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Verwaltungsergänzung (Gewalt an Schulen hier: Anfrage der UWV Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
19.09.17, 09:01
Aktualisiert
19.09.17, 09:01
Verwaltungsergänzung (Gewalt an Schulen
hier: Anfrage der UWV Fraktion)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 35/2017 Datum: 13.09.2017 Gewalt an Schulen hier: Anfrage der UWV Fraktion zu Frage 1: Der Abteilung Schulen der Kreisverwaltung ist der Stand vom Verfahren gegen den Verursacher im Vorfall 2016 nicht bekannt. Zuständig für schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler gemäß § 53 SchulG oder einen Ausschluss vom Schulbesuch gemäß § 54 Abs. 4 SchulG ist die Schulleitung der Schule. Bei dem Vorfall aus dem Jahr 2016 dürfte auch die zuständige Schulaufsicht beteiligt worden sein. Der Vorfall ereignete sich an einer Schule, für die die untere Schulaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen nicht zuständig ist. Daher wurde sie nicht beteiligt. Zuständig ist vielmehr die obere Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Köln. zu Frage 2: Wie bereits im Ausschuss für Bildung und Inklusion am 13.6.2017 festgestellt, kann aus Sicht der Schulberatungsstelle keine Beurteilung erfolgen. Der Schulberatungsstelle liegen keine repräsentativen Daten vor. Ihre Inanspruchnahme stellt ein freiwilliges Unterstützungsangebot für alle Schulen des Kreises dar. Schulen entscheiden eigenständig über den Umgang mit schwierigen Fragestellungen und welche Unterstützung sie in Anspruch nehmen. Abgesehen davon unterliegen die Mitarbeiter der Schulberatungsstelle der Schweigepflicht, so dass keine Aussagen möglich sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar (§ 203 StGB, Berufsethische Richtlinien des Berufsverbandes (Bund deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.)). gez. Rosenke