbindung mit dem Anreizsystem nach Ziff. 9
ergibt.
6
Berechnung nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
6.1
Weiterleitung von Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) werden gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW vorbehaltlich der
in Ziff. 5.3 genannten Einschränkungen unter den Voraussetzungen dieser allgemeinen
Vorschrift an die Betreiber die auf sie jeweils entfallenden Anteile an den Mitteln nach § 11a
Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW weitergeleitet, um den Betreibern die Durchführung des
Ausbildungsverkehrs zu ermöglichen. Die Ermittlung der Anteile der Betreiber an dem hierfür
bereitgestellten Budget (Ziff. 6.2) erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ÖPNVG NRW
(Ziff. 6.3 – 6.6). Zur rückwirkenden Anwendung dieser Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.
6
6.2
Bereitgestelltes Budget
Gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW stellt die zuständige Behörde hierfür ab dem
Jahr 2011 mindestens 87,5 % der auf sie nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW entfallenden
Mittel bereit. Die Höhe des jährlich bereitzustellenden Budgets wird jeweils vorab durch
Beschluss (z.B. im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse) festgelegt.
6.3
Erträge im Ausbildungsverkehr
Unter dem Begriff der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW maßgeblichen Erträge im
Ausbildungsverkehr ist Folgendes zu verstehen:
6.3.1 Anzusetzen sind die Erträge i.S.d. Ziff. 6.3.2. und 6.3.3 aus Linienverkehren gemäß
§ 42, § 43 Nr. 2 PBefG, auch soweit die Verkehre als Bedarfsverkehre durchgeführt
werden, sowie aus den weiteren vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
umfassten Verkehren.
-
Hierunter fallen nicht Erträge aus Freistellungsverkehren.
Einzubeziehen sind auch Erträge aus den die Landesgrenzen überschreitenden
Verkehren nach Ziff. 2.2. Für diese gilt: Anzusetzen sind nur die innerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge. Erträge, die auf die außerhalb
NRWs verlaufenden Verkehrsabschnitte entfallen, sind nicht einzubeziehen.
Vielmehr sind diese nach einer branchenüblichen, anerkannten Methodik
(insbesondere zunächst nach dem geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren)
abzugrenzen. Der Betreiber muss der zuständigen Behörde im Einzelnen
nachprüfbar darlegen, nach welcher Methodik er die Erträge auf den
betreffenden Verkehr aufgeteilt hat (vgl. Ziff. 8.1.2).
6.3.2 Anzusetzen sind nur Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise nach
Ziff. 6.3.3. Hierzu zählen auch Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im
Ausbildungsverkehr.
Nicht einbezogen sind hiernach insbesondere
- Zuschüsse o. a. zusätzliche Zahlungen von Schulträgern, Schulen, Gemeinden
o.a. öffentlichen Stellen;
- Einnahmen aus Fahrzeug-Werbung o.ä. mit dem Verkehr (mittelbar) erzielte
Erträge;
-
Ausgleichsleistungen
nach
§
45a
PBefG
anderer
Länder
(bei
grenzüberschreitenden Linienverkehren) sowie Nachzahlungen des Landes
Nordrhein-Westfalen nach § 45a PBefG.
6.3.3 Erträge im Ausbildungsverkehr sind die Erträge aus dem Verkauf von sämtlichen
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs (vgl. Ziff. 3) unabhängig davon, ob die
Tickets vom Schulträger oder von den Auszubildenden (bzw. ihren
Erziehungsberechtigten) oder anteilig von beiden (Eigenanteil nach § 97 SchulG
NRW) bezahlt werden.
7
6.3.4 Maßgeblich sind sämtliche von einem Betreiber in Nordrhein-Westfalen im
Ausbildungsverkehr im vorgenannten Sinne erzielten Erträge unabhängig davon, im
Gebiet welcher zuständigen Behörde sie erzielt wurden.
6.3.5 Maßgeblich sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern die den
Betreibern nach dem Ergebnis der Einnahmenaufteilung in den jeweiligen
Verkehrsverbünden/-gemeinschaften
zugeschiedenen
Erträge
im
Ausbildungsverkehr.
6.3.6 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im
Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden. Das
Testat gibt außerdem die Höhe der Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers
(landesweit) an. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
6.4
Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr
Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ff.
ÖPNVG NRW wie folgt:
6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 (gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne
von Ziff. 2.2, die nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
(eigenwirtschaftliche Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von
Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach
Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im
Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren zugeordnet, die von dem jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit die Erträge auf diese
Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht ist.
Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/gemeinschaften eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche
Dienstleistungsaufträge bereits vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich.
Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber nach dem Maßstab der
Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der Zuordnung die Anzahl
der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden, angemessen zu
berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im
Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die
Erträge auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist
durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr
gemäß den vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine
Zuordnung der Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die
Verursachungsgerechtigkeit nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat
weist aus, in welcher Höhe Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den
Verkehren des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. den
eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten
entsprechend.
6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1
im Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren nach
8
Ziff. 6.4.1 zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die jeweils betroffenen
Aufgabenträger und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die Zuordnung zum
jeweiligen Aufgabenträger und zur zuständigen Behörde erfolgt nach dem auf ihn
bzw. sie entfallenden Anteil an den Wagenkilometern (Wagenkm), die der Betreiber
im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den vom jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit den eigenwirtschaftlichen
Verkehren erbracht hat. Diesbezüglich gilt:
6.4.2.1 Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den
Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich um öffentlichen
Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt. Dies schließt
die auf grenzüberschreitenden Verkehren in NRW erbrachten Wagenkm ein.
Ferner werden die im Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten
Wagenkm berücksichtigt.
6.4.2.2 Wagenkilometer sind die tatsächlich erbrachten – und soweit es sich um
Linienverkehr nach § 42 PBefG handelt: fahrplanmäßigen – Betriebsleistungen
einschließlich Verstärkerfahrten. Ein- und Aussetzfahren werden nicht
berücksichtigt. Bei Bedarfsverkehren (Ziff. 6.4.2.1) dürfen nur die tatsächlich
erbrachten Wagenkm berücksichtigt werden, die der Betreiber der zuständigen
Behörde prüfbar nachweist.
6.4.2.3 Eine Gewichtung der Wagenkm findet grundsätzlich nicht statt.
6.4.2.4 Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. die im
eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der zuständigen Behörde
und der jeweils weiteren beteiligten Aufgabenträger erbrachten Wagenkm
werden zu einander ins Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die
auf den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die
eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im
Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und die weiteren
Aufgabenträger aufgeteilt.
6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der
Grundlage eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er
ausschließlich eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer
Aufgabenträger tätig, so ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die
Zuordnung der Erträge wie folgt vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die
Summe aller im Ausbildungsverkehr erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und
zum anderen die Summe aller von diesem Betreiber in Nordrhein-Westfalen
erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 –
6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im Ausbildungsverkehr (Euro) je
Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung). Dieser Satz (Euro je
Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten Wagenkm zu
multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde zuzuordnenden
Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.
6.4.4 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung
der maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten
Erträge auf die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
Das Testat weist die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW
differenziert
nach
öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen
und
nach
eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das Gebiet der jeweils beteiligten
9
Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde aus. Ziff. 7.3 Sätze 3
folgende gelten entsprechend.
6.5
Rechnerischer Anteil des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11 a Abs. 2
ÖPNVG NRW
Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im Fall von
Ziff. 6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 6.2 vorbehaltlich
Ziff. 6.6 wie folgt errechnet:
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge im
Ausbildungsverkehr.
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen
Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von Ziff. 6.4.3 ein
Anteil des Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Im Fall
von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden öffentlichen
Dienstleistungsauftrag und für die eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils getrennt der Anteil
an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber errechnet; es ergeben sich mehrere
Anteile des jeweiligen Betreibers an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber.
Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des jeweiligen
Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereit gestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich Ziff. 6.6
den rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des jeweiligen Betreibers an den
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber erfolgt
somit auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des Betreibers an den
Erträgen im Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche Verteilungsmechanismus geht dabei
implizit von einer Korrelation der Erträge zu den Kosten und somit auch zu den
auszugleichenden Verlusten aus dem Ausbildungsverkehr aus.
6.6
Vorbehalt / Korrektur des Anteils
Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW (Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus den
weiteren Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur Überkompensation kein niedrigerer
Betrag ergibt (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils
bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag
(Obergrenze nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW).
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der Ausgleich
bis zur Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den oder die sich
nach Ziff. 6.5 ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs.
2 ÖPNVG NRW abgesenkt werden muss, wird im Rahmen der endgültigen Bewilligung der
jeweils niedrigere Betrag als Ausgleich festgesetzt und werden ggf. auf Basis der vorläufigen
Bewilligung zu viel bezahlte Mittel zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b).
7
Grundlegende Regelungen zum Überkompensationsverbot und zur
Parametrisierung nach VO (EG) Nr. 1370/2007
7.1
Systematik
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist der Ausgleich (Ziff. 5.1) auf den finanziellen
Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu begrenzen (Ziff. 5.3). Zur Wahrung
10
dieses Überkompensationsverbots sind vorab die Ausgleichsparameter gemäß Art. 4 Abs. 1
lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Obergrenze nach Parametern) so zu bilden, dass eine
Überkompensation ausgeschlossen wird. Der durch die Parameter bestimmte Betrag ist der
maximal mögliche Ausgleich; siehe dazu Ziff. 7.5 und 7.6. Ferner ist die nachträgliche
Überkompensationskontrolle gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr.
1370/2007 durchzuführen (Obergrenze nach tatsächlich ungedeckten Kosten); siehe dazu
Ziff. 8. Für diese beiden Schritte zur Wahrung des Überkompensationsverbots gelten die
folgenden grundsätzlichen Regelungen der Ziffern Ziff. 7.2 bis 7.4.
7.2
Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche
Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter i.S.d. Art. 4
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen allgemeinen
Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des Überkompensationsverbots
einbezogen werden, sind ausschließlich und abschließend die entsprechenden Regelungen
dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Parametrisierung sowie im Falle des Art.
6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für die nachträgliche
Überkompensationskontrolle maßgeblich; es erfolgt keine Überkompensationskontrolle nach
dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der Betreiber Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (Ziff. 6.4.1), so erfolgt die Überkompensationskontrolle für den nach
Ziff. 6.5 jeweils ermittelten rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Der
Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Ziff. 11)
entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und diese auf Anforderung
der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde selbst den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen Benennung. Der Betreiber hat ferner der
zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle
mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3).
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach Satz 1
genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle
nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.
7.3
Bezugspunkt für die Prüfung einer Überkompensation
Die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach Maßgabe
dieser allgemeinen Vorschrift beziehen sich vorbehaltlich der Ziff. 7.2 jeweils auf alle
Verkehre eines Betreibers im Gebiet der zuständigen Behörde bzw. nach Maßgabe von Ziff.
7.4 unter Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte.
Die Prüfung bezieht sich hierbei auf die gesamten Kosten und Einnahmen für die Bedienung
dieser Verkehre im jeweiligen Bewilligungsjahr.
Da in dieser allgemeinen Vorschrift für den Nachweis von Kosten oder Einnahmen jeweils
das Testat eines Wirtschaftsprüfers verlangt wird, gilt: Der vom Betreiber zu beauftragende
Prüfer ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszuwählen. Kommt eine
einvernehmliche Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird der Ausgleich versagt (Ziff.
11.3.4). Hinsichtlich des Prüfrechts der zuständigen Behörde gilt Ziff. 11.5.
11
7.4
Federführung bei grenzüberschreitenden Verkehren
Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die die
Grenzen zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende Verkehre),
vereinbaren, dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf den Verkehr
insgesamt federführend durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.
Sofern zwischen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen getroffen werden,
teilt die federführende zuständige Behörde (Federführer) dem jeweils betroffenen Betreiber
dies baldmöglichst mit.
7.5
Parameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) Nr. 1370/2007
Der Betreiber hat mit Antragstellung (Ziff. 11.1) für die Verkehre (Ziff. 7.3) eine
Vorabkalkulation der Kosten gemäß dem Kalkulationsblatt in Anlage 2 einzureichen. Die
Kalkulation beinhaltet eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Im
Kalkulationsblatt sind die Parameter (Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang
bezogen auf den jeweiligen Kostenparameter) anzugeben. Die zuständige Behörde legt die
entsprechenden Werte als Parameter bei der Überkompensationskontrolle zugrunde; sie
begrenzen die Höhe der ausgleichsfähigen Kosten (vgl. Ziff. 8.2.1).
7.6
Erstellung der Vorabkalkulation
Der Betreiber trägt das Kostenrisiko.
Der Betreiber entwickelt die Vorabkalkulation (Ziff. 7.5) aus den Gesamtkosten seines
Unternehmens wie folgt:
•
Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Verkehren erfolgt sachgerecht und
nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei Ziff. 5 des
Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (getrennte Rechnungslegung). Er wendet diese
Aufteilungsmaßstäbe einheitlich für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der
Liniengenehmigungen an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift
gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch
zu trennen (vgl. Ziff. 7.2).
•
Für die Abschnitte von Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde
überschreiten und für die keine Federführung nach Ziff. 7.4. vereinbart ist, erfolgt die
Zuordnung der Kosten auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen
zuständigen Behörden sachgerecht, nachvollziehbar und einheitlich nach den gleichen
objektiven Maßstäben.
Der Betreiber erstellt seine Kalkulation nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den
tatsächlichen Kosten mindestens des Vorjahres und der Prognose der
Kostenentwicklung mithilfe sachgerechter Annahmen über die Entwicklung dieser Kosten
für das Bewilligungsjahr. Der Betreiber erstellt diese Herleitung der Kostenkalkulation für
alle Leistungen einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Herleitung erfolgt, wird diese
Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung
nachvollziehbar auf die vorherige Kostenherleitung zurückgeführt. Der Betreiber sichert
zu, in der Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Kosten zu wahren. Änderungen werden
über Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht.
12
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
•
die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Kosten nach objektiven
Maßstäben auf die Verkehre sind erfüllt; Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007
ist beachtet (getrennte Rechnungslegung);
•
der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet;
•
für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen
Behörde überschreiten und für die keine Federführung nach Ziff. 7.4. vereinbart ist, ist die
Aufteilung der Kosten sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den
gleichen objektiven Maßstäben auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der
jeweiligen zuständigen Behörden erfolgt;
•
Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
•
die Kalkulation ist nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den tatsächlichen Kosten
mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung erstellt;
•
die Herleitung der Kostenkalkulation erfolgt für alle Tätigkeiten des Unternehmens
einheitlich;
•
soweit Änderungen der Herleitung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die
die Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Herleitung der Kostenkalkulation
nachvollzogen werden kann;
•
der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, ist die Kontinuität in Bezug auf die Herleitung der
Kostenkalkulation durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar belegt.
8
Durchführung der Überkompensationskontrolle gemäß Anhang VO (EG) Nr.
1370/2007
8.1
Ermittlung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen
8.1.1 Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten erfolgt für die Verkehre eines Betreibers im Gebiet
der zuständigen Behörde (Ziff. 7.3) bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter Einbeziehung
grenzüberschreitender Verkehre.
Die tatsächlichen Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens
ermittelt und den Verkehren nach dem gleichen Verfahren wie bei der Vorabkalkulation (Ziff.
7.6) zugeordnet.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung dieser
Anforderungen entsprechend Ziff. 7.6 nach. Das Testat gibt neben den Bestätigungen nach
Ziff. 7.6 die Höhe der tatsächlichen Kosten und die tatsächlichen Mengen in Bezug auf die
Parameter (Ziff. 7.5) an und stellt die tatsächlichen Kosten den vorab kalkulierten Kosten als
Summe der Produkte aus den Parametern und den jeweiligen tatsächlichen Mengen
gegenüber (vgl. Ziff. 8.2.1).
13
8.1.2 Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Verkehre stehen den Betreibern zu.
Maßgeblich sind die vom Betreiber mit den Verkehren (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff.
7.4 unter Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) tatsächlich erzielten
Einnahmen.
Diese Einnahmen werden wie folgt ermittelt:
1. Zu ermitteln sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verkehre
erzielten Einnahmen bezogen auf das Bewilligungsjahr. Dies sind insbesondere:
a) alle Einnahmen gemäß Einnahmenaufteilung als Anspruch zum maßgeblichen
Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c),
b) tatsächlich im Bewilligungsjahr zugeflossene Mittel aus Ausgleichszahlungen
nach §§ 145 ff. SGB IX,
c) alle sonstigen, dem in Rede stehenden Verkehr zuzurechnenden Erträge, z.B.
aus Werbung, zum maßgeblichen Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c),
d) Zuschüsse u.a. Zahlungen von Aufgabenträgern, Kommunen o.a. öffentlichen
Stellen (z.B. Schulträger, kreisangehörige Gemeinden, Mittel nach § 11a Abs. 3
ÖPNVG NRW),
e) Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.
2. Soweit Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel oder Anlagen gefördert wurden, die
für die Verkehre (Ziff. 7.3) eingesetzt werden, und die Kosten der geförderten
Betriebsmittel und Anlagen in der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
(AHK) abgeschrieben werden sowie die Förderung über die Bildung von
Sonderposten bilanziert wird, ist die Auflösung dieser Sonderposten als Ertrag zu
berücksichtigen. Andernfalls wird die Förderung kostenmindernd berücksichtigt.
Die dem Betreiber auf der Grundlage von Bewilligungsakten der zuständigen Behörde
zugeflossenen Zuschüsse in Form von Ausgleichszahlungen nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW sind hier noch nicht zu berücksichtigen.
Der Betreiber errechnet die auf die Verkehre (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter
Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) entfallenden tatsächlichen
Einnahmen aus den tatsächlichen Gesamteinnahmen seines Unternehmens wie folgt:
•
Die Zuordnung der tatsächlichen Einnahmen zu den Verkehren (einschließlich der
Abgrenzung der Einnahmen auf Landesgrenzen überschreitenden Verkehren, Ziff. 6.3.1)
erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber
beachtet hierbei Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (Trennungsrechnung).
Er wendet diese Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der
Liniengenehmigungen einheitlich an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen
Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind
rechnerisch zu trennen (Ziff. 7.2).
•
Für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen
Behörde überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die
Zuordnung der Einnahmen sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den
14
gleichen objektiven Maßstäben auf alle Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der
jeweiligen zuständigen Behörden.
•
Der Betreiber ermittelt die Zuordnung seiner tatsächlichen Einnahmen für alle Tätigkeiten
im (Linien-)verkehr einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Zuordnung erfolgt, wird
diese Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine
Überleitungsrechnung nachvollziehbar auf die vorherige Zuordnung zurückgeführt. Der
Betreiber sichert zu, in der Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Einnahmen zu wahren.
Änderungen werden über Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
•
die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Einnahmen nach objektiven
Maßstäben auf die Verkehre sind erfüllt;
•
die Anforderungen an die Zuordnung der Einnahmen auf alle Abschnitte von
grenzüberschreitenden Verkehre sind erfüllt;
•
der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet;
Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet (Trennungsrechnung);
•
Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
•
die Zuordnung der Einnahmen erfolgt für alle Leistungen des Unternehmens einheitlich;
•
soweit Änderungen der Zuordnung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über
die die Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Zuordnung der Einnahmen
nachvollzogen werden kann;
•
der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, wurde die Kontinuität in Bezug auf die Zuordnung der Einnahmen
durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar hergestellt.
Das Testat gibt neben den genannten Bestätigungen die Höhe der tatsächlichen Einnahmen
an.
8.2
Maßstab der Überkompensationskontrolle: Differenz Kosten – Einnahmen
Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird geprüft, inwieweit die maßgeblichen
Kosten (Ziff. 8.2.1) zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung (Ziff. 8.2.3) über den
maßgeblichen Einnahmen (Ziff. 8.2.2) liegen. Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW ist begrenzt auf diesen Differenzbetrag (Ziff. 5.3). Liegen die maßgeblichen Einnahmen
über den tatsächlichen Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung, wird kein
Ausgleich gewährt (Ziff. 11.3.4). Der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs
gegenüber den Einnahmen bei Ansatz des ermäßigten Tarifs ist für die
Überkompensationskontrolle nicht maßgeblich (vgl. auch Ziff. 5.2).
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend in
Ziff. 8.2.1 bis 8.2.3 genannten Anforderungen nach.
15
8.2.1 Maßgebliche Kosten
Anzusetzen sind die tatsächlichen Kosten gemäß Ziff. 8.1.1, es sei denn diese übersteigen
die sich aus den vorab festgelegten Parametern und den tatsächlichen Mengen im
Bewilligungsjahr ergebenden Kosten gemäß Ziff. 7.5 und 7.6; in diesem Fall sind die
tatsächlichen Kosten nur bis zu dem sich aus der Vorabkalkulation ergebenden Betrag
anzusetzen (maßgebliche Kosten).
8.2.2 Maßgebliche Einnahmen
Maßgeblich sind die tatsächlichen Einnahmen gemäß Ziff. 8.1.2.
8.2.3 Angemessene Kapitalverzinsung
Die zulässige Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung wird pauschalierend bezogen auf
den Verkehr (Ziff. 7.3) entsprechend einer Umsatzrendite von 3,00 % berechnet. Der Betrag
wird als Anteil in Höhe von 3,09 % der maßgeblichen Kosten ermittelt.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten
Qualitätsvorgaben finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren
diese hieraus resultierenden Mehr- oder Mindereinnahmen des Betreibers die zulässige
angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag.
8.3
Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation
Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der rechnerische
Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an den Mitteln nach § 11a
Abs. 2 ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen würde, dann ist im Rahmen der
endgültigen Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis
zur Obergrenze der Überkompensation abzusenken.
Im Fall der Federführung (Ziff. 7.4) teilt der Federführer den anderen betroffenen
zuständigen Behörden rechtzeitig mit, welcher Betrag die Grenze der Überkompensation
eines Betreibers für seine Verkehre in deren Gebieten darstellt, so dass diese im endgültigen
Bewilligungsakt die Höhe des Ausgleichs entsprechend festlegen können. Hierbei erfolgt die
Aufteilung des Betrags (Grenze der Überkompensation) auf die Gebiete mehrerer
zuständiger Behörden im Verhältnis der Wagenkilometer in den jeweiligen Gebieten.
Soweit Teilzahlungen/Abschläge aufgrund vorläufiger Bewilligungsakte zu einer
Überschreitung dieser Grenze geführt haben, sind diese Überzahlungen rückabzuwickeln
(Ziff. 11.3.3 lit. d).
9
Anreizsystem gemäß Anhang VO (EG) Nr. 1370/2007
Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der
Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der
Betreiber einer wirtschaftlichen Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt, und dass
die Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden. In
wirtschaftlicher Hinsicht gibt diese allgemeine Vorschrift bereits insofern einen Anreiz, als
kein Anspruch auf Vollkompensation der ungedeckten Kosten besteht (Ziff. 5.2).
16
Mittel aus dieser allgemeinen Vorschrift können nur Betreiber für die Verkehre in Anspruch
nehmen, in denen die Fahrgäste die Mobilitätsgarantie NRW nutzen können. Die
Mobilitätsgarantie NRW setzt den erforderlichen Anreiz zur Einhaltung von
Pünktlichkeitsstandards als zentrale Qualitätsanforderung.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten
Qualitätsvorgaben finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren
diese die zulässige, angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag (Ziff.
8.2.3).
10
Umsatzsteuer
Der Ausgleich (Ziff. 5) unterliegt nach Auffassung der zuständigen Behörde – wie der
bisherige Ausgleich nach § 45a PBefG – nicht der Umsatzsteuer, weil er es aus
strukturpolitischen Gründen den Betreibern ermöglichen soll, einen Ausbildungsverkehr zu
ermäßigten Preisen anzubieten, und dabei gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich
zu den nicht gedeckten Kosten der Beförderung Auszubildender im allgemeinen öffentlichen
Personennahverkehr gewährt wird. Sollte sich entgegen dieser Auffassung eine
Umsatzsteuerbarkeit ergeben, erhöht sich hierdurch der bewilligte Betrag nicht. Der
Betreiber ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des bewilligten Betrags
verantwortlich.
11
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Mitwirkungspflichten und Prüfrechte
11.1
Antrag
Der Ausgleich (Ziff. 5) wird nur auf Antrag gewährt. Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1
genügt die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb
dieses Antrags die nachstehenden Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu
machen.
11.1.1 Antrag – Form
Der Antrag kann nur schriftlich durch vollständige Ausfüllung eines Formblattes, das die
zuständige Behörde vorgibt, gestellt werden. Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt,
wenn der Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist von
maximal vier Wochen ab Eingang einer entsprechenden Aufforderung die von der
zuständigen Behörde geforderten Unterlagen nachreicht (Versagung, Ziff. 11.3.4).
11.1.2 Antrag – Frist
Die Anträge für die Bewilligungsjahre ab 2012 sind bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres
zu stellen.
Wenn ein Betreiber nach Ablauf der vorgenannten Frist erstmals im Laufe des
Bewilligungsjahres im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift tätig wird (d.h. erstmals
Verkehre nach Ziff. 2.2 im Gebiet der zuständigen Behörde aufnimmt), hat er seinen Antrag
unverzüglich nach Erhalt der diesbezüglichen personenbeförderungsrechtlichen
17
Genehmigung bzw. Erlaubnis, spätestens aber am letzten Tag vor der Betriebsaufnahme zu
stellen.
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Verspätet
eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist).
11.2
Bewilligung – Form
Die Gewährung bzw. Versagung des Ausgleichs erfolgt durch Verwaltungsakt (Bewilligungsbzw. Versagungsbescheid).
11.3
Bewilligungsakt und -verfahren
11.3.1 Grundsätzliche Inhalte
Im Bewilligungsakt wird die Höhe des Ausgleichs festgelegt und die Gewährung der
Ausgleichszahlung geregelt, sofern nicht der Ausgleich versagt wird (Ziff. 11.3.4). Hierzu
ergeht zunächst ein nur vorläufiger Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2). Die endgültige Regelung
erfolgt durch den endgültigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.3). In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 wird
für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils
ein separater Bewilligungsakt erteilt.
Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziff. 3 sowie die Einhaltung
der Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 werden im Bewilligungsakt zur Bedingung für den
Ausgleich gemacht.
Die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 wird im Bewilligungsakt zur
Auflage gemacht.
In dem Bewilligungsakt werden ferner Regelungen, z.B. in Form von Auflagen und/oder
Widerrufsvorbehalten, zur Durchsetzung der weiteren Verpflichtungen der Betreiber nach
dieser allgemeinen Vorschrift, insbesondere zur Durchsetzung der Nachweis- und
Kooperationspflichten nach Ziff. 11.3 bis 11.6 getroffen.
Außerdem enthält der Bewilligungsakt Regelungen für den Fall seiner vollständigen oder
teilweisen Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) sowie – insbesondere im Fall der
Nichterfüllung von Bedingungen und für den Fall der Überkompensation – für die
Rückabwicklung des Ausgleichs und von Überzahlungen.
11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
Auf den Antrag des Betreibers ergeht innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang aller
für den Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift vollständig und fristgerecht
eingereichten Anträge gemäß Ziff. 11.1 ein vorläufiger Bewilligungsakt für das Jahr, für das
der Ausgleich begehrt wird (Bewilligungsjahr). Dazu hat der Betreiber die nachstehenden
Angaben und Nachweise innerhalb der Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen. Für das
Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine Anpassung bereits ergangener vorläufiger
Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2). Der Bewilligungsakt soll dem Antragsteller spätestens zum
15.05.
des
Bewilligungsjahres
zugehen,
aber
nicht
vor
Rechtskraft
des
Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Köln an den Aufgabenträger.
Mit dem jeweiligen vorläufigen Bewilligungsakt wird der voraussichtliche Bewilligungsbetrag
als Ausgleich (Ziff. 5) vorläufig festgesetzt und es werden auf dieser Grundlage
18
Teilzahlungen/Abschläge gewährt (Ziff. 12.1). Der vorläufige Bewilligungsakt steht unter dem
Vorbehalt der endgültigen Bescheidung (Ziff. 11.3.3).
Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich des
voraussichtlichen Anteils des jeweiligen Betreibers für den in Rede stehenden Verkehr an
den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 für das Bewilligungsjahr
bestimmt.
a) Voraussichtliche Erträge im Ausbildungsverkehr
Die voraussichtlichen Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr (vgl. Ziff. 6.3 bis 6.5)
sind vom Betreiber vorab zu kalkulieren und mit dem Antrag anhand von
Vergangenheitswerten, soweit vorhanden, plausibel dazulegen. Hierbei sind, soweit
vorhanden, Einnahmenprognosen der jeweiligen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften zu
berücksichtigen und mit Antragstellung vorzulegen.
b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge
In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen Erträge den öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von
Ziff. 6.4.1 vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die so
zugeordneten voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger
und die zuständige Behörde nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den
Fällen nach Ziff. 6.4.3 sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3 der
zuständigen Behörde vorläufig zuzuordnen. Die hierfür maßgeblichen, vom jeweiligen
Betreiber im Bewilligungsjahr voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm - landesweit in
Nordrhein-Westfalen sowie auf die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in NordrheinWestfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) - sind aus den dem Betreiber für das
Bewilligungsjahr
erteilten
personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen
bzw.
Erlaubnissen und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers abzuleiten.
Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und Fahrpläne.
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre aufnehmen, erweitern,
reduzieren oder einstellen wird (Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der
Wagenkm sowie bei der Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr und
ihrer Zuordnung zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen
Verkehren zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 11.1) die
entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge erteilt sind oder wenn bei
eigenwirtschaftlichen Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw. Fahrplanzustimmungen
bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf enden bzw. (Teil-)
Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden. Eine
Anpassung der vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw.
Einnahmenveränderungen findet nicht statt.
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des Betreibers an den Mitteln
nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw. werden auf dieser Grundlage von der
zuständigen Behörde nach Ziff. 6.5 ermittelt.
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge
19
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige voraussichtliche
Bewilligungsbetrag. Auf diesen werden nach Maßgabe des jeweiligen vorläufigen
Bewilligungsaktes Teilzahlungen in Form von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff.
12.1 auf einen Bruchteil des voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den Fällen
nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln für jeden vorläufigen Bewilligungsakt und den darin
jeweils festgelegten voraussichtlichen Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4).
f) Vorbehalte und nachträgliche abschließende Entscheidung
Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsaktes sind nur vorläufig und
stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen
Bewilligungsakt nach Ziff. 11.3.3. Eine Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des
Bewilligungsbetrags durch den endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung
etwaiger Überzahlungen durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmenden
Schlussrechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich
nicht nur z.B. aus der Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3), sondern unter
anderem auch bei unterjährigen Angebotsänderungen und z.B. auch durch Hinzukommen
oder Ausscheiden von weiteren Betreibern während des Bewilligungsjahres sowie durch eine
Anpassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und /
oder diese Satzung) Veränderungen ergeben können.
11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung
Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des Bewilligungsbetrags als
Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter Berücksichtigung der
Teilzahlungen / Abschläge ggf. noch zu leistende Nachzahlungen bzw. die Rückabwicklung
von Überzahlungen geregelt (Schlussabrechnung).
a) Zeitlicher Ablauf
Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die endgültigen
Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten
zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG
NRW (vgl. Ziff. 6) und
zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr.
1370/2007 (vgl. Ziff. 8) sowie
zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu
berücksichtigenden Boni und Mali (vgl. Ziff. 9)
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr
folgenden Jahres.
b) Vorgehensweise/Datengrundlage
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile des
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge jeweils als Ausgleich
endgültig fest.
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die gemäß
lit. c) von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen Daten
vorliegen, wird der endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten ermittelt. Soweit
keine vorläufigen Daten vorliegen oder diese mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind,
kann die zuständige Behörde eine eigene Schätzung der betreffenden Werte vornehmen und
20
auf dieser Basis den jeweiligen Betrag endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur
dieses Betrags auf der Basis später verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher
Ergebnisse der Einnahmenaufteilung, findet nicht statt.
Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie folgt:
Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle Betreiber den
oder die jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber bzw. Verkehre, für die das
nach Ziff. 7.2 erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die Überkompensationskontrolle unter Beachtung
der Parameter nach Ziff. 7 sowie unter Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch.
Wenn die Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser Prüfung
zugrunde (vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer Anteil nach Ziff.
6.5 die Grenze der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird der Ausgleich insoweit
auf den der Grenze der Überkompensation entsprechenden Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die
verbleibende Differenz wird nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes und – im
Falle einer Rückforderung – nach Eingang des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen
Behörde für den in § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und unter der Voraussetzung, dass
mindestens 87,5 % der Gesamtmittel des betreffenden Bewilligungsjahres aufgrund dieser
allgemeinen Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher
bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW).
c) Mitwirkungspflicht des Betreibers
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des Betreibers.
Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres der
zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags bzw. der
Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die Durchführung der
Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2 hat er
das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 sind die erforderlichen
Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die
eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen. Die erforderlichen Daten sind
hierbei mit Stichtag zum 01.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres
anzugeben. Hierzu hat der Betreiber insbesondere das von der zuständigen Behörde
vorgegebene Formular („Nachweise für die endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben überprüfen.
Soweit der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die
zuständige Behörde die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und
den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann die Behörde den Ausgleich
ganz oder teilweise versagen (Ziff. 11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das
Bewilligungsjahr 2015 Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen
Behörde die entsprechenden Daten und Nachweise zu liefern.
d) Schlussabrechnung
Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und
zugeflossenen Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung erfolgt
ist (Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird dementsprechend
eine ggf. erforderliche Nachzahlung gewährt oder die Rückabwicklung einer ggf. erfolgten
Überzahlung geregelt (vgl. Ziff. 12.2).
21
11.3.4 Versagung des Ausgleichs
Wenn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift der beantragte Ausgleich versagt wird,
etwa im Fall der Verfristung (Ziff. 11.1) oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B.
Ziff. 11.3.3) oder weil die Voraussetzungen für eine Ausgleichsgewährung nicht vorliegen,
ergeht ein Versagungsbescheid. Soweit bereits (Über-)Zahlungen aufgrund eines vorläufigen
Bewilligungsaktes erfolgt sind, werden diese rückabgewickelt (vgl. Ziff. 12.2). Dasselbe gilt
im Fall der Nichterfüllung von im Bewilligungsakt geregelten Bedingungen sowie im Fall der
Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des Bewilligungsaktes.
11.4
Darlegungs- und Nachweispflicht des Betreibers
Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen
Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des
Ausgleichs. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift
erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er erfüllt diese
Verpflichtungen insbesondere bei Antragstellung (Ziff. 11.1) und durch seine
Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 11.3.3. lit. c). Weitergehende Nachweispflichten können
sich aus Ziff. 11.6 ergeben.
11.5
Anforderung weiterer Unterlagen und Prüfungsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die vom Betreiber nach dieser allgemeinen Vorschrift
beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate und Ähnliches selbst oder durch
einen von ihr bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden
Dritten prüfen lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
oder dem von ihr beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu
gewähren.
Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG
NRW durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der
Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel
unmittelbar bei den Betreibern prüfen. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Prüfung zu
unterstützen und dem Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die
Unterlagen zu gewähren.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch
für die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens
dieser allgemeinen Vorschrift fortgelten.
11.6
Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde über die aufgrund dieser
allgemeinen Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1370/2007 ist. Betreiber, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen
Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw.
Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen. Es liegt im Ermessen der
zuständigen Behörde, den Bericht im Rahmen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche Informationen in welchem
Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden. Sofern dies für die Gewährleistung der
22
Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch
nachträglich von den Betreibern einfordern.
12
Abwicklung der Zahlungen
12.1
Abschläge/Teilzahlungen
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie
folgt gewährt und durchgeführt:
-
Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, frühestens zum 15.05. des Bewilligungsjahres.
-
Zum 15.10. des Bewilligungsjahres
20 % auf den
Bewilligungsbetrag, sofern der Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
-
Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff.
12.2).
voraussichtlichen
Vorbehaltlich der Schlussabrechnung kann diese Teilzahlung zusammen mit der 2.
Rate unter der Bedingung erfolgen, dass der Betreiber eine selbstschuldnerische
Bürgschaft oder vergleichbare Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z. B.
Einrichtung eines Notar-Anderkontos) vorlegt. Auf die Gewährleistung der
Ausfallsicherheit kann insbesondere verzichtet werden, wenn der Anteil einen Betrag
von 5.000 € unterschreitet oder für einen Verkehr im Zuständigkeitsbereich des
Aufgabenträgers ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Ziff. 7.2 Absatz 1 Satz 1
mit dem Aufgabenträger besteht.
Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein vom Betreiber mit Antragstellung
anzugebendes Konto.
12.2
Schlusszahlung bzw. Rückabwicklung
Binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes (Ziff. 11.3.3)
erfolgt die Schlusszahlung, soweit dem Betreiber nach der Schlussabrechnung noch Mittel
zustehen.
Soweit der Betreiber nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten hat, kann
diese mit (Abschlags-)Zahlungen aufgrund einer etwaigen weiteren (vorläufigen) Bewilligung
von Mitteln verrechnet werden. Andernfalls hat der Betreiber die Mittel binnen einer im
endgültigen Bewilligungsakt zu bestimmenden Frist an die zuständige Behörde mittels
Überweisung auf das von der Behörde anzugebende Bankkonto zurückzuzahlen;
Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem
Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
23
13
Inkrafttreten
13.1
Inkrafttreten
Diese Änderungsatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 KrO NRW nach dem Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
13.2
Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017
Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des
Inkrafttretens (Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale für die
Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung:
-
-
-
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das
Bewilligungsjahr 2014: Soweit für die Ausbildungsverkehr-Pauschale für das
Bewilligungsjahr 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung
(Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige endgültige Bewilligungsakte erteilt worden
sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte von den Änderungen dieser
Satzung unberührt.
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für
die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 werden die Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung uneingeschränkt zugrunde gelegt
(vgl. Ziff. 11.3.3).
Rückwirkende
Anwendung
auf
vorläufige
Bewilligungsakte
für
die
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter
vorläufiger Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet
nicht statt.
24
Anlage 1
zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift gem. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen
gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif
(Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich
von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf.
vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet:
Einschränkung der Nutzbarkeit
Bewertung (Abzug von der nominalen
Ermäßigung/Zuschlag auf die nominale
Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des
Ausbildungsverkehrs gegenüber dem
Referenztarif aufweist; in Prozentpunkten)
Fehlende Übertragbarkeit
-1
Fehlende Mitnahmemöglichkeit
-1
Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach
14 Uhr; keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen
und an schulfreien Tagen; eingeschränkte
räumliche Nutzbarkeit
-2
Berechtigung zu Fahrten im erweiterten VRSNetz (Montag bis Freitag 19.00 bis 03:00
sowie Samstag, Sonntag und an Feiertagen)
+2
Summe **
max. -2/+ 2
* Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein entsprechend
geringerer Abzug vorgenommen;
** Die Summe der Abzüge beträgt entsprechend der Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2011 zur
Erstellung der allgemeinen Vorschrift nach § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG NRW maximal -2
Prozentpunkte. Äquivalent wird dies auch auf Zuschläge übertragen.
25
Anlage 2
zu Ziff. 7.5 der allgemeinen Vorschrift gem. § 11a Abs.2 ÖPNVG NRW
Kalkulationsblatt für das jeweilige Bewilligungsjahr
Hinweise:
Bei der Erstellung der Vorabkalkulation sind die Vorgaben aus Ziff. 7.5 und 7.6 der
allgemeinen Vorschrift zu beachten.
Im Kalkulationsblatt sind die Parameter (Betrag je Kostenparameter) und die Mengen
(Umfang bezogen auf den jeweiligen Kostenparameter) anzugeben.
Der Betreiber legt diese Kalkulation mit dem Antrag nach Ziffer 11.1 der allgemeinen
Vorschrift vor.
Kostenparameter
Zeitabhängige
Kosten
Kilometerabhängige
Kosten
Fahrzeugabhängige
Kosten
Nicht variable
Kosten
Zuschlag für
Wagnis und Gewinn
Höhe
Menge
Betrag für das
jeweilige Jahr
…………
€/Fahrplanstunde
…………
Fahrplanstunden
…………
€/Jahr
…………
€/Nutzwagenkm
…………
Nutzwagenkm
…………
€/Jahr
…………
€/Fahrzeug
…………
Fahrzeuge in der
Fahrplanspitze
…………
€/Jahr
…………
€/Jahr
…………
€/Jahr
3,09% Zuschlag zu
den Kosten
…………
€ Gesamtkosten
…………
€/Jahr
Summe
…………
€/Jahr
26