Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
19.09.17, 09:01
Aktualisiert
19.09.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / F 35/2017
Datum: 13.09.2017
Gewalt an Schulen
hier: Anfrage der UWV Fraktion
zu Frage 1:
Der Abteilung Schulen der Kreisverwaltung ist der Stand vom Verfahren gegen den Verursacher im
Vorfall 2016 nicht bekannt.
Zuständig für schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler gemäß § 53 SchulG oder
einen Ausschluss vom Schulbesuch gemäß § 54 Abs. 4 SchulG ist die Schulleitung der Schule. Bei
dem Vorfall aus dem Jahr 2016 dürfte auch die zuständige Schulaufsicht beteiligt worden sein. Der
Vorfall ereignete sich an einer Schule, für die die untere Schulaufsichtsbehörde des Kreises
Euskirchen nicht zuständig ist. Daher wurde sie nicht beteiligt. Zuständig ist vielmehr die obere
Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Köln.
zu Frage 2:
Wie bereits im Ausschuss für Bildung und Inklusion am 13.6.2017 festgestellt, kann aus Sicht der
Schulberatungsstelle keine Beurteilung erfolgen.
Der Schulberatungsstelle liegen keine repräsentativen Daten vor. Ihre Inanspruchnahme stellt ein
freiwilliges Unterstützungsangebot für alle Schulen des Kreises dar. Schulen entscheiden
eigenständig über den Umgang mit schwierigen Fragestellungen und welche Unterstützung sie in
Anspruch nehmen.
Abgesehen davon unterliegen die Mitarbeiter der Schulberatungsstelle der Schweigepflicht, so dass
keine Aussagen möglich sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar (§ 203 StGB,
Berufsethische Richtlinien des Berufsverbandes (Bund deutscher Psychologinnen und Psychologen
e.V.)).
gez. Rosenke