Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
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Datum
13.12.2017
Erstellt
21.11.17, 14:01
Aktualisiert
21.11.17, 14:01
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
„Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“
vom 20.07.2011
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Kreistag des Kreises
Euskirchen durch Beschluss am XX.XX.2017 die folgende Änderungs-Satzung erlassen:
Artikel 1
Die
allgemeine
Vorschrift
des
Kreises
Euskirchen
zur
Weiterleitung
der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011, zuletzt
geändert durch Beschluss des Kreistags vom 02.07.2012 wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „PBefG“ durch die Wörter
„Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" ersetzt und die Wörter „im ÖPNVG NRW“
werden gestrichen.
b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ÖPNVG NRW“ durch die Wörter „des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)“
ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit Beschluss vom 20.07.2011 hat der Kreis Euskirchen eine allgemeine Vorschrift im
Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten
der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem
Zuständigkeitsgebiet geregelt. Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch die Satzung
„Änderung
der
Allgemeinen
Vorschrift
zur
Weiterleitung
der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW“ vom 02.07.2012.
d) Nach dem Absatz 3 wird der Absatz 4 wie folgt angefügt:
„Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
1157) (8. ÖPNVG-ÄndG) hat der Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die
maßgeblich sind für die Verteilung des Anteils der Ausbildungsverkehr-Pauschale, der
gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die im Gebiet eines
Aufgabenträgers tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben sich
aus den Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der
Vergangenheit weitere Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an
diese Änderungsbedarfe hat der Kreistag des Kreises Euskirchen aufgrund des § 5 Abs.
1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 durch Beschluss am XX.XX.2017 eine „Zweite
Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur
Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW“
erlassen.“
2. In Ziffer 2.2 werden nach der Angabe "§ 43 Nr. 2 PBefG" die Wörter "sowie Seilbahnen
und Personenfähren im Sinne von § 1 Abs. 3a ÖPNVG NRW" neu eingefügt.
3. Ziffer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2 Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der
jeweils geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Satzung „Zweite Satzung zur
Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Kreis Euskirchen zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ im
Abschnitt 7.2.3 der Tarifbestimmungen - festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des
Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere
Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende.“
4. In Ziffer 3.3 Abs. 2 wird der Satz „Für den Zeitraum bis zum 31.07.2012 genügt die
Beibehaltung der bei Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift bestehenden tatsächlichen
Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im „VRS-Gemeinschaftstarif“.“
gestrichen.
5. In Ziffer 3.4 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
„Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand
zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei
Inkrafttreten der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift
des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a
Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ gemäß Ziffer 7.2.3.1 der Tarifbestimmungen).“
6. In Ziffer 4.2 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter „Verkehren nach Ziff. 2.2“
ersetzt.
7. In Ziffer 4.3.1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt.
8. In Ziffer 5.1 Abs. 1 werden die Wörter „im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG“ durch die Wörter „in den vom
Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren“ ersetzt.
9. Ziffer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
b) Der Ziffer 6.1 wird folgender Satz angefügt: „Zur rückwirkenden Anwendung dieser
Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.“
10. Ziffer 6.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6.3.1 Satz 1 wird der Punkt nach dem Wort „werden“ durch ein Komma ersetzt
und es wird folgender Halbsatz angefügt: „sowie aus den weiteren vom
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren.“
b) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter
„Verkehren nach Ziff. 2.2“ ersetzt.
c) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 4 wird das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort
„Verkehrsabschnitte“ ersetzt.
d) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 6 wird das Wort „der“ nach dem Wort „auf“ durch
das Wort „den“ ersetzt und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehr“ ersetzt.
11. Ziffer 6.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6.3.2 Abs. 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort
„Verkehr“ ersetzt.
b) In Ziffer 6.3.2 Abs. 2 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Linien“ durch das Wort
„Linienverkehren“ ersetzt.
12. Ziffer 6.4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„6.4 Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr“
b) Ziffer 6.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4
ff. ÖPNVG NRW wie folgt:“
13. Ziffer 6.4.1 wird wie folgt gefasst:
„6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 (gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne
von Ziff. 2.2, die nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
(eigenwirtschaftliche Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von
Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach
Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im
Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren zugeordnet, die von dem jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit die Erträge auf diese
Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht ist.
Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/gemeinschaften eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche
Dienstleistungsaufträge bereits vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich.
Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber nach dem Maßstab der
Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der Zuordnung die Anzahl
der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden, angemessen zu
berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im
Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die
Erträge auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist
durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr
gemäß den vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine
Zuordnung der Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die
Verursachungsgerechtigkeit nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat
weist aus, in welcher Höhe Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den
Verkehren des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. den
eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten
entsprechend.“
14. Ziffer 6.4.2 wird wie folgt gefasst:
„6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach
Ziff. 6.4.1 im Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem
jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen
Verkehren nach Ziff. 6.4.1 zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die
jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die
Zuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger und zur zuständigen Behörde erfolgt nach
dem auf ihn bzw. sie entfallenden Anteil an den Wagenkilometern (Wagenkm), die
der Betreiber im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den vom jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit den
eigenwirtschaftlichen Verkehren erbracht hat. Diesbezüglich gilt:“
15. Nach der Ziffer 6.4.2 wird folgende Ziffer 6.4.2.1 angefügt:
„6.4.2.1
Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen
mit den Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich
um öffentlichen Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2
PBefG handelt. Dies schließt die auf grenzüberschreitenden Verkehren
in NRW erbrachten Wagenkm ein. Ferner werden die im
Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm
berücksichtigt.“
16. Nach der Ziffer 6.4.2.1 wird die bisherige Ziffer 6.4.3 als Ziffer 6.4.2.2 angefügt und es
wird die Angabe „6.4.2“ durch die Angabe „6.4.2.1“ ersetzt.
17. Nach der Ziffer 6.4.2.2 wird die bisherige Ziffer 6.4.4 als Ziffer 6.4.2.3 angefügt.
18. Nach der Ziffer 6.4.2.3 wird die Ziffer 6.4.2.4 wie folgt angefügt:
„6.4.2.4
Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags
bzw. die im eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der
zuständigen Behörde und der jeweils weiteren beteiligten
Aufgabenträger erbrachten Wagenkm werden zu einander ins
Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die auf den
jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die
eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im
Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und die weiteren
Aufgabenträger aufgeteilt.“
19. Ziffer 6.4.3 wird wie folgt neu gefasst:
„6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der
Grundlage eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er
ausschließlich eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer
Aufgabenträger tätig, so ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die
Zuordnung der Erträge wie folgt vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die
Summe aller im Ausbildungsverkehr erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und
zum anderen die Summe aller von diesem Betreiber in Nordrhein-Westfalen
erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 –
6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im Ausbildungsverkehr (Euro) je
Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung). Dieser Satz (Euro je
Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten Wagenkm zu
multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde zuzuordnenden
Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.“
20. Ziffer 6.4.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung
der maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten
Erträge auf die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
Das Testat weist die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW
differenziert
nach
öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen
und
nach
eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das Gebiet der jeweils beteiligten
Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde aus. Ziff. 7.3 Sätze 3
folgende gelten entsprechend.“
21. Ziffer 6.4.5 wird aufgehoben.
22. Ziffer 6.5 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im
Fall von Ziff. 6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff.
6.2 vorbehaltlich Ziff. 6.6 wie folgt errechnet:
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge
im Ausbildungsverkehr.
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der
jeweiligen Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von
Ziff. 6.4.3 ein Anteil des Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrs-Erträge
der Betreiber. Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden
öffentlichen Dienstleistungsauftrag und für die eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils
getrennt der Anteil an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber errechnet; es
ergeben sich mehrere Anteile des jeweiligen Betreibers an den AusbildungsverkehrsErträgen der Betreiber.
Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des
jeweiligen Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereitgestellten Budget. Dies ergibt
vorbehaltlich Ziff. 6.6 den rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber
erfolgt somit auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des
Betreibers an den Erträgen im Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche
Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer Korrelation der Erträge zu den
Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus dem
Ausbildungsverkehr aus.“
23. Ziffer 6.6 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW (Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass
sich aus den weiteren Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur
Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern
handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach §
11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW).
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der
Ausgleich bis zur Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den
oder die sich nach Ziff. 6.5 ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW abgesenkt werden muss, wird im Rahmen
der endgültigen Bewilligung der jeweils niedrigere Betrag als Ausgleich festgesetzt
und werden ggf. auf Basis der vorläufigen Bewilligung zu viel bezahlte Mittel
zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b).“
24. Ziffer 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2 Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche
Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter i.S.d.
Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen
allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des
Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und
abschließend
die
entsprechenden
Regelungen
dieses
öffentlichen
Dienstleistungsauftrages für die Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1
Satz
2
VO
(EG)
Nr.
1370/2007
auch
für
die
nachträgliche
Überkompensationskontrolle
maßgeblich;
es
erfolgt
keine
Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der
Betreiber Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Ziff.
6.4.1), so erfolgt die Überkompensationskontrolle für den nach Ziff. 6.5 jeweils
ermittelten rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Der
Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Ziff. 11)
entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und diese auf
Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde
selbst den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen
Benennung. Der Betreiber hat ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis
der jährlichen Überkompensationskontrolle mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3).
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach
Satz 1 genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche
Überkompensationskontrolle nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.“
25. In Ziffer 7.3 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt
und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt.
26. In Ziffer 7.4 wird der Abs. 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die
die Grenzen zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende
Verkehre), vereinbaren, dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf
den Verkehr insgesamt federführend durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.“
27. In Ziffer 7.5 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt.
28. Ziffer 7.6 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunktpunkt 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch die
Wörter „jeweiligen Verkehren“ ersetzt.
b) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunkt 2 werden das Wort „Linien“ durch das Wort
„Verkehren“ und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt.
c) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt.
d) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“
durch das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „ der“
wird durch das Wort „Verkehre“ ersetzt.
29. Ziffer 8.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.1.1 Abs. 1 werden das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort
„Verkehre“ und das Wort „Linienabschnitten“ wird durch das Wort „Verkehren“
ersetzt.
b) In Ziffer 8.1.1 Abs. 2 wird das „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“
ersetzt.
30. Ziffer 8.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.1.2 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“
ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt.
b) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt.
c) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) wird das Wort „Linienverkehr“ durch die Wörter „in
Rede stehenden Verkehr“ ersetzt.
d) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt.
e) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“
ersetzt.
f) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort
„Verkehren“ ersetzt.
g) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 2 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“ durch
das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „der“ wird durch
das Wort „Verkehre“ ersetzt.
h) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort
„(Linien-)Verkehr“ ersetzt.
i) In Ziffer 8.1.2 Abs. 6 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt.
31. In Ziffer 8.2.3 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter „die Linien“ durch die Wörter „den
Verkehr“ ersetzt.
32. Ziffer 8.3 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 8.3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der
rechnerische Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an
den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen
würde, dann ist im Rahmen der endgültigen Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis zur Obergrenze der Überkompensation
abzusenken.“
b) In Ziffer 8.3 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt.
33. In Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“
ersetzt.
34. Der Ziffer 11.1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 genügt die Stellung eines Antrags bei der
zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb dieses Antrags die nachstehenden
Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die
eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen.“
35. Ziffer 11.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 11.1.2 Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Ziffer 11.1.2 Abs. 2 wird das Wort „Linienverkehre“ durch die Wörter „Verkehre
nach Ziff. 2.2“ ersetzt.
36. Der Ziffer 11.3.1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 wird für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw.
für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils ein separater Bewilligungsakt erteilt.“
37. Ziffer 11.3.2 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu hat der Betreiber die nachstehenden Angaben und Nachweise
innerhalb der Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen.“
b) Der Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für das Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine Anpassung bereits
ergangener vorläufiger Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2).“
c) In Ziffer 11.3.2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mit dem“ das Wort „jeweiligen“
eingefügt.
d) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Betreibers“ die Wörter „für den
in Rede stehenden Verkehr“ eingefügt.
bb) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. b) bis e) werden wie folgt gefasst:
„b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge
In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen
Erträge
den
öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen
bzw.
eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.1
vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die
so zugeordneten voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils
betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde nach den
Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den Fällen nach Ziff.
6.4.3 sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3
der zuständigen Behörde vorläufig zuzuordnen. Die hierfür
maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr
voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm - landesweit in NordrheinWestfalen sowie auf die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in
Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) - sind aus den
dem
Betreiber
für
das
Bewilligungsjahr
erteilten
personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen
und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers abzuleiten.
Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und
Fahrpläne.
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre
aufnehmen,
erweitern,
reduzieren
oder
einstellen
wird
(Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der Wagenkm sowie
bei der Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr
und ihrer Zuordnung zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw.
eigenwirtschaftlichen Verkehren zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt
der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden öffentlichen
Dienstleistungsaufträge erteilt sind oder wenn bei eigenwirtschaftlichen
Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw. Fahrplanzustimmungen
bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf
enden bzw. (Teil )Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw.
einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden. Eine Anpassung der
vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw.
Einnahmenveränderungen findet nicht statt.
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW
Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des
Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw.
werden auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde nach Ziff.
6.5 ermittelt.
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige
voraussichtliche Bewilligungsbetrag. Auf diesen werden nach Maßgabe
des jeweiligen vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in Form
von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen
Bruchteil des voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den
Fällen nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln für jeden vorläufigen
Bewilligungsakt und den darin jeweils festgelegten voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4).“
cc) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. f) Satz 3 HS. 2 werden nach dem Wort
„Bewilligungsjahres“ die Wörter „sowie durch eine Anpassung der
maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und /
oder diese Satzung)“ eingefügt.
38. Ziffer 11.3.3 wird wie folgt gefasst:
„11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung
Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des
Bewilligungsbetrags als Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter
Berücksichtigung der Teilzahlungen / Abschläge ggf. noch zu leistende
Nachzahlungen bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen geregelt
(Schlussabrechnung).
a) Zeitlicher Ablauf
Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die
endgültigen Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten
zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG
NRW (vgl. Ziff. 6) und
zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr.
1370/2007 (vgl. Ziff. 8) sowie
zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu
berücksichtigenden Boni und Mali (vgl. Ziff. 9)
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr
folgenden Jahres.
b) Vorgehensweise/Datengrundlage
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile
des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach
Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge
jeweils als Ausgleich endgültig fest.
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die
gemäß lit. c) von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen
Daten vorliegen, wird der endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten
ermittelt. Soweit keine vorläufigen Daten vorliegen oder diese mit erheblichen
Unsicherheiten belastet sind, kann die zuständige Behörde eine eigene Schätzung
der betreffenden Werte vornehmen und auf dieser Basis den jeweiligen Betrag
endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags auf der Basis später
verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der
Einnahmenaufteilung, findet nicht statt.
Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie
folgt: Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle
Betreiber den oder die jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln
nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber
bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2 erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die
Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter nach Ziff. 7 sowie unter
Berücksichtigung
des
Anreizes
nach
Ziff.
9
durch.
Wenn
die
Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser
Prüfung zugrunde (vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer
Anteil nach Ziff. 6.5 die Grenze der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird
der Ausgleich insoweit auf den der Grenze der Überkompensation entsprechenden
Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird nach Bestandskraft des
endgültigen Bewilligungsaktes und – im Falle einer Rückforderung – nach Eingang
des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen Behörde für den in § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW und unter der Voraussetzung, dass mindestens 87,5 % der
Gesamtmittel des betreffenden Bewilligungsjahres aufgrund dieser allgemeinen
Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher
bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW).
c) Mitwirkungspflicht des Betreibers
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des
Betreibers.
Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres
der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags
bzw. der Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die
Durchführung der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im
Fall von Ziff. 7.2 hat er das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle
aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff.
6.4.1 sind die erforderlichen Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu
machen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03. des zweiten
dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu hat der Betreiber
insbesondere das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular („Nachweise
für die endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben
überprüfen. Soweit der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
nachkommt, wird die zuständige Behörde die entsprechenden Daten aufgrund
eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen.
Alternativ kann die Behörde den Ausgleich ganz oder teilweise versagen (Ziff.
11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das Bewilligungsjahr 2015
Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde die
entsprechenden Daten und Nachweise zu liefern.
d) Schlussabrechnung
Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und
zugeflossenen Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung
erfolgt ist (Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird
dementsprechend eine ggf. erforderliche Nachzahlung gewährt oder die
Rückabwicklung einer ggf. erfolgten Überzahlung geregelt (vgl. Ziff. 12.2).“
39. Ziffer 12.1 wird wie folgt gefasst:
„Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen
wie folgt gewährt und durchgeführt:
Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den
voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag,
frühestens
zum
15.05
des
Bewilligungsjahres.
-
Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag, sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung
geregelt (Ziff. 12.2).“
40. Ziffer 13.2 wird wie folgt gefasst:
„13.2 Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017
Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des
Inkrafttretens (Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale für
die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung:
-
-
-
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das
Bewilligungsjahr 2014: Soweit für die Ausbildungsverkehr-Pauschale für das
Bewilligungsjahr 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung
(Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige endgültige Bewilligungsakte erteilt worden
sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte von den Änderungen dieser
Satzung unberührt.
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für
die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 werden die Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung uneingeschränkt zugrunde gelegt
(vgl. Ziff. 11.3.3.).
Rückwirkende
Anwendung
auf
vorläufige
Bewilligungsakte
für
die
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter
vorläufiger Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet
nicht statt.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW / §7 Abs. 4 Satz 2 GO
NRW nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.