Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
37 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
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Öffentliche Bekanntmachung
Zweite erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 a Abs. 3 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 BauGB zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Zülpich
„Windkraftkonzentrationszonen“
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Demografie der Stadt Zülpich hat in
seiner Sitzung am 04.05.2017 den Beschluss zur 2. erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 i. Verb. m. §§
3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Entwurf der o.g. Flächennutzungsplanänderung die
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 a Abs. 3 i. Verb. m. §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf der o.g. Flächennutzungsplanänderung wird in der Zeit von
Montag, den 19.06. 2017
bis einschl. Mittwoch, den 19.07.2017
im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr
ausgelegt.
Geltungsbereich des Entwurfes der o.g. Flächennutzungsplanänderung ist das gesamte Gebiet
der Stadt Zülpich.
Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen.
Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht
werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im
Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich soll auf Basis einer fundierten Potenzialflächenanalyse gesteuert werden, in welchen Teilen des Stadtgebietes die Errichtung von
Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich
ermöglicht werden soll. Durch die Neudarstellung von Konzentrationszonen soll der
Windenergienutzung über die derzeit bestehende einzige Zone östlich von MülheimWichterich hinaus mehr Raum im Stadtgebiet Zülpich gegeben werden.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen
Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken
zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu
charakterisieren:
Der zur Begründung des Bebauungsplanentwurfes gehörende Umweltbericht untersucht die
Auswirkungen des Bebauungsplans auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter und evt.
Wechselwirkungen):
Schutzgut Boden:
Gem. der Karte der schutzwürdigen Böden in Zone 1 keine schutzwürdigen Böden, in Zone 8
Teilflächen als schutzwürdig dargestellt, in Zone 11 Teilflächen als schutzwürdig, sehr
schutzwürdig und besonders schutzwürdig eingestuft;
Versiegelung durch Anlagenstandorte, Kranstellflächen und Zuwegungen; Beeinträchtigung
des Bodenlebens; vergleichsweise kleinflächige Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser:
In allen vorgesehenen Konzentrationszonen Grundwasserstände tief unter
Flur, Deckschichten haben jedoch aufgrund der sandig-kiesigen Struktur ungünstige (Zonen 1 und 8) bzw. mittlere bis ungünstige (Zone 11) Filtereigenschaften; Einhaltung
der Schutzabstände zu den vorhandenen Gewässern; geringe Verminderung der
Grundwasserneubildungsrate, geringes Risiko der Verschmutzung mit wassergefährdenden
Stoffen, Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen. Im Bereich der Flächen 1 und 11 ist WSG III B ausgewiesen. Weitere
Trinkwasserschutzgebiete von den drei geplanten Konzentrationszonen nicht betroffen.
Schutzgut Klima:
keine erhebliche Barrierewirkung für Kaltluftabfluss; geringe klimatische Ausgleichswirkung
für Siedlungsbereiche; Auswirkungen auf Lokalklima unerheblich.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften:
Vorkommen planungsrelevanter u. windenergieempfindlicher Arten (Rohr- u. Wiesenweihe,
Uhu und Kiebitz) berücksichtigt; Grauammer - und Wachtelvorkommen nicht generell als
Tabu-Flächen ausgewiesen; Hinweise auf Vorkommen windenergiesensible Arten bestehen
im Wirkbereich der geplanten Konzentrationszonen für Grauammer und Wachtel westlich
Füssenich (Bereich der Konzentrationszone 11) und östlich Wichterich (angrenzend an
Konzentrationszone 8). Diese sind auf der Genehmigungsebene zu berücksichtigen bzw. zu
überprüfen, ggf. müssen entsprechende CEF-Maßnahmen vorgesehen werden., CEF
Maßnahmen möglich; erst im Rahmen des Genehmigungsverfahren Prüfung der Artengruppe
der Fledermäuse aufgrund des großen Erhebungsaufwandes, gilt auch für die Amphibien,
Reptilien, Säugetiere und Insekten, deren Prüfung ohne Kenntnis der genauen
Anlagenstandorte nicht möglich ist;
keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikte; im direkten Umfeld der Zone 1
östlich Enzen Hinweis auf Rohrweihenbrut; in Brutsaison 2015 vorgenommene
Untersuchung mit Ergebnis, dass Rohrweihenbrut sicher ausgeschlossen werden konnte, gilt
auch für Rot- und Schwarzmilan; während Bauzeit vorübergehende Inanspruchnahme von
Ackerflächen; dauerhafter Verlust von Biotopflächen beschränkt auf Standorte,
Kranstellflächen und Zuwegungen; Arten der offenen Feldflur (z.B. Feldhase, Feldlerche)
nicht erheblich beeinträchtigt; betroffene Ackerflächen bei Verdacht auf
Feldhamstervorkommen untersuchen; direkte Betroffenheit für die flugfähigen Artengruppen
Vögel und Fledermäuse: Lebensraumverlust, Orientierungsprobleme, Barrierewirkungen,
Tötungsrisiko; Untersuchung Vogel- und Fledermauszug auf Genehmigungsebene
erforderlich; Auswirkungen auf spezielle Arten abhängig von Standort und Typ der WKA.
Schutzgut Landschaftsbild:
Beurteilung der Auswirkungen auf Landschaftsbild und Festsetzung von Schutzabständen auf
Grundlage des Konzeptes zur Bewertung der Landschaft und ihrer Erholungseignung des
Kreises Euskirchen;
vorübergehende Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen; weiträumige Beeinträchtigung von
Landschaftsbild und Erholungseignung in offenen Landschaften wie Börde; Störung von
Sicht und Blickbeziehungen; Horizontveränderung; Freihaltung von empfindlichen
Bereichen; Ausschluss von „hoch“ bewerteten Bereichen, Beeinträchtigung durch
Schattenwurf, Reflexion von Sonnenstrahlen, bedrängende Wirkung durch sich bewegende
Anlagen im Nahbereich.
Schutzgut Mensch:
wegen Auswirkungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optische
Beeinträchtigungen Festlegung von Schutzzonen (Mindestabstände) zu den Ortschaften und
Einzel-Siedlungen;
im weiteren Verfahren (B-Plan oder Genehmigung) Schallschutzgutachten für konkrete
Standorte erforderlich zum Nachweis, dass Grenzwerte der TA-Lärm für Wohnnutzung
eingehalten werden.
Infraschall bei Einhaltung der Abstände nicht gesundheitsgefährdend laut aktueller amtlicher
Veröffentlichungen (BLU 2012, LUBW 2013).
Schutzgut Kultur:
Betroffenheit von Schutzobjekten der Bodendenkmalpflege innerhalb der
Konzentrationszonen kann erst im Rahmen der Genehmigung geklärt werden; derzeit keine
eingetragenen Bodendenkmale bekannt; Benachrichtigung der Fachbehörden bei Funden von
Bodendenkmalen; Pufferzone für Römerstraße; im weiteren Verfahren Standorte so wählen,
dass Zerstörung von Bodendenkmalen ausgeschlossen wird.
"Fachbeitrag Kulturlandschaftspflege zum Regionalplan Köln" (LVR 2016) als Grundlage zur
kulturlandschaftlichen Bewertung des Stadtgebietes Zülpich
Daraus Ableitung fachlicher Ziele zur Bewahrung des überlieferten Landschaftsgefüges,
seiner historischen Elemente, Strukturen und Sichträume sowie der Landnutzungsformen; Einbeziehung der Kulturlandschaftsbereiche mit 750 m-Schutzräumen
als weiches Kriterium in die Planung; Trasse der Römerstraße als landesweit bedeutsames
Kulturlandschaftselement;
Schutzgut sonstige Sachgüter:
bestehende Versorgungsleitungen mit jeweiligen Schutzabständen berücksichtigen;
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen an Verkehrswegen und Schutzstreifen an
Freileitungen als Tabuzonen berücksichtigt.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern:
Keine speziellen wechselseitigen Beeinflussungen der Schutzgüter ersichtlich.
Gutachten: Artenschutzrechtliche Prüfung Büro Ginster/Meckenheim
Die vom Planungsbüro Ginster/Meckenheim erstellte artenschutzrechtliche Prüfung klärt, ob
aus artenschutzrechtlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen in den geplanten
Konzentrationszonen generell möglich ist und welche Möglichkeiten zur Vermeidung
artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen auf die betroffenen windenergiesensiblen Arten
bestehen. Der endgültige Nachweis für die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Anlagen
wird auf Ebene der standortbezogenen Genehmigungsplanung geführt. Die ArtenschutzPrüfung bezieht sich auf die in der Potenzialflächenanalyse ermittelten möglichen
Konzentrationszonen, die aufgrund der im Anschluss an die Frühzeitige Beteiligung und
Offenlage erfolgten Abwägungen im Rat der Stadt Zülpich weiter modifiziert wurden.
Im Rahmen der 1. erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurden
Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Themenbereichen abgegeben:
B 1 Dirk Klotz u. 20 weitere Bürger 05.08.2016:
keine ausreichende Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen und der
Auswirkungen auf Natur; Gutachten zum Landschaftsbild und zum Artenschutz entsprechen
nicht dem aktuellen Standard; Waldflächen dürfen nicht mit WKA bebaut werden; Belastung
durch Infraschall; Grundlagenpapier über Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren
Energien von den Ärzten für Immissionsschutz (AWFIS); Verzicht auf WKKZ Enzen-Ost,
weil Abstand zu den umliegenden Wohngebieten zu gering; erhebliche Auswirkungen der
WKA auf das Landschaftsbild; keine Entwicklungsmöglichkeit mehr für die Ortschaft Enzen
B 2 Helmut Dittmann 26.07.2016:
Beeinträchtigung von Dürscheven wegen Lage der Anlagen in Hauptwindrichtung.
B 3 Dr. Ralf Hoffmann u. Bürgernitiative 20.07.2016:
unverhältnismäßige Bewertung des Landschaftsbildes bei den verschiedenen
Potenzialflächen, keine Berücksichtigung des gesundheitlichen Schutzes der Anwohner,
Hinweis auf das Grundlagenpapier über Gesundheitsrisiken beim Ausbau erneuerbarer
Energien von den Ärzten für Immissionsschutz (AWFIS), Natur-, Arten- und
Landschaftsprüfung entsprechen nicht dem gegenwärtigen Standard, Abstände der WKKZ
Enzen-Ost zu den umliegenden Wohngebieten zu gering.
B 6 Jan-Wilm Schute 25.07.2016:
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch WKKZ Enzen-Ost.
B 7 Rechtsanwalt Armin Brauns für Dr. Ralf Hoffmann etc. 05.08. und 11.08.2016:
fehlerhafte Referenzanlage liegt Abwägung zugrunde (entspricht nicht mehr Stand der
Technik), Mindestabstände bei WKKZ Enzen-Ost zu A1, L 178 und benachbarter Waldfläche
zu gering, Lärmvorbelastung durch A 1, Einbeziehung der benachbarten Windparks in die
Immissionsberechnungen wegen Gesamtbelastung, keine Untersuchung hinsichtlich
Denkmalen u. Bodendenkmalen durchgeführt, umfassende artenschutzrechtliche Prüfung
nicht stattgefunden, benachbartes Waldgebiet mit seinen Arten nicht berücksichtigt,
Beeinträchtigung Landschaftsbild, Herausnahme Zone 11 nicht gerechtfertigt;
Gesamtbewertung Zone 1 mit + zweifelhaft, fehlende Abwägung der Zonen untereinander
(Zone 1 mit Zone 11), unterschiedliche Abstände zu den verschiedenen Orten.
B 8 Anja Kitz 05.08.2016
Gesundheit des Menschen nicht ausreichend berücksichtigt, Nebenwirkungen durch
Infraschall, Zülpich zu dicht besiedelt für WKKZ, Eifelblick wird durch WKKZ Enzen-Ost
zerstört.
B 9 Notus energy 04.08.2016
1200 m - Schutzabstand um den Neffelsee zu groß, Ausschlusskriterium Landschaftsbild
nicht ausreichend für Streichung Potenzialflächen, im Bereich der Potenzialflächen
keine besondere Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes vorhanden,
B 10 Maslaton 01.08.2016
Wiederaufnahme der WKZZ 11 gefordert, weiche Tabukriterien überbewertet, DVOR
Nörvenich kein Ausschlusskriterium, Windenergie durch Herausnahme von WKKZ 11 kein
substanzieller Raum verschafft gem. Zielsetzung Landesregierung.
B 11 REA GmbH 03.08.2016
Abstandsflächen zur Wohnbebauung zu groß, Bodendenkmäler kein Ausschlussgrund bei
Fläche Nr. 3; fehlende Einzelfallprüfung für Fläche Nr. 3, Landschaftsbild für Fläche Nr. 3
kein Ausschlussgrund, Festsetzung im Regionalplan kein Ausschlussgrund für Fläche Nr. 3.
B 12 Sascha Reimann u. 20 weitere Bürger 04.08.2016:
Auswirkungen auf Menschen, Natur, Arten und Landschaft nicht ausreichend berücksichtigt,
WKKZ Enzen-Ost wegen Lage im Wald nicht zulässig, aufgrund der Höhe von 200 m
negative Auswirkungen auf Fledermäuse, verschiedene Vogelarten und Landschaftsbild,
Belastung durch Infraschall, Überprüfung 750 m Abstand zu Dürscheven.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten
Themenbereichen abgegeben:
T 1 Kreis Euskirchen 10.08.2016:
Fläche Nr. 5 bei Ausweisung als WKKZ nicht vollzugsfähig, da 2015 Wiesenweihenbrutplatz
in der Nähe, Beeinträchtigung durch WKA kann nicht durch Gehölzstrukturen
entgegengewirkt werden, überwiegend Ausgleichsmaßnahmen für Offenlandarten,
Ersatzzahlungen an die UNB, Einhaltung von Mindestabständen zur Vermeidung von optisch
bedrängender Wirkung, Untersuchung von Beeinträchtigung durch Schattenwurf im
Genehmigungsverfahren, Einhaltung von Mindestabständen aus Lärmschutzgründen zur
Sicherstellung eines uneingeschränkten Betriebs der WKA, Beachtung der Dränagen der
Wasser- u. Bodenverbände.
T 1 Kreis Euskirchen 16.09.2016:
WKKZ Enzen-Ost: Neubilanzierung der Kompensationsfläche nach Errichtung der WKA u.
Aufforstung Restfläche, externer Ausgleich des Defizites, Auswahl von
Kompensationsflächen in Abstimmung mit UNB.
T 2 NABU 03.07.2015/05.08.2016
Ablehnung 20. FNP-Änderung, da Zülpicher Börde wichtiges Kerngebiet für Artenvielfalt
offener Landschaften, ASP (Stufe I-III) unvollständig gem. Leitfaden „Umsetzung der
Artenschutzes bei Planung von WKA“.
T 3 KNU 01.08.2016
Inhalt Umweltbericht unvollständig, Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der im Gebiet
vorkommenden Vogelarten, WKKZ Enzen-Ost ist teilrealisierte Kompensationsfläche,
Aufforstung von zukünftigem WKA-Standort widersinnig, externe Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen.
T 5 Verbandswasserwerk 28.07.2016:
WKKZ Enzen-Ost liegt im Wasserschutzgebiet IIIB der Wassergewinnungsanlage
Oberelvenich
T 6 Straßen NRW 21.07.2016:
Einhaltung der Anbaubeschränkungszonen.
T 7 Landesbetrieb Wald und Holz :
in WKKZ Enzen - Ost Aufforstung der verbleibenden Fläche Frentzchensmaar mit Laubwald,
doppelter Ausgleich für WKA extern durch Aufforstung mit Laubwald, Flächen 4 a und 4 b
berühren evt. forstbehördliche Belange aufgrund benachbarter Waldfläche.
T 10 Geologischer Dienst 11.07.2016:
wegen Erdbebengefährdung Berücksichtigung der technischem Baubestimmungen der DIN
4149:2005-04, Zuordnung der relevanten Planungsgebiete zu Erdbebenzonen, an Bruchkante
südlich Bürvenich Baugrunduntersuchung erforderlich, Gebot der Unterlassung von
vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei Errichtung von WKA.
T 11 RWE 29.07.2016:
Differenzierung der Mindestabstände nach Gebietskategorien, keine Einstufung der
Windhöffigkeit als hartes Tabu-Kriterium, keine optisch bedrängende Wirkung bei Abstand
von dreifacher Höhe, Verzicht auf Darstellung von Abstand zu Wachtelkolonien, Beachtung
des Themas Landschaftsschutzgebiete bei allen Potenzialflächen.
T 12 Stadt Euskirchen 01.08.2016:
Erstellung Schallimmissionsprognose für WKKZ Enzen-Ost wegen benachbartem
Gewerbegebiet der Stadt Euskirchen,
T 13 BUND Kreisgruppe Euskirchen 04.08.2016:
Wirtschaftlichkeit des bestehenden Windparks zweifelhaft, Defizite bei der
Artenschutzprüfung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
T 16 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 10.08.2016:
Hinweis auf Bescheid vom 26.07.206 zur flugrechtlichen Zulässigkeit von 4 WKA westlich
Füssenich
Die o. g. Gutachten und Stellungnahmen können während der erneuten Offenlage im Rathaus
eingesehen werden.
Stadt Zülpich, den 30.05.2017
Ulf Hürtgen
Bürgermeister