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Beschlussvorlage GB (Anlage 1_2.Änderungssatzung_11aAbs.2.docx)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
86 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
21.11.17, 14:01
Aktualisiert
21.11.17, 14:01

Inhalt der Datei

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 20.07.2011 Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen durch Beschluss am XX.XX.2017 die folgende Änderungs-Satzung erlassen: Artikel 1 Die allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistags vom 02.07.2012 wird wie folgt geändert: 1. Die Präambel wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „PBefG“ durch die Wörter „Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" ersetzt und die Wörter „im ÖPNVG NRW“ werden gestrichen. b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ÖPNVG NRW“ durch die Wörter „des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)“ ersetzt. c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Mit Beschluss vom 20.07.2011 hat der Kreis Euskirchen eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet geregelt. Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch die Satzung „Änderung der Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW“ vom 02.07.2012. d) Nach dem Absatz 3 wird der Absatz 4 wie folgt angefügt: „Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157) (8. ÖPNVG-ÄndG) hat der Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die maßgeblich sind für die Verteilung des Anteils der Ausbildungsverkehr-Pauschale, der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die im Gebiet eines Aufgabenträgers tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit weitere Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese Änderungsbedarfe hat der Kreistag des Kreises Euskirchen aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 durch Beschluss am XX.XX.2017 eine „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW“ erlassen.“ 2. In Ziffer 2.2 werden nach der Angabe "§ 43 Nr. 2 PBefG" die Wörter "sowie Seilbahnen und Personenfähren im Sinne von § 1 Abs. 3a ÖPNVG NRW" neu eingefügt. 3. Ziffer 3.2 wird wie folgt gefasst: „3.2 Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der jeweils geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Kreis Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ im Abschnitt 7.2.3 der Tarifbestimmungen - festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende.“ 4. In Ziffer 3.3 Abs. 2 wird der Satz „Für den Zeitraum bis zum 31.07.2012 genügt die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift bestehenden tatsächlichen Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im „VRS-Gemeinschaftstarif“.“ gestrichen. 5. In Ziffer 3.4 wird der Satz 1 wie folgt gefasst: „Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei Inkrafttreten der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Kreises Euskirchen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 20.07.2011“ gemäß Ziffer 7.2.3.1 der Tarifbestimmungen).“ 6. In Ziffer 4.2 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter „Verkehren nach Ziff. 2.2“ ersetzt. 7. In Ziffer 4.3.1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 8. In Ziffer 5.1 Abs. 1 werden die Wörter „im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG“ durch die Wörter „in den vom Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren“ ersetzt. 9. Ziffer 6.1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 6.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „§ 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7“ ersetzt. b) Der Ziffer 6.1 wird folgender Satz angefügt: „Zur rückwirkenden Anwendung dieser Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.“ 10. Ziffer 6.3.1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 6.3.1 Satz 1 wird der Punkt nach dem Wort „werden“ durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: „sowie aus den weiteren vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren.“ b) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter „Verkehren nach Ziff. 2.2“ ersetzt. c) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 4 wird das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. d) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 6 wird das Wort „der“ nach dem Wort „auf“ durch das Wort „den“ ersetzt und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehr“ ersetzt. 11. Ziffer 6.3.2 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 6.3.2 Abs. 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort „Verkehr“ ersetzt. b) In Ziffer 6.3.2 Abs. 2 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Linienverkehren“ ersetzt. 12. Ziffer 6.4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „6.4 Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr“ b) Ziffer 6.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ff. ÖPNVG NRW wie folgt:“ 13. Ziffer 6.4.1 wird wie folgt gefasst: „6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 (gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2, die nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (eigenwirtschaftliche Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren zugeordnet, die von dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit die Erträge auf diese Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht ist. Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/gemeinschaften eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche Dienstleistungsaufträge bereits vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich. Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber nach dem Maßstab der Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der Zuordnung die Anzahl der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden, angemessen zu berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die Erträge auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine Zuordnung der Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die Verursachungsgerechtigkeit nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat weist aus, in welcher Höhe Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den Verkehren des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.“ 14. Ziffer 6.4.2 wird wie folgt gefasst: „6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 im Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren nach Ziff. 6.4.1 zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die Zuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger und zur zuständigen Behörde erfolgt nach dem auf ihn bzw. sie entfallenden Anteil an den Wagenkilometern (Wagenkm), die der Betreiber im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den vom jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit den eigenwirtschaftlichen Verkehren erbracht hat. Diesbezüglich gilt:“ 15. Nach der Ziffer 6.4.2 wird folgende Ziffer 6.4.2.1 angefügt: „6.4.2.1 Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt. Dies schließt die auf grenzüberschreitenden Verkehren in NRW erbrachten Wagenkm ein. Ferner werden die im Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm berücksichtigt.“ 16. Nach der Ziffer 6.4.2.1 wird die bisherige Ziffer 6.4.3 als Ziffer 6.4.2.2 angefügt und es wird die Angabe „6.4.2“ durch die Angabe „6.4.2.1“ ersetzt. 17. Nach der Ziffer 6.4.2.2 wird die bisherige Ziffer 6.4.4 als Ziffer 6.4.2.3 angefügt. 18. Nach der Ziffer 6.4.2.3 wird die Ziffer 6.4.2.4 wie folgt angefügt: „6.4.2.4 Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. die im eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der zuständigen Behörde und der jeweils weiteren beteiligten Aufgabenträger erbrachten Wagenkm werden zu einander ins Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die auf den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und die weiteren Aufgabenträger aufgeteilt.“ 19. Ziffer 6.4.3 wird wie folgt neu gefasst: „6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er ausschließlich eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig, so ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die Zuordnung der Erträge wie folgt vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die Summe aller im Ausbildungsverkehr erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und zum anderen die Summe aller von diesem Betreiber in Nordrhein-Westfalen erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 – 6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im Ausbildungsverkehr (Euro) je Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung). Dieser Satz (Euro je Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten Wagenkm zu multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde zuzuordnenden Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.“ 20. Ziffer 6.4.4 wird wie folgt neu gefasst: „Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung der maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten Erträge auf die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das Testat weist die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW differenziert nach öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und nach eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das Gebiet der jeweils beteiligten Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde aus. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.“ 21. Ziffer 6.4.5 wird aufgehoben. 22. Ziffer 6.5 wird wie folgt gefasst: „Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im Fall von Ziff. 6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 6.2 vorbehaltlich Ziff. 6.6 wie folgt errechnet: Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge im Ausbildungsverkehr. Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von Ziff. 6.4.3 ein Anteil des Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag und für die eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils getrennt der Anteil an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber errechnet; es ergeben sich mehrere Anteile des jeweiligen Betreibers an den AusbildungsverkehrsErträgen der Betreiber. Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des jeweiligen Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereitgestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich Ziff. 6.6 den rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber erfolgt somit auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des Betreibers an den Erträgen im Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer Korrelation der Erträge zu den Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus dem Ausbildungsverkehr aus.“ 23. Ziffer 6.6 wird wie folgt gefasst: „Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW (Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus den weiteren Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW). Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der Ausgleich bis zur Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den oder die sich nach Ziff. 6.5 ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW abgesenkt werden muss, wird im Rahmen der endgültigen Bewilligung der jeweils niedrigere Betrag als Ausgleich festgesetzt und werden ggf. auf Basis der vorläufigen Bewilligung zu viel bezahlte Mittel zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b).“ 24. Ziffer 7.2 wird wie folgt gefasst: „7.2 Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für die nachträgliche Überkompensationskontrolle maßgeblich; es erfolgt keine Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der Betreiber Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Ziff. 6.4.1), so erfolgt die Überkompensationskontrolle für den nach Ziff. 6.5 jeweils ermittelten rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Der Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Ziff. 11) entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und diese auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde selbst den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen Benennung. Der Betreiber hat ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3). Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach Satz 1 genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.“ 25. In Ziffer 7.3 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. 26. In Ziffer 7.4 wird der Abs. 1 wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die die Grenzen zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende Verkehre), vereinbaren, dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf den Verkehr insgesamt federführend durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.“ 27. In Ziffer 7.5 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 28. Ziffer 7.6 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunktpunkt 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch die Wörter „jeweiligen Verkehren“ ersetzt. b) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunkt 2 werden das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehren“ und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. c) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. d) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“ durch das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „ der“ wird durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 29. Ziffer 8.1.1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 8.1.1 Abs. 1 werden das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“ und das Wort „Linienabschnitten“ wird durch das Wort „Verkehren“ ersetzt. b) In Ziffer 8.1.1 Abs. 2 wird das „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“ ersetzt. 30. Ziffer 8.1.2 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 8.1.2 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. b) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. c) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) wird das Wort „Linienverkehr“ durch die Wörter „in Rede stehenden Verkehr“ ersetzt. d) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. e) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. f) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort „Verkehren“ ersetzt. g) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 2 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“ durch das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „der“ wird durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. h) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort „(Linien-)Verkehr“ ersetzt. i) In Ziffer 8.1.2 Abs. 6 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 31. In Ziffer 8.2.3 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter „die Linien“ durch die Wörter „den Verkehr“ ersetzt. 32. Ziffer 8.3 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 8.3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der rechnerische Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen würde, dann ist im Rahmen der endgültigen Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis zur Obergrenze der Überkompensation abzusenken.“ b) In Ziffer 8.3 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 33. In Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 34. Der Ziffer 11.1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 genügt die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb dieses Antrags die nachstehenden Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen.“ 35. Ziffer 11.1.2 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 11.1.2 Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) In Ziffer 11.1.2 Abs. 2 wird das Wort „Linienverkehre“ durch die Wörter „Verkehre nach Ziff. 2.2“ ersetzt. 36. Der Ziffer 11.3.1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 wird für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils ein separater Bewilligungsakt erteilt.“ 37. Ziffer 11.3.2 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dazu hat der Betreiber die nachstehenden Angaben und Nachweise innerhalb der Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen.“ b) Der Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Für das Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine Anpassung bereits ergangener vorläufiger Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2).“ c) In Ziffer 11.3.2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mit dem“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt. d) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Betreibers“ die Wörter „für den in Rede stehenden Verkehr“ eingefügt. bb) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. b) bis e) werden wie folgt gefasst: „b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen Erträge den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.1 vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die so zugeordneten voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.3 sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3 der zuständigen Behörde vorläufig zuzuordnen. Die hierfür maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm - landesweit in NordrheinWestfalen sowie auf die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) - sind aus den dem Betreiber für das Bewilligungsjahr erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers abzuleiten. Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und Fahrpläne. c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre aufnehmen, erweitern, reduzieren oder einstellen wird (Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der Wagenkm sowie bei der Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr und ihrer Zuordnung zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge erteilt sind oder wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw. Fahrplanzustimmungen bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf enden bzw. (Teil )Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden. Eine Anpassung der vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw. Einnahmenveränderungen findet nicht statt. d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw. werden auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde nach Ziff. 6.5 ermittelt. e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige voraussichtliche Bewilligungsbetrag. Auf diesen werden nach Maßgabe des jeweiligen vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in Form von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen Bruchteil des voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln für jeden vorläufigen Bewilligungsakt und den darin jeweils festgelegten voraussichtlichen Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4).“ cc) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. f) Satz 3 HS. 2 werden nach dem Wort „Bewilligungsjahres“ die Wörter „sowie durch eine Anpassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und / oder diese Satzung)“ eingefügt. 38. Ziffer 11.3.3 wird wie folgt gefasst: „11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des Bewilligungsbetrags als Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter Berücksichtigung der Teilzahlungen / Abschläge ggf. noch zu leistende Nachzahlungen bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen geregelt (Schlussabrechnung). a) Zeitlicher Ablauf Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die endgültigen Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG NRW (vgl. Ziff. 6) und zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. Ziff. 8) sowie zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu berücksichtigenden Boni und Mali (vgl. Ziff. 9) endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres. b) Vorgehensweise/Datengrundlage Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge jeweils als Ausgleich endgültig fest. Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die gemäß lit. c) von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen Daten vorliegen, wird der endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten ermittelt. Soweit keine vorläufigen Daten vorliegen oder diese mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind, kann die zuständige Behörde eine eigene Schätzung der betreffenden Werte vornehmen und auf dieser Basis den jeweiligen Betrag endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags auf der Basis später verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der Einnahmenaufteilung, findet nicht statt. Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie folgt: Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle Betreiber den oder die jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2 erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter nach Ziff. 7 sowie unter Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch. Wenn die Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser Prüfung zugrunde (vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer Anteil nach Ziff. 6.5 die Grenze der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird der Ausgleich insoweit auf den der Grenze der Überkompensation entsprechenden Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes und – im Falle einer Rückforderung – nach Eingang des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen Behörde für den in § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und unter der Voraussetzung, dass mindestens 87,5 % der Gesamtmittel des betreffenden Bewilligungsjahres aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW). c) Mitwirkungspflicht des Betreibers Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des Betreibers. Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags bzw. der Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die Durchführung der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2 hat er das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 sind die erforderlichen Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu hat der Betreiber insbesondere das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular („Nachweise für die endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben überprüfen. Soweit der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die zuständige Behörde die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann die Behörde den Ausgleich ganz oder teilweise versagen (Ziff. 11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das Bewilligungsjahr 2015 Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde die entsprechenden Daten und Nachweise zu liefern. d) Schlussabrechnung Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und zugeflossenen Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung erfolgt ist (Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird dementsprechend eine ggf. erforderliche Nachzahlung gewährt oder die Rückabwicklung einer ggf. erfolgten Überzahlung geregelt (vgl. Ziff. 12.2).“ 39. Ziffer 12.1 wird wie folgt gefasst: „Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie folgt gewährt und durchgeführt: Nach Bestandskraft des vorläufigen Bewilligungsakts 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, frühestens zum 15.05 des Bewilligungsjahres. - Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist. Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff. 12.2).“ 40. Ziffer 13.2 wird wie folgt gefasst: „13.2 Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung: - - - Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das Bewilligungsjahr 2014: Soweit für die Ausbildungsverkehr-Pauschale für das Bewilligungsjahr 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung (Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige endgültige Bewilligungsakte erteilt worden sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte von den Änderungen dieser Satzung unberührt. Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 werden die Bestimmungen nach Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung uneingeschränkt zugrunde gelegt (vgl. Ziff. 11.3.3.). Rückwirkende Anwendung auf vorläufige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter vorläufiger Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet nicht statt.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW / §7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.