Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
141 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
10.11.17, 12:01
Aktualisiert
10.11.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/F 39/2017
Datum: 06.11.2017
Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE
Zur besseren Verständlichkeit wird einleitend zunächst das Verfahren im Rahmen eines Antrages auf
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX in Kurzform erläutert:
Verfahrensablauf:
o
o
o
o
o
o
Erfassung des Antrages (durch Registratur)
Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit (Sachbearbeiter)
Sachverhaltsaufklärung und Eingangsbestätigung an Antragsteller
o Anforderung weiterer Unterlagen/Angaben vom Antragsteller soweit erforderlich
o Anforderung von ärztlichen Befundunterlagen, die im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Beeinträchtigungen relevant sind, sofern nicht die für die Bearbeitung
erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller selbst beigefügt wurden
o Zuordnung/Eingangskontrolle der angeforderten Angaben/Befunde
Zuschrift an den ärztlichen Berater/Gutachter zur Auswertung
Prüfung dieser Stellungnahme, ggf. weitere Sachverhaltsaufklärung, im Einzelfall
Veranlassung einer Untersuchung
Bescheid
Der Verfahrensablauf ist bei Erst- und Änderungsanträgen identisch.
Verfahrensablauf im Widerspruchsverfahren:
o
o
o
o
o
Erfassung des Widerspruches
Falls der Widerspruch noch nicht begründet wurde, Anforderung der Begründung
Prüfung, ob der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss, ggf. Anforderung weiterer
Befunde
o Ggf. Zuschrift an den ärztlichen Berater
o Auswertung der ärztlichen Stellungnahme
Erteilung eines (Teil-)Abhilfebescheides
oder
Zuschrift an die Bezirksregierung Münster falls nicht abgeholfen werden kann
Verwaltungsseitig wird zu den im Antrag gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen:
Frage 1.
Wie viele Anträge nach § 69 SGB IX auf Feststellung einer Behinderung oder eines höheren
Grades der Behinderung gingen bei der Kreisverwaltung in den letzten 3 Jahren jeweils ein?
Wie viele dieser Anträge wurden jeweils abgelehnt und waren nicht erfolgreich? In wie vielen
Fällen kam es zu einem (erfolgreichen) Widerspruch der Betroffenen?
-2Es ist zunächst zu erläutern, dass Ablehnungen von Erstanträgen nur erfolgen, sofern der GesamtGdB (Grad der Behinderung) 0 oder 10 beträgt. Ab einem GdB von 20 erfolgt der Erlass eines
Feststellungsbescheides. Wird neben der Feststellung eines GdB zusätzlich auch die Feststellung
eines Merkzeichens beantragt und kann diese nicht gewährt werden, so erfolgt diese (Teil-)
Ablehnung im Rahmen des Feststellungsbescheides. Bei Änderungsanträgen wird üblicherweise die
Erhöhung des GdB und/oder die Feststellung eines Merkzeichens geltend gemacht.
Im Widerspruchsverfahren wird in der Regel kein konkretes Widerspruchsbegehren angegeben,
sondern lediglich ein höherer Grad der Behinderung und/oder die Feststellung eines Merkzeichens
geltend gemacht. Es wird somit davon ausgegangen, dass dann ein GdB von 100 erreicht werden
soll. In diesen Fällen erfolgt, sofern sich ein höherer GdB (jedoch nicht 100) und/oder das Vorliegen
eines Merkzeichens ergeben, der Erlass eines Teil-Abhilfebescheides. Sofern der Widerspruchsführer
mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, erfolgt die Vorlage zur abschließenden Entscheidung
im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die Bezirksregierung Münster.
Bei der statistischen Erfassung der Widersprüche wird nicht ausgewertet, wogegen sich der
Widerspruch richtet. Es handelt sich bei der Zahl der eingelegten Widersprüche somit um
Widersprüche gegen Entscheidungen in den Bereichen Erstanträge, Änderungsanträge sowie
Nachprüfungen, die von Amts wegen bei bestimmten Erkrankungen durchgeführt werden.
Zur nachfolgenden Tabelle ist zu sagen, dass bei der statistischen Wertung der Entscheidungen auch
Entscheidungen aus unerledigten Verfahren, die vor dem Berichtszeitraum eingegangen sind,
berücksichtigt werden, so dass die Zahl der Entscheidungen höher sein kann, als die Anzahl der
eingegangenen Anträge. Zum Grad der Behinderung ist auszuführen, dass Menschen erst ab einem
GdB von 50 als schwerbehindert gelten, bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine entsprechende
Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und ggf. ein Steuerfreibetrag
erreicht werden, ein GdB von 20 hat insofern keine Auswirkungen.
Verfahrensart
Erstanträge
Gesamtzahl
Ablehnungen
GdB 20/30/40
GdB ≥ 50
Änderungsanträge Gesamtzahl
Ablehnungen
GdB 20/30/40
GdB ≥ 50
Widersprüche
Gesamtzahl
Abhilfe
Ablehnungen
davon
Widerspruchsbescheid
mit vorheriger
Teilabhilfe
2014
2.074
346
1.025
950
2.334
969
379
1.169
1.361
415
917
182
2015
1.954
237
859
859
2.298
946
360
327
1.145
321
824
160
2016
1.999
261
922
859
2.365
821
286
1.085
1.078
322
666
130
Frage 2
Welches waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung der Anträge?
Es gibt keine statistische Auswertung der Gründe für eine Ablehnung der Anträge.
01.01.31.10.2017
1.590
178
712
684
1.885
655
214
824
868
241
554
98
-3In der Regel sind die Ablehnungen bei Erstanträgen darauf zurückzuführen, dass die geltend
gemachten Beeinträchtigungen keinen Grad der Behinderung bedingen oder so geringfügig sind,
dass der Einzel-GdB nur 10 bedingt. Auch beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen, die einen
GdB von 10 bedingen, erfolgt keine Feststellung eines GdB, da keine Addition der Einzel-GdB´s
erfolgt.
Die Ablehnung von Änderungsanträgen ist häufig darauf zurückzuführen, dass neue
Beeinträchtigungen hinzugekommen sind, die sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB
auswirken. Ferner werden Änderungsanträge oft in zeitlich engem Zusammenhang mit dem letzten
Feststellungsbescheid gestellt. Aufgrund des zeitlich engen Zusammenhanges ist es oft der Fall, dass
keine neuen Befunde vorliegen oder die Beeinträchtigungen sich nur geringfügig verschlimmert
haben, so dass diese nicht zur Erhöhung des GdB führt.
Frage 3
Wie sieht die Ablehnungsquote im Vergleich zu anderen Kommunen (bzw. Kreisen) aus? Falls
sie höher ist als in anderen Kommunen: Welche möglichen Gründe sieht die Verwaltung
hierfür?
Die Ablehnungsquote im Kreis Euskirchen lag im Bereich der Entscheidungen über Erstanträge im
jeweiligen Berichtszeitraum im Jahr 2014 bei 15%, im Jahr 2015 bei 12%, im Jahr 2016 bei 13% und
bislang im Jahr 2017 bei 11%. Ein Vergleich der Ablehnungsquote ist leider nicht möglich, da der
Verwaltung entsprechende Vergleichsdaten anderer Kreise nicht vorliegen und diese auch durch die
Bezirksregierung Münster nicht zur Verfügung gestellt werden.
Aus dem Benchmarking Bericht für das Jahr 2015 (der Bericht für 2016 wird Ende des Jahres
erwartet) ist jedoch ersichtlich, dass der Kreis Euskirchen bei den Erstanträgen die
Feststellungsquote (positiver Bescheid bei GdB 50 und mehr), gemessen am dortigen Richtwert des
Landes, „erfüllt“ hat.
gez. i.V. Poth