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Info LB (Bekanntmachung 2. erneute Offenlage)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
37 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
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Öffentliche Bekanntmachung Zweite erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Zülpich „Windkraftkonzentrationszonen“ Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie der Stadt Zülpich hat in seiner Sitzung am 04.05.2017 den Beschluss zur 2. erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 i. Verb. m. §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Entwurf der o.g. Flächennutzungsplanänderung die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 i. Verb. m. §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf der o.g. Flächennutzungsplanänderung wird in der Zeit von Montag, den 19.06. 2017 bis einschl. Mittwoch, den 19.07.2017 im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr ausgelegt. Geltungsbereich des Entwurfes der o.g. Flächennutzungsplanänderung ist das gesamte Gebiet der Stadt Zülpich. Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich soll auf Basis einer fundierten Potenzialflächenanalyse gesteuert werden, in welchen Teilen des Stadtgebietes die Errichtung von Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich ermöglicht werden soll. Durch die Neudarstellung von Konzentrationszonen soll der Windenergienutzung über die derzeit bestehende einzige Zone östlich von MülheimWichterich hinaus mehr Raum im Stadtgebiet Zülpich gegeben werden. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren: Der zur Begründung des Bebauungsplanentwurfes gehörende Umweltbericht untersucht die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter und evt. Wechselwirkungen): Schutzgut Boden: Gem. der Karte der schutzwürdigen Böden in Zone 1 keine schutzwürdigen Böden, in Zone 8 Teilflächen als schutzwürdig dargestellt, in Zone 11 Teilflächen als schutzwürdig, sehr schutzwürdig und besonders schutzwürdig eingestuft; Versiegelung durch Anlagenstandorte, Kranstellflächen und Zuwegungen; Beeinträchtigung des Bodenlebens; vergleichsweise kleinflächige Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser: In allen vorgesehenen Konzentrationszonen Grundwasserstände tief unter Flur, Deckschichten haben jedoch aufgrund der sandig-kiesigen Struktur ungünstige (Zonen 1 und 8) bzw. mittlere bis ungünstige (Zone 11) Filtereigenschaften; Einhaltung der Schutzabstände zu den vorhandenen Gewässern; geringe Verminderung der Grundwasserneubildungsrate, geringes Risiko der Verschmutzung mit wassergefährdenden Stoffen, Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Im Bereich der Flächen 1 und 11 ist WSG III B ausgewiesen. Weitere Trinkwasserschutzgebiete von den drei geplanten Konzentrationszonen nicht betroffen. Schutzgut Klima: keine erhebliche Barrierewirkung für Kaltluftabfluss; geringe klimatische Ausgleichswirkung für Siedlungsbereiche; Auswirkungen auf Lokalklima unerheblich. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften: Vorkommen planungsrelevanter u. windenergieempfindlicher Arten (Rohr- u. Wiesenweihe, Uhu und Kiebitz) berücksichtigt; Grauammer - und Wachtelvorkommen nicht generell als Tabu-Flächen ausgewiesen; Hinweise auf Vorkommen windenergiesensible Arten bestehen im Wirkbereich der geplanten Konzentrationszonen für Grauammer und Wachtel westlich Füssenich (Bereich der Konzentrationszone 11) und östlich Wichterich (angrenzend an Konzentrationszone 8). Diese sind auf der Genehmigungsebene zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen, ggf. müssen entsprechende CEF-Maßnahmen vorgesehen werden., CEF Maßnahmen möglich; erst im Rahmen des Genehmigungsverfahren Prüfung der Artengruppe der Fledermäuse aufgrund des großen Erhebungsaufwandes, gilt auch für die Amphibien, Reptilien, Säugetiere und Insekten, deren Prüfung ohne Kenntnis der genauen Anlagenstandorte nicht möglich ist; keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikte; im direkten Umfeld der Zone 1 östlich Enzen Hinweis auf Rohrweihenbrut; in Brutsaison 2015 vorgenommene Untersuchung mit Ergebnis, dass Rohrweihenbrut sicher ausgeschlossen werden konnte, gilt auch für Rot- und Schwarzmilan; während Bauzeit vorübergehende Inanspruchnahme von Ackerflächen; dauerhafter Verlust von Biotopflächen beschränkt auf Standorte, Kranstellflächen und Zuwegungen; Arten der offenen Feldflur (z.B. Feldhase, Feldlerche) nicht erheblich beeinträchtigt; betroffene Ackerflächen bei Verdacht auf Feldhamstervorkommen untersuchen; direkte Betroffenheit für die flugfähigen Artengruppen Vögel und Fledermäuse: Lebensraumverlust, Orientierungsprobleme, Barrierewirkungen, Tötungsrisiko; Untersuchung Vogel- und Fledermauszug auf Genehmigungsebene erforderlich; Auswirkungen auf spezielle Arten abhängig von Standort und Typ der WKA. Schutzgut Landschaftsbild: Beurteilung der Auswirkungen auf Landschaftsbild und Festsetzung von Schutzabständen auf Grundlage des Konzeptes zur Bewertung der Landschaft und ihrer Erholungseignung des Kreises Euskirchen; vorübergehende Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen; weiträumige Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungseignung in offenen Landschaften wie Börde; Störung von Sicht und Blickbeziehungen; Horizontveränderung; Freihaltung von empfindlichen Bereichen; Ausschluss von „hoch“ bewerteten Bereichen, Beeinträchtigung durch Schattenwurf, Reflexion von Sonnenstrahlen, bedrängende Wirkung durch sich bewegende Anlagen im Nahbereich. Schutzgut Mensch: wegen Auswirkungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optische Beeinträchtigungen Festlegung von Schutzzonen (Mindestabstände) zu den Ortschaften und Einzel-Siedlungen; im weiteren Verfahren (B-Plan oder Genehmigung) Schallschutzgutachten für konkrete Standorte erforderlich zum Nachweis, dass Grenzwerte der TA-Lärm für Wohnnutzung eingehalten werden. Infraschall bei Einhaltung der Abstände nicht gesundheitsgefährdend laut aktueller amtlicher Veröffentlichungen (BLU 2012, LUBW 2013). Schutzgut Kultur: Betroffenheit von Schutzobjekten der Bodendenkmalpflege innerhalb der Konzentrationszonen kann erst im Rahmen der Genehmigung geklärt werden; derzeit keine eingetragenen Bodendenkmale bekannt; Benachrichtigung der Fachbehörden bei Funden von Bodendenkmalen; Pufferzone für Römerstraße; im weiteren Verfahren Standorte so wählen, dass Zerstörung von Bodendenkmalen ausgeschlossen wird. "Fachbeitrag Kulturlandschaftspflege zum Regionalplan Köln" (LVR 2016) als Grundlage zur kulturlandschaftlichen Bewertung des Stadtgebietes Zülpich Daraus Ableitung fachlicher Ziele zur Bewahrung des überlieferten Landschaftsgefüges, seiner historischen Elemente, Strukturen und Sichträume sowie der Landnutzungsformen; Einbeziehung der Kulturlandschaftsbereiche mit 750 m-Schutzräumen als weiches Kriterium in die Planung; Trasse der Römerstraße als landesweit bedeutsames Kulturlandschaftselement; Schutzgut sonstige Sachgüter: bestehende Versorgungsleitungen mit jeweiligen Schutzabständen berücksichtigen; Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen an Verkehrswegen und Schutzstreifen an Freileitungen als Tabuzonen berücksichtigt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine speziellen wechselseitigen Beeinflussungen der Schutzgüter ersichtlich. Gutachten: Artenschutzrechtliche Prüfung Büro Ginster/Meckenheim Die vom Planungsbüro Ginster/Meckenheim erstellte artenschutzrechtliche Prüfung klärt, ob aus artenschutzrechtlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen generell möglich ist und welche Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen auf die betroffenen windenergiesensiblen Arten bestehen. Der endgültige Nachweis für die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Anlagen wird auf Ebene der standortbezogenen Genehmigungsplanung geführt. Die ArtenschutzPrüfung bezieht sich auf die in der Potenzialflächenanalyse ermittelten möglichen Konzentrationszonen, die aufgrund der im Anschluss an die Frühzeitige Beteiligung und Offenlage erfolgten Abwägungen im Rat der Stadt Zülpich weiter modifiziert wurden. Im Rahmen der 1. erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Themenbereichen abgegeben: B 1 Dirk Klotz u. 20 weitere Bürger 05.08.2016: keine ausreichende Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen und der Auswirkungen auf Natur; Gutachten zum Landschaftsbild und zum Artenschutz entsprechen nicht dem aktuellen Standard; Waldflächen dürfen nicht mit WKA bebaut werden; Belastung durch Infraschall; Grundlagenpapier über Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien von den Ärzten für Immissionsschutz (AWFIS); Verzicht auf WKKZ Enzen-Ost, weil Abstand zu den umliegenden Wohngebieten zu gering; erhebliche Auswirkungen der WKA auf das Landschaftsbild; keine Entwicklungsmöglichkeit mehr für die Ortschaft Enzen B 2 Helmut Dittmann 26.07.2016: Beeinträchtigung von Dürscheven wegen Lage der Anlagen in Hauptwindrichtung. B 3 Dr. Ralf Hoffmann u. Bürgernitiative 20.07.2016: unverhältnismäßige Bewertung des Landschaftsbildes bei den verschiedenen Potenzialflächen, keine Berücksichtigung des gesundheitlichen Schutzes der Anwohner, Hinweis auf das Grundlagenpapier über Gesundheitsrisiken beim Ausbau erneuerbarer Energien von den Ärzten für Immissionsschutz (AWFIS), Natur-, Arten- und Landschaftsprüfung entsprechen nicht dem gegenwärtigen Standard, Abstände der WKKZ Enzen-Ost zu den umliegenden Wohngebieten zu gering. B 6 Jan-Wilm Schute 25.07.2016: erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch WKKZ Enzen-Ost. B 7 Rechtsanwalt Armin Brauns für Dr. Ralf Hoffmann etc. 05.08. und 11.08.2016: fehlerhafte Referenzanlage liegt Abwägung zugrunde (entspricht nicht mehr Stand der Technik), Mindestabstände bei WKKZ Enzen-Ost zu A1, L 178 und benachbarter Waldfläche zu gering, Lärmvorbelastung durch A 1, Einbeziehung der benachbarten Windparks in die Immissionsberechnungen wegen Gesamtbelastung, keine Untersuchung hinsichtlich Denkmalen u. Bodendenkmalen durchgeführt, umfassende artenschutzrechtliche Prüfung nicht stattgefunden, benachbartes Waldgebiet mit seinen Arten nicht berücksichtigt, Beeinträchtigung Landschaftsbild, Herausnahme Zone 11 nicht gerechtfertigt; Gesamtbewertung Zone 1 mit + zweifelhaft, fehlende Abwägung der Zonen untereinander (Zone 1 mit Zone 11), unterschiedliche Abstände zu den verschiedenen Orten. B 8 Anja Kitz 05.08.2016 Gesundheit des Menschen nicht ausreichend berücksichtigt, Nebenwirkungen durch Infraschall, Zülpich zu dicht besiedelt für WKKZ, Eifelblick wird durch WKKZ Enzen-Ost zerstört. B 9 Notus energy 04.08.2016 1200 m - Schutzabstand um den Neffelsee zu groß, Ausschlusskriterium Landschaftsbild nicht ausreichend für Streichung Potenzialflächen, im Bereich der Potenzialflächen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes vorhanden, B 10 Maslaton 01.08.2016 Wiederaufnahme der WKZZ 11 gefordert, weiche Tabukriterien überbewertet, DVOR Nörvenich kein Ausschlusskriterium, Windenergie durch Herausnahme von WKKZ 11 kein substanzieller Raum verschafft gem. Zielsetzung Landesregierung. B 11 REA GmbH 03.08.2016 Abstandsflächen zur Wohnbebauung zu groß, Bodendenkmäler kein Ausschlussgrund bei Fläche Nr. 3; fehlende Einzelfallprüfung für Fläche Nr. 3, Landschaftsbild für Fläche Nr. 3 kein Ausschlussgrund, Festsetzung im Regionalplan kein Ausschlussgrund für Fläche Nr. 3. B 12 Sascha Reimann u. 20 weitere Bürger 04.08.2016: Auswirkungen auf Menschen, Natur, Arten und Landschaft nicht ausreichend berücksichtigt, WKKZ Enzen-Ost wegen Lage im Wald nicht zulässig, aufgrund der Höhe von 200 m negative Auswirkungen auf Fledermäuse, verschiedene Vogelarten und Landschaftsbild, Belastung durch Infraschall, Überprüfung 750 m Abstand zu Dürscheven. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Themenbereichen abgegeben: T 1 Kreis Euskirchen 10.08.2016: Fläche Nr. 5 bei Ausweisung als WKKZ nicht vollzugsfähig, da 2015 Wiesenweihenbrutplatz in der Nähe, Beeinträchtigung durch WKA kann nicht durch Gehölzstrukturen entgegengewirkt werden, überwiegend Ausgleichsmaßnahmen für Offenlandarten, Ersatzzahlungen an die UNB, Einhaltung von Mindestabständen zur Vermeidung von optisch bedrängender Wirkung, Untersuchung von Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Genehmigungsverfahren, Einhaltung von Mindestabständen aus Lärmschutzgründen zur Sicherstellung eines uneingeschränkten Betriebs der WKA, Beachtung der Dränagen der Wasser- u. Bodenverbände. T 1 Kreis Euskirchen 16.09.2016: WKKZ Enzen-Ost: Neubilanzierung der Kompensationsfläche nach Errichtung der WKA u. Aufforstung Restfläche, externer Ausgleich des Defizites, Auswahl von Kompensationsflächen in Abstimmung mit UNB. T 2 NABU 03.07.2015/05.08.2016 Ablehnung 20. FNP-Änderung, da Zülpicher Börde wichtiges Kerngebiet für Artenvielfalt offener Landschaften, ASP (Stufe I-III) unvollständig gem. Leitfaden „Umsetzung der Artenschutzes bei Planung von WKA“. T 3 KNU 01.08.2016 Inhalt Umweltbericht unvollständig, Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der im Gebiet vorkommenden Vogelarten, WKKZ Enzen-Ost ist teilrealisierte Kompensationsfläche, Aufforstung von zukünftigem WKA-Standort widersinnig, externe Durchführung der Kompensationsmaßnahmen. T 5 Verbandswasserwerk 28.07.2016: WKKZ Enzen-Ost liegt im Wasserschutzgebiet IIIB der Wassergewinnungsanlage Oberelvenich T 6 Straßen NRW 21.07.2016: Einhaltung der Anbaubeschränkungszonen. T 7 Landesbetrieb Wald und Holz : in WKKZ Enzen - Ost Aufforstung der verbleibenden Fläche Frentzchensmaar mit Laubwald, doppelter Ausgleich für WKA extern durch Aufforstung mit Laubwald, Flächen 4 a und 4 b berühren evt. forstbehördliche Belange aufgrund benachbarter Waldfläche. T 10 Geologischer Dienst 11.07.2016: wegen Erdbebengefährdung Berücksichtigung der technischem Baubestimmungen der DIN 4149:2005-04, Zuordnung der relevanten Planungsgebiete zu Erdbebenzonen, an Bruchkante südlich Bürvenich Baugrunduntersuchung erforderlich, Gebot der Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei Errichtung von WKA. T 11 RWE 29.07.2016: Differenzierung der Mindestabstände nach Gebietskategorien, keine Einstufung der Windhöffigkeit als hartes Tabu-Kriterium, keine optisch bedrängende Wirkung bei Abstand von dreifacher Höhe, Verzicht auf Darstellung von Abstand zu Wachtelkolonien, Beachtung des Themas Landschaftsschutzgebiete bei allen Potenzialflächen. T 12 Stadt Euskirchen 01.08.2016: Erstellung Schallimmissionsprognose für WKKZ Enzen-Ost wegen benachbartem Gewerbegebiet der Stadt Euskirchen, T 13 BUND Kreisgruppe Euskirchen 04.08.2016: Wirtschaftlichkeit des bestehenden Windparks zweifelhaft, Defizite bei der Artenschutzprüfung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. T 16 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 10.08.2016: Hinweis auf Bescheid vom 26.07.206 zur flugrechtlichen Zulässigkeit von 4 WKA westlich Füssenich Die o. g. Gutachten und Stellungnahmen können während der erneuten Offenlage im Rathaus eingesehen werden. Stadt Zülpich, den 30.05.2017 Ulf Hürtgen Bürgermeister