Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
603 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ZÜLPICH
20. Änderung des Flächennutzungsplans
als sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
ARTENSCHUTZ-PRÜFUNG
Auftraggeber:
Stadt Zülpich
Stand: April 2017
Bearbeitung:
Ginster
Landschaft + Umwelt
Marktplatz 10a
53340 Meckenheim
Tel.:
Fax:
0 22 25 / 94 53 14
0 22 25 / 94 53 15
info@ginster-meckenheim.de
I
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einführung ......................................................................................................................... 1
1.1
Veranlassung und Rechtsgrundlagen ...................................................... 1
1.2
Ziel und Zweck der Aufstellung Sachlichen Teilflächennutzungsplans ..... 1
1.3
Potenzialflächenanalyse ......................................................................... 1
1.4
Schutzgebiete ........................................................................................ 2
2
Rechtliche Grundlagen des Artenschutzes........................................................ 4
3
Artenschutz-Prüfung..................................................................................................... 6
3.1
Nutzungen / Biotope in den Konzentrationszonen.................................. 6
3.2
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen ........................................ 7
3.2.1
Avifauna................................................................................................. 7
3.2.2
Fledermäuse .......................................................................................... 8
3.3.
Vorkommen
windenergiesensibler
Arten
und
artenschutzrechtliche
Beurteilung ............................................................................................ 9
3.3.1
Belegte Artvorkommen ........................................................................... 9
3.3.2
Hinweise .............................................................................................. 12
3.4
Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
............................................................................................................ 12
3.4.1
Avifauna............................................................................................... 12
3.4.2
Fledermäuse ........................................................................................ 14
3.5
Artenschutzrechtliche Gesamtbeurteilung ............................................ 15
4
Zusammenfassung ......................................................................................................18
Quellen
...............................................................................................................................................20
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Artenschutz-Prüfung
FNP Stadt Zülpich – Konzentrationszonen für Windenergie
1
1
EINFÜHRUNG
1.1
Veranlassung und Rechtsgrundlagen
Die 20. Änderung wird als sachlicher Teilflächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet Zülpich aufgestellt. Inhalt der Flächennutzungsplan-Änderung ist die Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Zülpich,
um der Windenergienutzung mehr Raum einzuräumen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB nicht mehr an einen Bebauungsplan gebunden. Mit
der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ist bereits eine
wesentliche planungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzung in diesen Gebieten erfüllt, indem die Gemeinde dokumentiert, dass hier kein wesentlicher Belang der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich entgegensteht. Im Bebauungsplanbzw. Genehmigungsverfahren sind dann nur noch die Auswirkungen der konkreten
Anlagen am spezifischen Standort zu prüfen (z. B. Schallimmissionen an Wohnstandorten). Gemäß VV ARTENSCHUTZ ist im Planungsverfahren eine artenschutzrechtliche
Prüfung erforderlich.
1.2
Ziel und Zweck der Aufstellung Sachlichen Teilflächennutzungsplans
Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich soll auf Basis einer fundierten Potenzialflächenanalyse
gesteuert werden, in welchen Teilen des Stadtgebietes die Errichtung von Windenergieanlagen als nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich
grundsätzlich ermöglicht werden soll. Im Umkehrschluss sind Windenergieanlagen
außerhalb der Konzentrationszonen i. d. R. nicht genehmigungsfähig, da die Gemeinde im Sachlichen Teilflächennutzungsplan dokumentiert hat, dass hier öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
1.3
Potenzialflächenanalyse
Im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ist
gemäß Windenergieerlass nicht nur darzustellen, aufgrund welcher Zielsetzungen und
Kriterien die Abgrenzung der Konzentrationszonen erfolgte, sondern es ist auch darzulegen, aus welchen Gründen die übrigen Flächen von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen.
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Im Vorfeld wurden daher in einer auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Potenzialflächenanalyse die Räume ausgegrenzt, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Darstellungen harter und weicher
Tabuzonen sowie weiterer Restriktionen sind in der Begründung des Flächennutzungsplans, Teil A – Potenzialflächenanalyse, zusammengefasst.
Die Artenschutz-Prüfung bezieht sich auf die in der Potenzialflächenanalyse ermittelten möglichen Konzentrationszonen, die aufgrund der im Verfahren erfolgten Abwägungen im Rat der Stadt Zülpich weiter modifiziert wurden.
1.4
Schutzgebiete
Gemäß Windenergieerlass (Pkt. 8.2.1.2) ist in FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten und
Naturschutzgebieten, Gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 39
LNatSchG NRW, gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 42
LNatSchG NRW die Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen. Sofern die
Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder Europäischen Vogelarten dienen, ist eine Pufferzone von 300 m vorgesehen, die im Einzelfall in Abhängigkeit vom
Schutzzweck verringert oder erweitert werden kann.
1.4.1 FFH-Gebiet
Im Süden liegt ein kleiner Teil des FFH-Gebietes DE-5305-301 "Bürvenicher Berg/
Tötschberg" auf Zülpicher Stadtgebiet. Das Gebiet ist im Landschaftsplan Zülpich als
NSG 2.1-11 unter Naturschutz gestellt. Das Gebiet dient in erster Linie dem Schutz
von Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (LRT 6210, Prioritärer Lebensraum), weiterhin werden im Schutzzweck Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT 3260) und
Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (LRT 91E0, Prioritärer Lebensraum) aufgeführt. Tierarten sind im Standard-Datenbogen nicht enthalten. Da auch im Schutzzweck des Naturschutzgebietes keine Vogel- oder Fledermausarten benannt sind, ist
eine Pufferzone als Tabuzone nicht erforderlich.
Weitere FFH-Gebiete sind nicht betroffen.
1.4.2 Naturschutzgebiete
Im Tab. 1 sind die Naturschutzgebiete aufgelistet. Sofern sie dem Schutz Europäischer
Vogelarten dienen, sind diese aufgeführt.
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Tabelle 1:
Naturschutzgebiete
Nummer
Name
Europäische Vogelarten im Schutzzweck*
Puffer
2.1-1
Neffelbachaue
Steinkauz, Schleiereule, Baumfalke, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Zwergtaucher,
Wasserralle, Drosselrohrsänger, Neuntöter
300 m
2.1-2
Ehemalige Kiesgrube
'Auf den Steinen'
Grauammer, Schafstelze,
Rebhuhn, Schwarzkehlchen
300 m
2.1-3
Biotopkomplex
nordwestlichen
Stadtrand von
pich
Steinkauz, Grünspecht
300 m
am
Sumpfohreule,
Zül-
2.1-4
Rotbach-Niederung
Grauammer, Nachtigall, Pirol, Grünspecht
300 m
2.1-5
Feuchtgehölze, Mager- und Obstwiesen
östlich Nemmenich
Pirol, Nachtigall
300 m
2.1-6
Bleibachniederung
Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe
300 m
2.1-7
Vlattener Bach zwischen Merzenich und
Lövenich
Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze
300 m
2.1-8
Görresberg
Schievelsberg
Rebhuhn, Nachtigall
300 m
2.1-9
Feucht- und Obstwiesen am Marienbach
Feldschwirl
300 m
2.1-10
Auf der Heide
Braunkehlchen, Nachtigall
300 m
2.1-11
Bürvenicher Berg /
Tötschberg
---
---
2.1-12
Schluchtbachtal
/
Talsystem Bürvenicher Bach
---
---
2.1-13
Waldbereiche
bei
Haus Boulig/ Wichtericher Busch
Bedeutsame Graureiher-Kolonie auf der Teilfläche um "Haus Boulig"
1.000 m
2.1-14
Neffelsee
Regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel und Limikolen
min.
1.200 m
*
und
kursiv: Besonders kollisionsgefährdete Arten gem. Leitfaden zur Steuerung der
Windenergie des Kreises Euskirchen, Stand Januar 2013;
fett: Laut LANUV belastbar und vollzugsrelevant windkraftsensible Arten
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Eine Pufferzone als weiche Tabuzone wird gemäß Windenergieerlass 8.1.4 b) um die
Gebiete gelegt, deren Schutzzweck europäische Vogelarten enthält. Um diese Naturschutzgebiete wird der Regel-Puffer von 300 m angesetzt.
Hinzu kommen als ebenfalls weiche Tabuzonen zum Schutz der Graureiher-Kolonie
der Schutzradius von 1.000 m um den "Waldbereich um Haus Boulig" als Teilfläche
des NSG 2.1-13 und zum Schutz des regional bedeutsamen Rastgebietes für Wasservögel und Limikolen der Schutzabstand von 1.200 m1 um das NSG 2.1-14 "Neffelsee".
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW sind
im Zülpicher Stadtgebiet komplett Bestandteil von Naturschutzgebieten, so dass sich
keine zusätzlichen Tabuzonen ergeben.
2
RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES ARTENSCHUTZES
Das deutsche Artenschutzrecht gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fordert
neben dem allgemeinen Artenschutz (Verbot von mutwilliger Beunruhigung, Fangen,
Töten oder Verletzen bzw. der Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten
ohne vernünftigen Grund) einen weitergehenden Schutz der "Besonders geschützten
Arten" sowie der "Streng geschützten Arten". Bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren sind auch die Artenschutzbelange zu prüfen.
Die Einordnung in streng und besonders geschützte Arten bezieht sich auf verschiedene Verordnungen und Richtlinien des Bundes und der EU (s. Tab. 2). Alle streng
geschützten Arten werden zugleich als besonders geschützte Arten geführt.
Tabelle 2: Gesetzliche Definition der Geschützten Arten nach BNatSchG
Einordnung Streng geschützte Arten
Anhang A der EUArtSchV
Bezug
Anhang IV der FFH-RL
Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV
Besonders geschützte Arten
Anhang A oder B der EUArtSchV
Anhang IV der FFH-RL
Europäische Vogelarten nach VS-RL
Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV
Für besonders geschützte Arten gilt gemäß § 44 (1) Nr. 1 u. 3 BNatSchG ein Zugriffsverbot (nachstellen / fangen / verletzen / töten / entnehmen, beschädigen oder zerstören der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten).
1
Nach LAG VSW 2015 10-fache Anlagenhöhe, mindestens 1.200 m (vgl. KRÖGER et al. 2013)
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Der Schutz für streng geschützte Arten und Europäische Vogelarten2 wird in § 44 (1)
Nr. 2 um das Verbot der erheblichen Störung während der "Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" erweitert. Erheblich ist eine Störung, wenn sich dadurch "der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert".
In § 44 (5) Satz 5 BNatSchG werden alle geschützten Arten außer den europäisch geschützten Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und Europäischen Vogelarten bei
Eingriffen und Vorhaben von den artenschutzrechtlichen Verboten pauschal freigestellt. § 44 (5) BNatSchG eröffnet weiterhin die Möglichkeit der Freistellung von den
Bestimmungen des Artenschutzes für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe. Für die
Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten muss der Nachweis erbracht
werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird.
Stehen Ausweichhabitate zur Verfügung, ist zu prüfen, ob die betroffenen Populationen diese nutzen können und somit in ihrem derzeitigen Erhaltungszustand verbleiben. Kann dies nicht ausreichend und langfristig gewährleistet werden, sind geeignete
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchzuführen, deren Wirksamkeit nachzuweisen ist.
Im Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW (MKULNV 2013) wird ausgeführt, dass die
ASP (Stufe I-III) auf Ebene des Flächennutzugsplans abzuarbeiten ist, soweit auf dieser
Ebene bereits ersichtlich. Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, weder Anlagenstandorte noch –typen bekannt sind, können standortbezogene Aussagen und
Aussagen zu baubedingten Auswirkungen nicht abschließend bearbeitet werden.
Auch Aussagen zu Auswirkungen auf Fledermäuse können aufgrund der großen Betrachtungsräume nicht mit vertretbarem Aufwand getroffen werden, so dass "auch
keine detaillierten Bestandserfassungen von Fledermäusen erforderlich sind" (ebd.:
11). Artenschutzrechtliche Konflikte können i. d. R. auch durch entsprechende Abschaltzeiten, ggf. unterstützt durch ein Gondelmonitoring zur standortbezogenen Anpassung der Abschaltzeiten, vermieden werden.
2
Europäische Vogelarten sind gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.
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Vor diesem Hintergrund werden die artenschutzrechtlichen Belange bezüglich der Fledermäuse abschließend auf Ebene der vorgesehenen Bebauungspläne bzw. der Genehmigungsplanung bearbeitet.
Nicht im Sinne einer Art-zu-Art-Betrachtung betrachtet werden somit aufgrund des
unverhältnismäßig hohen Erhebungsaufwandes die Artengruppe der Fledermäuse und
die Artengruppen, die nur durch anlage- und standortbezogene Auswirkungen betroffen sein können (Amphibien, Reptilien, Säugetiere, Insekten). Zu diesen Artengruppen
sind auf Flächennutzungsplan-Ebene ohne Kenntnis von Anlagenstandorten und Erschließungstrassen keine Aussagen möglich.
3
ARTENSCHUTZ-PRÜFUNG
Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist zu klären, ob aus artenschutzrechtlichen
Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen generell möglich ist und welche Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen auf die betroffenen windenergiesensiblen Arten bestehen (z. B. Standortwahl, Höhe und Art der Anlagen, Abschaltzeiten). Der endgültige
Nachweis für die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Anlagen ist auf Ebene der
standortbezogenen Genehmigungsplanung zu führen.
3.1
Nutzungen / Biotope in den Konzentrationszonen
Alle Konzentrationszonen werden großflächig intensiv als Acker genutzt. Wildkrautbestände kommen bis auf sehr schmale und artenarme Gras- und Krautstreifen entlang der Wirtschaftswege nicht vor, gliedernde Strukturen wie Hecken oder Gehölzgruppen sind kaum vorhanden oder fehlen.
Zusätzliche Vorbelastungen der Landschaft stellen stark befahrene Bundes-, Landesund Kreisstraßen dar, die die Bördelandschaft durchschneiden. Die Gehölze an den
Straßen gliedern zwar die Landschaft, können aber durch Falleneffekte auch eine Gefährdung für Tiere bewirken.
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3.2
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen können Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
durch die Anlagen und beim Bau der Anlagen, die anlage-, bau- und betriebsbedingte
Verletzung bzw. Tötung von Individuen (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) oder Störungen in
den Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
(§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) durch Bauarbeiten und den Betrieb der Anlagen sein. Auf
Ebene des Flächennutzungsplans sind ohne Kenntnis über die zukünftigen Anlagenstandorte und Anlagentypen in erster Linie Aussagen zu betriebsbedingten Tötungsund Störungsrisiken für windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten möglich.
3.2.1
Avifauna
Baubedingte Auswirkungen entstehen durch die Inanspruchnahme von Flächen bzw.
Lebensräumen für die Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baumaterial sowie
als Arbeitsraum für die Errichtung der Windenergieanlagen. Darüber hinaus sind Beeinträchtigungen von Arten und Lebensräumen durch baubedingte Emissionen von
Lärm, Staub und Schadstoffen sowie optische Reize möglich.
Als anlagebedingte Wirkung der Errichtung von Windenergieanlagen ist eine direkte
Zerstörung von Horsten und Höhlenbäumen oder sonstigen essentiellen Lebensräumen möglich. Eine Barrierewirkung durch die Kulisse der Anlagen ist für Vögel, insbesondere für Zugvögel belegt (ISSELBÄCHER u. ISSELBÄCHER 2001). DÜRR (2011) weist darüber hinaus auf das Tötungsrisiko für Vögel durch Anflug an stehenden Rotoren oder
Masten hin.
Betriebsbedingte Auswirkungen von Windenergieanlagen können die Tötung von Vögeln in Folge von Schlag oder Barotrauma3 durch die drehenden Rotoren sein (HÖTKER
et al. 2005, DÜRR u. LANGGEMACH 2006). Darüber hinaus sind Scheuch- und Barrierewirkungen für brütende Vögel und Zugvögel sowie die Störung von Bruthorsten und
Nahrungsgebieten empfindlicher Vogelarten durch optische Reize (Drehung der Rotoren, Schattenwurf, Lichtreflexe) und Lärm zu berücksichtigen (HÖTKER et al. 2005,
ISSELBÄCHER u. ISSELBÄCHER 2001), die neben einer erheblichen Änderung von Zugrouten
zur Aufgabe von Brutstandorten, essentiellen Nahrungshabitaten oder Rastplätzen
führen können (LANGGEMACH u. DÜRR 2013).
3
Verletzung durch Veränderung des Umgebungsdrucks im Bereich drehender Rotoren
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Kraniche ziehen bei günstigen Wetterbedingungen in großer Höhe über Windenergieanlagen hinweg, nur bei ungünstigen Bedingungen (während des Fluges auftretender
starker Gegenwind, Regenschauer oder dichter Nebel) wird die Flughöhe so weit reduziert, dass Beeinträchtigungen möglich sind. Dabei werden die Anlagen meist weiträumig umflogen, Kollisionsopfer sind selten. (STÜBING 2011)
Die Wirkfaktoren hängen wesentlich von der Anordnung und den konkreten Standorten der Anlagen, aber auch vom Typ der Anlagen ab. Je nach Standort und Anordnung
der Anlagen können z. B. auch Lebensräume zerschnitten, Teillebensräume wie Brutund Nahrungshabitat getrennt oder Biotopverbünde unterbrochen werden.
Von den Wirkfaktoren möglicher Windenergieanlagen sind nicht alle Vogelarten
gleichermaßen betroffen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Empfindlichkeit der
einzelnen Arten gegenüber den o. g. Wirkfaktoren.
Durch Kollision an Windenergieanlagen sind neben Singvögeln in erster Linie Greifund andere Großvögel wie Störche, unter den Eulen ist im Wesentlichen der Uhu betroffen (LANGGEMACH u. DÜRR 2013, DÜRR u. LANGGEMACH 2006).
3.2.2
Fledermäuse
Baubedingte Auswirkungen können sowohl die direkte Inanspruchnahme essentieller
Fledermaus-Habitate (Quartiere, wichtige Jagdgebiete und Flugstraßen bzw. Orientierungsstrukturen) beim Bau von Anlagen und Zuwegungen sowie für die Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baumaterialien entstehen. Darüber hinaus sind Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch baubedingte Emissionen von Lärm, Staub und
Schadstoffen sowie durch optische Reize (Lichtemissionen) möglich. Beeinträchtigungen sind u. a. auch bei Nachtbaustellen mit künstlicher Beleuchtung möglich. Die Anlockung von Beuteinsekten birgt ein erhöhtes Unfallrisiko für die jagenden Fledermäuse. Einige Fledermausarten meiden aber auch beleuchtete Bereiche
Als anlagebedingte Wirkung ist eine direkte Zerstörung von Fledermausquartieren
möglich, im Offenland aber nicht relevant. Weiterhin ist zu klären, ob besonders bedeutende Jagdgebiete und Flugkorridore oder Zugwege wandernder Arten durch die
Barrierewirkung der Anlagen betroffen sein können.
Betriebsbedingte Auswirkungen von Windenergieanlagen können die Tötung von Fledermäusen in Folge von Schlag oder Barotrauma4 durch die drehenden Rotoren sein
(HÖTKER et al. 2005, BRINKMANN et al. 2006). Weiterhin können auch durch den Betrieb
4
Verletzung durch Veränderung des Umgebungsdrucks im Bereich drehender Rotoren
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der Anlagen (Barriere- und Scheuchwirkung) Jagdgebiete, Zugkorridore oder essentielle Flugstraßen betroffen sein (RODRIGUEZ et al. 2011, BRINKMANN et al. 2006, HÖTKER
et al. 2005).
BRINKMANN et al. (2006) verweisen jedoch darauf, dass die letalen Wirkungen (Schlag
und Barotrauma) wesentlich stärkere Auswirkungen auf die betroffenen Populationen
haben als Störungen, Verdrängungseffekte und Quartierverluste.
Unter den Fledermäusen können betriebsbedingt die hoch über den Baumkronen fliegenden Arten (Jagd oder Zug) betroffen sein. Nach BRINKMANN et al. (2006) bestehen
für die Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Zwerg-, Rauhaut- und Weißrandfledermaus, Zweifarbfledermaus, Nordfledermaus sowie Breitflügelfledermaus hohe bis
sehr hohe betriebsbedingte Risiken (vgl. auch RODRIGUES et al. 2011, ALBRECHT u.
GRÜNFELDER 2011, Anlage 4 in MKULNV 2013 und Auswertung der zentralen Funddatei
der Staatlichen Vogelschutzwarte in HÖTKER et al. 2005). Für Myotis-Arten besteht nach
BRINKMANN et al. (2009: 23) "praktisch kein Kollisionsrisiko".
Für NRW wird nach MKULNV (2013) die Zweifarbfledermaus aufgrund des unsteten
Vorkommens als nicht relevant betrachtet. Für die Zwergfledermaus werden aufgrund
der Häufigkeit im Regelfall "Tierverluste durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen" (ebd.: 38).
3.3.
Vorkommen windenergiesensibler Arten und artenschutzrechtliche Beurteilung
3.3.1
Belegte Artvorkommen
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf spezielle Arten hängen stark von Standort
und Art der vorgesehenen Anlagen und ihrem Umfeld ab, so dass konkrete Aussagen
auf Ebene des Flächennutzungsplans ohne Kenntnis von Anlagenstandorten und -typen kaum zu treffen sind. Belastbare Aussagen wären nur mit unverhältnismäßig hohem Untersuchungsaufwand abzuleiten. Dennoch können aus vorhandenen Kenntnissen über Artvorkommen Bereiche abgegrenzt werden, in denen die Errichtung von
Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen bereits nach heutigem Wissensstand nicht zulässig ist.
Dazu wurden neben einer Auswertung der Darstellungen im Energieatlas NRW des
LANUV und im Leitfaden zur Steuerung der Windenergie des Kreises Euskirchen (KRÖGER
et al. 2013) Informationen von Experten bei der Unteren Landschaftsbehörde, den
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Biologischen Stationen der Kreise Euskirchen und Düren, dem Komitee gegen den Vogelmord (insbes. Weihen), der EGE Eulen, dem Kreisverband Natur und Umweltschutz
Euskirchen sowie zum Feldhamster von Frau Ute KÖHLER (Alfter) eingeholt. Die Vorkommen bzw. die entsprechenden Schutzzonen sind in der anliegenden Karte dargestellt.
Im Stadtgebiet Zülpich können durch die Auswirkungen von Windenergieanlagen Vorkommen der Vogelarten Wiesen- und Rohrweihe, Uhu, Kiebitz, Grauammer und Wachtel betroffen sein. Hinzu kommt das Vorkommen des Feldhamsters östlich und südöstlich der Stadt Zülpich.
Vorkommen der seltenen und empfindlichen Großvogelarten Wiesen- und Rohrweihe
und Uhu sowie Brutvorkommen des Kiebitzes schließen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in den entsprechenden artspezifischen Schutzradien
um bekannte Brutplätze aus, Gleiches gilt für Graureiher-Kolonien. Nach der gerichtlich anerkannten Fachkonvention der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (vgl. LAG-VSW 2015, KRÖGER et al. 2013) sind die erforderlichen Schutzabstände für die Arten Wiesenweihe, Rohrweihe und Uhu 1.000 m, für den Kiebitz 500 m
um den Brutstandort und um Graureiher-Kolonien 1.000 m. Bei Einhaltung der Schutzabstände ist davon auszugehen, dass sich durch die Windenergieanlagen das Tötungsrisiko für die Arten nicht signifikant erhöht.
Bezüglich des großflächigen Vorkommens der in NRW vom Aussterben bedrohten
Grauammer ist die spezielle Situation im Raum Zülpich zu berücksichtigen: Vor dem
Hintergrund des nahezu flächendeckenden Vorkommens der Grauammer in der offenen Feldflur und der Untersuchungsergebnisse von FEHR (2011, 2014) können Flächen
mit Grauammer-Vorkommen nicht generell als Tabuflächen ausgewiesen werden. In
Abstimmung mit der ULB können Flächen mit Vorkommen dieser Art als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, da ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren
nachgewiesen werden kann, dass durch CEF-Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden (vgl. für den in Zülpich liegenden Windpark Mülheim/Wichterich FEHR 2014).
Die Wachtel besitzt aufgrund ihrer Überlebens- und Ausbreitungsstrategie "hoch dynamische Vorkommensmuster mit starken Bestandsfluktuationen" (NWO u. LANUV
2013: 118, vgl. auch MUNLV 2008). Da sie durch Windenergieanlagen nicht direkt
gefährdet ist, sondern den Anlagen ausweicht, ist es möglich, artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände im Rahmen der Standortfindung oder durch entsprechende Maßnahmen zur Lebensraumaufwertung auf angrenzenden Flächen zu vermeiden.
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Daher generieren die Vorkommen von Grauammer und Wachtel keine Tabuflächen für
die Konzentrationszonen. Auf diese Arten ist bei der Genehmigungsplanung (Bebauungsplan oder Verfahren nach BImSchG) jedoch besonderes Augenmerk zu legen, um
im Zuge der Standortfindung und ggf. durch entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände zu vermeiden.
Die Hinweise des "Komitees gegen den Vogelmord" bzw. der Biologischen Station des
Kreises Düren zu regelmäßig besetzten Rastplätzen des Mornellregenpfeifers westlich
Vlatten und nordöstlich Hergarten (beide Kreis Düren) wurden auf ihre Abstände zum
Stadtgebiet überprüft. Mit Distanzen von ca. 3.300 m bzw. ca. 2.150 m sind negative
Beeinflussungen auszuschließen, so dass diese Rastplätze keine zusätzlichen weichen
Kriterien bedingen. Feste Schutzabstände sind für die gemäß Leitfaden des Kreises
Euskirchen (KRÖGER et al. 2013) als "laut LANUV belastbar und vollzugsrelevant windkraftsensibel" eingestuften Arten nicht definiert. In LAG-VSW (2015) ist für Gastvogellebensräume landesweiter Bedeutung ein Mindestabstand von 1.200 m angegeben.
Die Vorkommen des Feldhamsters wurden bei der Biologischen Station Euskirchen
bzw. der regionalen Expertin Ute KÖHLER (Alfter) abgefragt. Um zu vermeiden, dass
durch Fundamente, Zufahrten und den Baubetrieb Hamsterbauten geschädigt werden
können, werden die betroffenen Flächen als Tabuzonen (Feldhamsterschutzraum)
dargestellt. Ein Puffer ist zum Schutz der Population nicht erforderlich, da auch bei
einer möglichen Ausbreitung der Population zwischen den Anlagen und Zufahrten
ausreichend Fläche für die Tiere verbleibt. Unabhängig von den bekannten Feldhamster-Vorkommen ist jedoch auf allen Flächen in den Konzentrationszonen vor der Errichtung von Windenergieanlagen mit Untersuchungen durch einen fachkundigen Gutachter nachzuweisen, dass Feldhamster nicht geschädigt werden.
Bezüglich Fledermausvorkommen wurde der regionale Experte Markus THIES kontaktiert. Den Aussagen zufolge sind besondere Schwerpunkte der Fledermausaktivität
oder Zugschwerpunkte im Stadtgebiet Zülpich nicht bekannt. Sicher ist flächendeckend mit dem Großen Abendsegler zu rechnen, in den Bachauen sind zusätzlich die
windenergiesensiblen Arten Kleiner Abendsegler und Breitflügelfledermaus vertreten.
Weitere besondere Vorkommen wurden nicht benannt.
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3.3.2
Hinweise
Zusätzliche Hinweise auf Vorkommen windenergiesensibler Arten gingen seitens der
Unteren Landschaftsbehörde sowie von Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens
ein. Demnach wurden insbesondere im südlichen Stadtgebiet Aktivitäten von Rot- und
Schwarzmilan beobachtet, südwestlich und nordwestlich der Stadt Zülpich wurde auf
Kiebitz-Bruten hingewiesen, nördlich Juntersdorf liegt ein Hinweis auf eine Baumfalken-Brut vor. Diese Hinweise beruhen auf Beobachtungen von Revieraktivitäten oder
verstärkten Flugaktivitäten, Brutnachweise liegen nicht vor.
Im Wirkbereich der geplanten Konzentrationszonen bestehen Hinweise auf Vorkommen von Grauammer und Wachtel westlich Füssenich und nordöstlich Wichterich. Aufgrund der besonderen Situation der Grauammer in Zülpich und der speziellen Ökologie der Wachtel (s. Kap. 3.2.1) sind diese Hinweise auf der Genehmigungsebene zu
berücksichtigen bzw. zu überprüfen, ggf. müssen entsprechende CEF-Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
Im direkten Umfeld der Konzentrationszone 1 östlich Enzen liegt ein Hinweis auf eine
Rohrweihen-Brut vor. Da eine Verifizierung des Hinweises den Ausschluss für diese
Fläche nach sich ziehen würde, wurde in der Brutsaison 2015 hier eine Untersuchung
durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass das Vorkommen einer Rohrweihen-Brut
sicher ausgeschlossen werden konnte. Hierbei wurde auch auf Aktivitäten weiterer
windenergiesensibler Greifvögel wie Rot- und Schwarzmilan geachtet, die jedoch
keine Hinweise auf einen evtl. Ausschluss der Konzentrationszone ergaben.
3.4
Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
3.4.1
Avifauna
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes von
Windenergieanlagen für die nachgewiesenen Vogelarten können Verluste essentieller
Lebensräume (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) oder die Verletzung bzw. Tötung von Individuen (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) sowie für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und
Europäische Vogelarten Störungen in den Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) sein (vgl. Kap. 3.2).
Der direkte Verlust von Brut- und Ruhestätten als essentielle Lebensräume lässt sich
im Zuge der Standortfindung für die mit der Ausweisung der Konzentrationszonen
ermöglichten Windenergieanlagen vermeiden, indem Gehölzbestände nicht in
Anspruch genommen werden. Bei Einhaltung der Mindestabstände zu bedeutsamen
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Lebensräumen sowie Brutplätzen windenergiesensibler Vogelarten (LAG-VSW 2015,
KRÖGER et al. 2013, s. Tab. 3) werden auch Störungen von Bruthabitaten vermieden,
die eine Aufgabe und damit den Verlust der Lebensstätten, aber auch eine erhebliche
Störung während der Brut- und Aufzuchtzeiten, nach sich ziehen könnten. Mit dem
Ausschluss der entsprechenden Flächen bereits im Zuge der Potenzialflächenanalyse
als "Weiche Kriterien" werden die genannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden.
Tabelle 3:
Ausschluss- und Prüfbereiche vorkommender windenergiesensibler Arten
Wissenschaftlicher
Artname
Deutscher Artname
Ausschlussbereich
Prüfbereich
Bubo bubo
Uhu
1.000 m
6.000 m
Circus aeruginosus
Rohrweihe
1.000 m
6.000 m
Circus pygargus
Wiesenweihe
1.000 m
6.000 m
Vanellus vanellus
Kiebitz
500 m
---
Ardea cinerea
Graureiher-Kolonien
1.000 m
4.000 m
Prüfbereich: Radien um Windenergieanlagen, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind.
Quelle: KRÖGER et al. (2013)
Mögliche Beeinträchtigungen im Prüfbereich können erst standortbezogen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt und beurteilt werden.
Das Tötungsrisiko durch Anflug an den Mast lässt sich durch einen dunklen Anstrich
(Grün- oder Brauntöne) in den unteren Segmenten minimieren, da so die Anlage für
die Tiere besser erkennbar wird (vgl. DÜRR 2011).
Kraniche ziehen bei günstigen Wetterbedingungen in großer Höhe über Windenergieanlagen hinweg, nur bei ungünstigen Wetterbedingungen (während des Fluges auftretender starker Gegenwind, Regenschauer oder starker Nebel) wird die Flughöhe so
weit reduziert, dass Beeinträchtigungen möglich sind (STÜBING 2011). Das spezielle
Tötungsrisiko für durchziehende Kraniche kann durch entsprechende Abschaltungen
der Anlagen während der Massen-Zugtage in Abstimmung mit dem Kranichzentrum
in Groß-Mohrdorf abgefangen werden.
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Soweit im Rahmen artenschutzrechtlicher Untersuchungen für die Genehmigungsplanung Zugstrecken von Vögeln oder Fledermäusen bekannt werden, sind im Rahmen
der Standortplanung Beeinträchtigungen und Risiken auszuschließen oder durch Auflagen zur Anlagentechnik oder Stillstands-Zeiten zu minimieren.
Die wenigen in den Konzentrationszonen vorhandenen Gehölzstrukturen sind durch
entsprechende Standortplanung für die einzelnen Windenergieanlagen zu erhalten.
Bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Gehölzen sind die Bestimmungen der DIN
18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" einzuhalten.
Sollten dennoch beim Bau von Anlagen und Erschließungswegen Gehölze in Anspruch
genommen werden, kann die Tötung von Vögeln durch den Ausschluss von Rodungen
im Brutzeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September (vgl. § 39 (5)
BNatSchG) vermieden werden. Außerhalb der Brutzeiten sind Vögel so mobil, dass
eine Gefährdung durch die Rodungs- und Bauarbeiten ausgeschlossen werden kann.
Zur zeitlichen Verkürzung der baubedingter Risiken sind die Bauarbeiten soweit möglich zeitlich aufeinander abzustimmen und zu bündeln.
3.4.2
Fledermäuse
Detaillierte Aussagen zu Auswirkungen auf Fledermäuse können auf Ebene des Flächennutzungsplans aufgrund der großen Betrachtungsräume nicht mit vertretbarem
Aufwand getroffen werden, da Anlagenstandorte und –typen nicht bekannt sind
(MKULNV 2013: 11).
Um das Schlagrisiko an Windenergieanlagen zu minimieren, sollten für die Anlagen
vorsorglich Abschaltzeiten im Hauptgefährdungszeitraum vorgesehen werden, durch
die eine erhebliche Konfliktminderung erreicht werden kann (BRINKMANN et al. 2009,
SEICHE et al. 2008). Nach SEICHE et al. (2008) sind bei Windgeschwindigkeiten von ca.
4 bis 5 m/s die höchsten Totfundraten zu verzeichnen (WEA erreichen dann nur eine
geringe Drehgeschwindigkeit). BRINKMANN et al. 2009 stellten bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec deutlich erhöhte Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich
und damit höhere Kollisionsraten fest.
Eine Kontrolle der z. B. in SVHRS u. LUWG (2012) vorgeschlagenen Abschaltalgorithmen ist aufgrund der Prognoseunsicherheiten zu empfehlen (SVHRS u. LUWG 2012,
BRINKMANN et al. 2009). Den Vorschlag für Abschaltalgorithmen und Gondelmonitoring
zeigt Tab. 4.
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Tabelle 4:
Zeitlicher Ablauf von Gondelmonitoring und monitoringbegleitendem Abschaltalgorithmus bei WEA-Standorten mit erwarteter
hoher Aktivität kollisionsgefährdeter Arten
1. Monitoring-Jahr
Zeitraum
Abschaltung
01.04.–31.08.
1 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
01.09.–31.10.
3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
Regelfall: Abschaltung bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s und ab 10 °C
Temperatur (in Gondelhöhe)
Auswertung des Monitorings und Vorschläge zum Algorithmus
durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der Naturschutzbehörde bis Ende Januar des Folgejahres
Betriebszeitenbeschränkung: Festlegen des Algorithmus und der
Abschaltwindgeschwindigkeit durch die Naturschutzbehörde aufgrund der Monitoring-Ergebnisse aus dem 1. Jahr (in den aktivitätsarmen Zeiten kann das Monitoring ohne Abschaltalgorithmus durchgeführt werden)
2. Monitoring-Jahr
Nach (neu) festgelegtem Algorithmus
Auswertung des Monitorings und Vorschläge zum Algorithmus
durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der Naturschutzbehörde bis Ende Januar des Folgejahrs
Betriebszeitenbeschränkung: Festlegen des Algorithmus und der
Abschaltwindgeschwindigkeit durch die Naturschutzbehörde aufgrund der Monitoring-Ergebnisse aus dem 1. + 2. Jahr
Ab 3. Jahr
Gültige Betriebszeiten-Regelung: Nach (neu) festgelegtem Algorithmus
Quelle: SVHRS u. LUWG 2012
Zur Vermeidung baubedingter Störungen von Fledermäusen durch Lichtemissionen
und des damit erhöhten Tötungsrisikos durch Kollisionen sollte auf Nachtbaustellen
verzichtet werden.
Die konkrete Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse kann erst standortbezogen in der Genehmigungsplanung erfolgen.
3.5
Artenschutzrechtliche Gesamtbeurteilung
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind zunächst mögliche Verluste essentieller Lebensräume gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG durch den Bau der Anlagen und
Zuwegungen und durch Störungen, die zur Aufgabe von Brutstandorten führen, zu
beurteilen. Dies betrifft potenziell alle im Gebiet brütenden Vogelarten, wobei bei den
häufigen und wenig anspruchsvollen Arten davon auszugehen ist, dass ausreichend
Ausweichlebensräume zur Verfügung stehen und populationsrelevante Auswirkungen
auszuschließen sind.
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Die Zerstörung essentieller Lebensräume anspruchsvoller Arten lassen sich im Rahmen der Standortfindung vermeiden, indem die Abstandsvorgaben gemäß KRÖGER et
al. (2013, vgl. auch LAG-VSW 2015, s. Tab. 3 in Kap. 3.4.1) eingehalten werden.
Durch betriebsbedingte Kollision mit drehenden Rotoren sind nach KRÖGER et al.
(2013) unter den nachgewiesenen Arten Rohr- und Wiesenweihe, der Uhu sowie der
Kiebitz gefährdet. Das Risiko für diese Arten lässt sich durch die Berücksichtigung der
Ansprüche und Verhaltensweisen bei der Standortwahl minimieren. So sind die artspezifischen Schutzabstände zu bekannten Brutplätzen dieser Arten einzuhalten (s.
Tab. 3 in Kap. 2.4.1). Dies wurde bereits in der Potenzialflächenanalyse berücksichtigt. Mögliche Beeinträchtigungen im Prüfbereich können erst standortbezogen im
nachgelagerten Genehmigungsverfahren ermittelt und beurteilt werden. Auf Grundlage vertiefender Untersuchungen sind dann die Flugwege zwischen Brutstandorten
und essentiellen Nahrungshabitaten von Anlagen freizuhalten.
Die Vorkommen von Grauammer und Wachtel generieren keine Tabuflächen für Konzentrationszonen, da für die Arten im Zuge der Standortfindung und ggf. durch entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände vermieden werden können. Auf diese Arten ist bei der Genehmigungsplanung
(Bebauungsplan oder Verfahren nach BImSchG) besonderes Augenmerk zu legen.
Das anlagebedingte Tötungsrisiko durch Mastanflug lässt sich durch einen dunklen
Anstrich (Grün- oder Brauntöne) der unteren Segmente verringern, da so die Anlagen
für die Tiere besser erkennbar werden (vgl. DÜRR 2011).
Das baubedingte Risiko der Verletzung bzw. Tötung von Individuen (§ 44 (1) Nr. 1
BNatSchG) ist durch den Ausschluss der kritischen Rodungsarbeiten während der Brutzeit zu vermeiden.
Für alle Europäische Vogelarten gilt weiterhin der Verbotstatbestand der erheblichen,
d. h. den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechternden Störung in den
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gemäß
§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG.
Auch erhebliche Störungen in den Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten werden durch
Einhaltung der Abstandsvorgaben für Windenergieanlagen gemäß KRÖGER et al. (2013,
vgl. auch LAG-VSW 2015, s. Tab. 3 in Kap. 3.4.1) vermieden.
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Bezüglich der Zugvögel ist festzustellen, dass die geplanten Konzentrationszonen
nicht im Bereich bekannter Zugschwerpunkte liegen. Sollten im Zuge vertiefender Untersuchungen solche Schwerpunkte festgestellt werden, sind diese von Anlagen freizuhalten.
Erhebliche Störungen von Vögeln während der Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im NSG "Neffelsee" als regional bedeutsames Rastgebiet für Wasservögel
und Limikolen werden durch Einhaltung des Mindest-Schutzabstandes von 1.200 m
um das NSG vermieden. Da gemäß LAG VSW 2007 der Schutzabstand die 10-fache
Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m beträgt (vgl. auch LAG-VSW 2015 KRÖGER
et al. 2013), ist im Rahmen der Standortfindung bei Errichtung von Anlagen mit mehr
als 120 m Gesamthöhe ein entsprechend größerer Abstand einzuhalten.
Das spezielle Risiko für den Kranichzug kann in Abstimmung mit dem Kranichzentrum in Groß-Mohrdorf durch Abschaltzeiten während der Massenzugtage bei ungünstiger Witterung abgefangen werden.
Die bekannten Vorkommen planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten
und ihre einschlägigen Schutzradien wurden bereits in der Potenzialflächenanalyse
für die Abgrenzung der Suchräume als Tabuzonen berücksichtigt. In den nunmehr
abgegrenzten Gebieten ist daher nach derzeitigem Informationsstand nicht mit unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Die Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen ist somit artenschutzrechtlich zulässig.
Weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind im Zuge der standortbezogenen Planung (Bebauungspläne bzw. Genehmigungsplanung) erforderlich. Aufgrund fehlender Kenntnisse sind neben weiteren avifaunistischen Untersuchungen
insbesondere die Funktionen der Gebiete für Fledermäuse und den Fledermauszug zu
betrachten.
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4
ZUSAMMENFASSUNG
Die Stadt Zülpich beabsichtigt mit der 20. Änderung des Flächennutzugsplans,
durch die Neuausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung
der Windenergienutzung mehr Raum einzuräumen. Gemäß VV ARTENSCHUTZ ist im
Planungsverfahren eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich.
Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse für das gesamte Stadtgebiet wurden mit
der Abgrenzung der Tabuzonen bereits wesentliche umweltrelevante Aspekte bearbeitet. Die Konzentrationszonen liegen daher bereits in weniger empfindlichen
Bereichen. Die Artenschutz-Prüfung bezieht sich auf die aufgrund der im Verfahren
erfolgten Abwägungen im Rat der Stadt Zülpich modifizierten möglichen Konzentrationszonen.
Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes werden dargestellt.
In der Artenschutz-Prüfung auf Ebene des Flächennutzungsplans sind ohne Kenntnis über die zukünftigen Anlagenstandorte und Anlagentypen in erster Linie Aussagen zu betriebsbedingten Tötungs- und Störungsrisiken für windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten möglich.
Die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel und Fledermäuse werden beschrieben.
Auf Grundlage vorliegender Daten und von Expertenbefragungen werden die Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten mit ihren Schutzradien dargestellt.
Die Vorkommen von Grauammer und Wachtel generieren keine Tabuflächen für
Konzentrationszonen, da für die Arten im Zuge der Standortfindung und ggf.
durch entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände vermieden werden können. Auf diese Arten ist bei der Genehmigungsplanung (Bebauungsplan oder Verfahren nach BImSchG) besonderes Augenmerk zu legen.
Bezüglich der Fledermäuse sind gemäß dem Leitfaden Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Fassung: 12. November2013) aufgrund fehlender Kenntnisse über Anlagenstandorte und –typen zielführende Aussagen nicht mit vertretbarem Aufwand
abzuleiten. Die Belange des Fledermausschutzes sind daher in der nachfolgenden
Genehmigungsplanung abschließend zu bearbeiten.
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Die zentrale Maßnahme zum Schutz der Avifauna ist in erster Linie die Einhaltung der gemäß der einschlägigen Fachkonvention erforderlichen artspezifischen Mindestabstände zu Brutplätzen windenergiesensibler Arten, die bereits
in die Potenzialflächenanalyse eingeflossen sind. Spezielle Maßnahmen zur
Vermeidung anlage- und baubedingter Risiken sowie bezüglich des Kranichzuges werden angesprochen.
Als Vermeidungsmaßnahme für Fledermäuse wird ein Abschaltalgorithmus
dargestellt und begründet, der ggf. auf Grundlage der Ergebnisse eines Gondelmonitorings an die lokalen Verhältnisse angepasst werden kann.
Als Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist in den nunmehr abgegrenzten Gebieten
nach derzeitigem Informationsstand nicht mit unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Die Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen ist somit artenschutzrechtlich zulässig.
Meckenheim, im April 2017
Ginster
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Marktplatz 10a
53340 Meckenheim
Tel.:
Fax:
0 22 25 / 94 53 14
0 22 25 / 94 53 15
info@ginster-meckenheim.de
_______________________________
(Dipl.-Ing. Dr. Andreas Blaufuß-Weih)
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QUELLEN
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VV-ARTENSCHUTZ - VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR ANWENDUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN
ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIEN 92/43/EWG (FFH-RL) UND 2009/147/EG (V-RL) ZUM ARTENSCHUTZ BEI PLANUNGS- ODER ZULASSUNGSVERFAHREN. Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, in
der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010
WINDENERGIE-ERLASS – ERLASS FÜR DIE PLANUNG UND GENEHMIGUNG VON WINDENERGIEANLAGEN
UND HINWEISE FÜR DIE ZIELSETZUNG UND ANWENDUNG. Gem. RdErl. d. Min. f. Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VIII2 – Winderlass) u.
d. Min. f. Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (Az. X A 1 – 901.3/202)
u. d. Staatskanzlei (Az. III B 4 – 30.55.03.01) vom 11. 7. 2011
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