Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
608 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ZÜLPICH
20. Änderung des Flächennutzungsplans
als sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
TEIL C: UMWELTBERICHT
Auftraggeber:
Stadt Zülpich
Stand: April 2017
Zweite erneute Öffentliche Auslegung
Ergänzungen rot markiert
Bearbeitung:
Ginster
Landschaft + Umwelt
Marktplatz 10a
53340 Meckenheim
Tel.:
Fax:
0 22 25 / 94 53 14
0 22 25 / 94 53 15
info@ginster-meckenheim.de
I
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einführung ......................................................................................................................... 1
1.1
Veranlassung und Rechtsgrundlagen ...................................................... 1
1.2
Ziel und Zweck der Aufstellung Sachlichen Teilflächennutzungsplans ..... 2
1.3
Planerische Vorgaben ............................................................................. 2
1.4
Potenzialflächenanalyse ......................................................................... 2
2
Beschreibung der Umwelt im Einwirkungsbereich der Planung ............ 3
2.1
Allgemeine Hinweise .............................................................................. 3
2.2
Schutzgut Boden .................................................................................... 3
2.3
Schutzgut Wasser ................................................................................... 3
2.4
Schutzgut Klima ..................................................................................... 4
2.5
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften .......................................... 4
2.6
Schutzgut Landschaftsbild / Erholung .................................................... 6
2.7
Schutzgut Mensch .................................................................................. 6
2.8
Kultur- und Sachgüter ............................................................................ 7
Ginster
Landschaft + Umwelt
Teil C: Umweltbericht
FNP Stadt Zülpich – Konzentrationszonen für Windenergie
II
3
Beschreibung
der
zu
erwartenden
erheblichen
nachteiligen
Umweltauswirkungen .................................................................................................. 8
3.1
Prognose
über
die
Entwicklung
des
Umweltzustands
bei
Nichtdurchführung der Planung / Status Quo ......................................... 8
3.2
Erhebliche
nachteilige
Umweltauswirkungen
bei
Durchführung
der
Planung.................................................................................................. 8
3.2.1
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ................................................. 8
3.2.2
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ................................................ 9
3.2.3
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima .................................................. 9
3.2.4
Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften ....... 9
3.2.5
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild / Erholung ............... 11
3.2.6
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ............................................. 12
3.2.7
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................... 13
3.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .................................... 14
4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zur Kompensation
der nachteiligen Auswirkungen ............................................................................15
4.1
Ziel der Maßnahmen ............................................................................. 15
4.2
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
............................................................................................................ 16
4.3
Landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen ........................... 17
4.4
Umfang, Darstellung und Zuordnung der Maßnahmen .......................... 19
5
Zusammenfassung ......................................................................................................20
Quellen
...............................................................................................................................................22
Ginster
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Teil C: Umweltbericht
FNP Stadt Zülpich – Konzentrationszonen für Windenergie
1
1
EINFÜHRUNG
1.1
Veranlassung und Rechtsgrundlagen
Die 20. Änderung wird als sachlicher Teilflächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet Zülpich aufgestellt. Inhalt der Flächennutzungsplan-Änderung ist die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Zülpich.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB ist nicht mehr an einen Bebauungsplan gebunden.
Mit der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ist bereits eine
wesentliche planungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzung in diesen Gebieten erfüllt, indem die Gemeinde dokumentiert, dass hier kein wesentlicher Belang der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich entgegensteht. Im Bebauungsplanbzw. Genehmigungsverfahren sind dann nur noch die Auswirkungen der konkreten
Anlagen am spezifischen Standort zu prüfen (z. B. Schallimmissionen an Wohnstandorten).
Gemäß § 2a BauGB ist zur Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes (§ 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB) ein Umweltbericht als gesonderter Teil der
Begründung zu verfassen, in dem die Ergebnisse der Umweltprüfung nach § 2 (4)
BauGB dargestellt werden. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter abgeschätzt:
Menschen, Tiere und Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Weitere in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführte Umweltbelange sind in die
Prüfung einzubeziehen.
Der Umweltbericht wird im weiteren Planverfahren fortgeschrieben.
Die Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und weiterer Fachgutachten sowie die Ergebnisse der Abwägungen nach der Offenlage wurden in den Umweltbericht eingestellt, so dass dem Umweltbericht nunmehr die Darstellung von zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet (Zonen 1, 8 und 11) zugrunde liegt.
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Teil C: Umweltbericht
FNP Stadt Zülpich – Konzentrationszonen für Windenergie
2
1.2
Ziel und Zweck der Aufstellung Sachlichen Teilflächennutzungsplans
Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich soll auf Basis einer fundierten Potenzialflächenanalyse
gesteuert werden, in welchen Teilen des Stadtgebietes die Errichtung von Windenergieanlagen als nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich
grundsätzlich ermöglicht werden soll. Im Umkehrschluss sind Windenergieanlagen
außerhalb der Konzentrationszonen i. d. R. nicht genehmigungsfähig, da die Gemeinde im Sachlichen Teilflächennutzungsplan dokumentiert hat, dass hier öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
1.3
Planerische Vorgaben
Die planerischen Vorgaben sind in Teil A – Potenzialflächenanalyse in den Kapiteln 2 –
Planungsrechtliche Grundlagen und 3 – Rahmenbedingungen dargelegt.
1.4
Potenzialflächenanalyse
Im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ist
gemäß WINDENERGIE-ERLASS 2015 nicht nur darzustellen, aufgrund welcher Zielsetzungen und Kriterien die Abgrenzung der Konzentrationszonen erfolgte, sondern es ist
auch darzulegen, aus welchen Gründen die übrigen Flächen von Windenergieanlagen
freigehalten werden sollen.
Im Vorfeld wurden daher in einer auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Potenzialflächenanalyse die Räume ausgegrenzt, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Darstellungen harter und weicher
Tabuzonen sowie weiterer Restriktionen sind in Teil A – Potenzialflächenanalyse zusammengefasst. Der Umweltbericht bezieht sich auf die in der Potenzialflächenanalyse ermittelten möglichen Konzentrationszonen (s. Teil B – Begründung, Kapitel 7 –
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Zülpich), die aufgrund der im Anschluss an die Frühzeitige Beteiligung und im weiteren
Verfahren erfolgten Abwägungen im Rat der Stadt Zülpich weiter modifiziert wurden.
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Teil C: Umweltbericht
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3
2
BESCHREIBUNG DER UMWELT IM EINWIRKUNGSBEREICH DER PLANUNG
2.1
Allgemeine Hinweise
Als Grundlage für die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Planung sind zunächst die natürlichen Grundlagen im Plangebiet zu beschreiben. Die Beschreibung bezieht sich für die meisten Schutzgüter auf
die in Teil B – Begründung dargestellten drei Konzentrationszonen. Für das Schutzgut
"Landschaftsbild / Erholung und Teilaspekte des Schutzgutes "Arten und Lebensgemeinschaften" ist der Untersuchungsraum weiter zu fassen.
2.2
Schutzgut Boden
Alle Konzentrationszonen liegen im Bereich der Hauptterrasse des Rheins, die in der
Zülpicher Börde mit teilweise mächtigen Lössschichten überdeckt ist. Aus dem Löss,
untergeordnet aus umgelagertem Lösslehm, haben sich meist Parabraunerden und
Pseudogley-Parabraunerden entwickelt, die bei mittlerer bis hoher nutzbarer Wasserkapazität und Sorptionsfähigkeit sowie mittlerer Wasserdurchlässigkeit eine hohe bis
sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit besitzen. (GLA 1974)
Die Bedeutung der betroffenen Bodentypen für den Naturhaushalt ist zunächst als
gering bis mittel zu bewerten, da keine extremen, für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten geeigneten Standorteigenschaften gegeben sind und die Böden in der Region weit verbreitet sind. Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch
die Bewirtschaftung (Befahren, Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel) vorbelastet.
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden (GD NRW 2010) liegen in der Zone 1 keine
schutzwürdigen Böden vor. In Zone 8 sind Teilflächen als schutzwürdig dargestellt, in
Zone 11 sind Teilflächen als schutzwürdig, sehr schutzwürdig und besonders schutzwürdig eingestuft. Da auf Ebene des Flächennutzungsplans noch keine Informationen
zu Standorten und Erschließungstrassen vorliegen, sind Aussagen zur Betroffenheit
schutzwürdiger Böden nicht ableitbar.
Besonders zu berücksichtigen ist die besondere Bedeutung der tiefgründigen Böden
als Lebensraum für den Feldhamster.
2.3
Schutzgut Wasser
In allen vorgesehenen Konzentrationszonen liegen die Grundwasserstände tief unter
Flur, die Deckschichten haben jedoch aufgrund der sandig-kiesigen Struktur ungünstige (Zonen 1 und 8) bzw. mittlere bis ungünstige (Zone 11) Filtereigenschaften.
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Oberirdische Gewässer sind in den Konzentrationszonen nicht vorhanden, die entsprechenden Schutzabstände sind eingehalten (s. Teil A – Potenzialflächenanalyse,
Kapitel 4.1.3 – Gewässerrandstreifen und Kapitel 4.1.4 – Bauverbot an stehenden Gewässern).
Im Bereich der Flächen 1 und 11 ist WSG III B ausgewiesen. Weitere Trinkwasserschutzgebiete sind von den drei geplanten Konzentrationszonen nicht betroffen.
2.4
Schutzgut Klima
Die Konzentrationszonen liegen im Bereich des überwiegend atlantisch geprägten Klimas der Niederrheinischen Bucht mit kühlen Sommern und milden Wintern. Der Wind
weht meist aus westlichen bis südwestlichen Richtungen. (LANUV 2014).
Lokalklimatisch sind die Konzentrationszonen dem Freilandklima zuzuordnen. Charakteristisch sind hohe Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht, eine hohe
Kaltluftproduktion, hohe Windgeschwindigkeiten und guter Luftaustausch. Die sich
nachts über den offenen Flächen entwickelnde Kaltluft kann aufgrund der geringen
Reliefenergie kaum abfließen. Dadurch besteht die Gefahr von Spätfrösten.
Eine ausgleichende Wirkung der kaltluftproduktiven Flächen für Siedlungsbereiche ist
aufgrund der geringen Reliefenergie nicht gegeben.
2.5
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Nutzungen / Biotope in den Konzentrationszonen
Alle Konzentrationszonen werden großflächig intensiv als Acker genutzt. Wildkrautbestände kommen bis auf sehr schmale und artenarme Gras- und Krautstreifen entlang der Wirtschaftswege lediglich auf einer in Zone 1 zur Aufforstung vorgesehenen
Fläche vor, gliedernde Strukturen wie Hecken oder Gehölzgruppen fehlen meist.
Wenig strukturierte, intensiv genutzte Ackerflächen haben, abgesehen von der Bedeutung für spezielle Arten der Feldflur wie Feldlerche, Grauammer, Feldhase und Feldhamster, eine untergeordnete Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften.
Zusätzliche Vorbelastungen der Landschaft stellen stark befahrene Bundes-, Landesund Kreisstraßen dar, die die Bördelandschaft durchschneiden. Die Gehölze an den
Straßen gliedern zwar die Landschaft, können aber durch Falleneffekte und auch eine
Gefährdung für Tiere bewirken.
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5
Artenschutz
Für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans liegt eine Artenschutz-Prüfung vor
(GINSTER LANDSCHAFT + UMWELT 2017).
Die derzeit bekannten Vorkommen planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Vogelarten (Rohr- und Wiesenweihe, Uhu, Kiebitz) und ihre einschlägigen Schutzradien wurden bereits in der Potenzialflächenanalyse für die Abgrenzung der Suchräume als Tabuzonen berücksichtigt (Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.2.4 –
Artenschutz).
Bezüglich des großflächigen Vorkommens der in NRW vom Aussterben bedrohten
Grauammer ist die spezielle Situation im Raum Zülpich zu berücksichtigen: Vor dem
Hintergrund des nahezu flächendeckenden Vorkommens in der offenen Feldflur und
der Untersuchungsergebnisse von FEHR (2011, 2014) können Flächen mit GrauammerVorkommen nicht generell als Tabuflächen ausgewiesen werden. In Abstimmung mit
der ULB können Flächen mit Vorkommen dieser Art als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass
durch CEF-Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden
(vgl. für den in Zülpich liegenden Windpark Mülheim/Wichterich FEHR 2014).
Die Wachtel besitzt aufgrund ihrer Überlebens- und Ausbreitungsstrategie "hoch dynamische Vorkommensmuster mit starken Bestandsfluktuationen" (NWO u. LANUV
2013: 118, vgl. auch MUNLV 2008). Da sie durch Windenergieanlagen nicht direkt
gefährdet ist, sondern den Anlagen ausweicht, ist es möglich, artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände im Rahmen der Standortfindung oder durch entsprechende Maßnahmen zur Lebensraumaufwertung auf angrenzenden Flächen zu vermeiden.
Daher generieren die Vorkommen von Grauammer und Wachtel keine Tabuflächen für
die Konzentrationszonen. Auf diese Arten ist bei der Genehmigungsplanung (Bebauungsplan oder Verfahren nach BImSchG) jedoch besonderes Augenmerk zu legen, um
im Zuge der Standortfindung und ggf. durch entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände zu vermeiden.
Nicht im Sinne einer Art-zu-Art-Betrachtung geprüft wurden aufgrund des unverhältnismäßig hohen Erhebungsaufwandes die Artengruppe der Fledermäuse und die Artengruppen, die nur durch anlage- und standortbezogene Auswirkungen betroffen
sein können (Amphibien, Reptilien, Säugetiere, Insekten). Zu diesen Artengruppen
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sind auf Flächennutzungsplan-Ebene ohne Kenntnis von Anlagenstandorten und Erschließungstrassen keine Aussagen möglich. Die abschließende Bearbeitung dieser
Artengruppen muss auf Ebene der Genehmigungsplanung erfolgen.
In den nunmehr abgegrenzten Gebieten ist nach derzeitigem Informationsstand nicht
mit unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Sollten weitere
Vorkommen windenergiesensibler Arten bekannt werden, werden diese ebenfalls berücksichtigt.
Hinweise auf Vorkommen windenergiesensible Arten bestehen im Wirkbereich der geplanten Konzentrationszonen für Grauammer und Wachtel westlich Füssenich (Bereich
der Konzentrationszone 11) und östlich Wichterich (angrenzend an Konzentrationszone 8). Diese sind auf der Genehmigungsebene zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen, ggf. müssen entsprechende CEF-Maßnahmen vorgesehen werden.
Im direkten Umfeld der Konzentrationszone 1 östlich Enzen lag ein Hinweis auf eine
Rohrweihen-Brut vor. Da eine Verifizierung des Hinweises den Ausschluss für diese
Fläche nach sich ziehen würde, wurde in der Brutsaison 2015 hier eine Untersuchung
durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass das Vorkommen einer Rohrweihen-Brut
sicher ausgeschlossen werden konnte. Hierbei wurde auch auf Aktivitäten weiterer
windenergiesensibler Greifvögel wie Rot- und Schwarzmilan geachtet, die jedoch
keine Hinweise auf einen möglicherweise erforderlichen Ausschluss der Konzentrationszone ergaben.
2.6
Schutzgut Landschaftsbild / Erholung
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung
und damit die Abgrenzung von Schutzabständen zu empfindlichen Landschaftsteilen
und wichtigen Erholungseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage der Bewertung der
Landschaft und ihrer Erholungseignung, die im Konzept zur Bewertung der Landschaftsbildqualitäten im Kreis Euskirchen (Stand November 2014, HELLMANN + KUNZE u.
PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL 2014) vorliegt. Die Ergebnisse sind in Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.2.3 – Landschaftsbild / Erholung dargestellt.
2.7
Schutzgut Mensch
Unter dem Aspekt "Mensch" ist neben der Erholungseignung der Landschaft (s. o.) das
Wohnumfeld der Ortschaften und Einzel-Siedlungen im Umfeld der Konzentrationszonen von Bedeutung. Bezüglich der Windenergienutzung ist hier neben dem Landschaftsbild (s. o.) die Immissionssituation im Wohnumfeld zu betrachten.
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Als Vorbelastungen für das Wohnumfeld sind in erster Linie die Emissionen (Lärm,
Schadstoffe) der Bundes-, Landes- und stark befahrenen Kreisstraßen wirksam.
Bezüglich der Windenergieanlagen werden vor dem Hintergrund der Auswirkungen
durch Lärmemissionen, Schattenwurf und optische Beeinträchtigungen Schutzzonen
definiert und begründet (Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.2.2 – Abstände zu
Siedlungsflächen), die dem vorsorgenden Schutz des Menschen sicherstellen.
2.8
Kultur- und Sachgüter
Bodendenkmalschutz
Durch die fruchtbaren Böden in Verbindung mit idealen Siedlungsvoraussetzungen
wurde das Gebiet seit früher Zeit besiedelt und intensiv genutzt. Es ist davon auszugehen, dass sich Bodendenkmäler erhalten haben, die Denkmalqualität besitzen, aber
bislang noch nicht überprüft wurden.
Ob und ggf. welche rechtswirksamen Schutzobjekte der Bodendenkmalpflege innerhalb der Konzentrationszonen betroffen sind, ist standortbezogen auf Ebene der Genehmigungsplanung zu klären.
Kulturlandschaftsbereiche
Mit dem "Fachbeitrag Kulturlandschaftspflege zum Regionalplan Köln" (LVR 2016) liegen neue Grundlagen zur kulturlandschaftlichen Bewertung des Stadtgebietes Zülpich
vor. Ziel ist die Würdigung kulturhistorisch wertvoller Landschaftsteile aus gemeinsamer Sicht von Baudenkmalpflege, Bodendenkmalpflege und Kulturlandschaftspflege.
Daraus werden fachliche Ziele zur Bewahrung des überlieferten Landschaftsgefüges,
seiner historischen Elemente, Strukturen und Sichträume sowie der Landnutzungsformen abgeleitet. Die Kulturlandschaftsbereiche mit ihren 750 m-Schutzräumen wurden
als weiches Kriterium in die Abgrenzung der Konzentrationszonen einbezogen.
Als landesweit bedeutsames Kulturlandschaftselement ist im Stadtgebiet Zülpich die
Trasse der Römerstraße, eines Abschnittes der Via Agrippa als Teil des römischen
Fernstraßennetzes zu berücksichtigen. Der Erlebnisraum Römerstraße Köln-Trier
wurde aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung als ca. 1 km breite Trasse als weiche Tabuzone für die Windenergienutzung bewertet.
Sonstige Sachgüter
Bestehende Versorgungs- und Kommunikationsleitungen und Richtfunkstrecken wurden bei den Versorgungsträgern abgefragt und werden ggf. im Flächennutzungsplan
dargestellt. Sie sind bei der Standortplanung mit ihren jeweiligen Sicherheitsabständen zu berücksichtigen.
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3
BESCHREIBUNG DER ZU ERWARTENDEN ERHEBLICHEN NACHTEILIGEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
3.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung / Status Quo
Ohne die Durchführung der 20. Änderung als sachlicher Teilflächennutzungsplan bleiben die mit der 86. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2002 ausgewiesenen
Konzentrationszonen bestehen, eine darüber hinaus gehende Errichtung von Windenergieanlagen ist dann nicht möglich.
3.2
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Durchführung
der Planung
3.2.1
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Für die mögliche Errichtung der Windenergieanlagen selbst und die erforderliche
Kran-Aufstellflächen sind Erdarbeiten und Versiegelungen bzw. Befestigungen nur in
verhältnismäßig geringem Umfang erforderlich. Die Befestigung von Bodenflächen für
Zuwegungen kann in Abhängigkeit von der Entfernung zum nächsten Wirtschaftsweg
bzw. zur nächsten Straße ein größeres Ausmaß annehmen.
Dies hängt auch davon ab, ob der nächstliegende Wirtschaftsweg die benötigte Breite
und Tragfähigkeit aufweist oder ausgebaut werden muss.
Mit der Überbauung bisher unversiegelter Flächen und Leitungsverlegungen wird der
Bodenhaushalt beeinträchtigt. Natürlich gewachsener Boden wird abgetragen und
durch Fundamente und Erschließungseinrichtungen versiegelt. Je nach Art der Versiegelung wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden. Austauschvorgänge zwischen Boden und Atmosphäre finden nicht mehr statt, die Bodenentwicklung wird unterbrochen. Je nach Auflast finden tiefgründige und irreversible Bodenveränderungen statt. Der Boden geht auch in seiner Funktion zur Retention von Niederschlagswasser und als Standort für Biotope verloren.
Aufgrund der mäßigen Bedeutung der Böden im Plangebiet, der vergleichsweise kleinflächigen Inanspruchnahme von Böden und der bestehenden Vorbelastungen wird den
Beeinträchtigungen eine geringe bis mittlere Erheblichkeit zugeordnet.
Beeinträchtigungen des Bodens durch Verdichtungen während des Baubetriebes und
weitere negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nur kleinflächig im direkten Baubereich zu erwarten. Auch das Risiko einer Beeinträchtigung des Bodens
durch Stoffeinträge im Baubetrieb bleibt auf das direkte Bauumfeld beschränkt.
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3.2.2
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Die Überbauung und Versiegelung bisher offener Bodenflächen verringert die Flächen,
die für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung,
aber auch für die Pufferung von Schadstoffen, zur Verfügung stehen. Aufgrund der
geringen und kleinteiligen versiegelten Fläche und da das anfallende Niederschlagswasser zum überwiegenden Teil im Randbereich der Anlagen versickern wird, wird es
allenfalls zu einer sehr geringen Verminderung der Grundwasserneubildungsrate
kommen. Die Beeinträchtigungen werden daher als gering eingestuft.
Weiterhin besteht im Zuge der Bauarbeiten aufgrund der reduzierten Deckschicht für
das Grundwasser bei Unfällen das Risiko einer Verschmutzung durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Schmier- und Treibstoffe, Bauchemikalien). Auch dieses Risiko ist
nur kleinflächig im Bereich der Baugruben gegeben und bei den großen Grundwasserflurabständen unerheblich. Durch Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dieses Risiko zu minimieren.
3.2.3
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima
Die Errichtung von Windenergieanlagen entfaltet keine erhebliche Barrierewirkung für
den Kaltluftabfluss. Zudem haben die offenen, kaltluftproduktiven Flächen in den Konzentrationszonen aufgrund der geringen Reliefenergie nur eine sehr eingeschränkte
klimatische Ausgleichswirkung für Siedlungsbereiche. Die mit der Errichtung der Anlagen verbundenen Auswirkungen auf das Lokalklima werden daher als unerheblich
eingeschätzt.
Erkenntnisse über kleinklimatische Auswirkungen von Windenergieanlagen auf landwirtschaftliche Flächen liegen nicht vor.
3.2.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Während der Bauzeit werden als Arbeitsraum sowie für die Lagerung von Baumaterialien und Erdaushub überwiegend Ackerflächen vorübergehend in Anspruch genommen. Weitere Flächen werden im Baubetrieb durch Lärm, visuelle Reize, Staub und
Schadstoffimmissionen belastet. Zu den baubedingten Auswirkungen liegen zum derzeitigen Planungsstand keine konkreten Angaben vor. Die Beschreibung der damit
verbundenen konkreten Auswirkungen bleibt daher der weitergehenden Planung (Bebauungsplan oder Genehmigungsplanung) vorbehalten. Besonders ist hier auf das
Vorkommen von Feldhamstern zu achten.
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Der dauerhafte Verlust von Biotopflächen – hier meist Ackerflächen – durch den Bau
von Windenergieanlagen und Erschließungseinrichtungen beschränkt sich auf Fundamente, Zuwegungen und ggf. Wegeausbauten. Lebensräume seltener oder empfindlicher Arten sind von der Errichtung der Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen nicht erheblich betroffen. Für die Arten der offenen Feldflur (z. B. Feldhase, Feldlerche), die nicht bereits in der Potenzialflächenanalyse berücksichtigt wurden, stellen die Anlagen selbst und deren Bau keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Betroffene Ackerflächen sind auf das Vorkommen von Feldhamstern zu untersuchen.
Durch den Betrieb der Windenergieanlagen entstehen Belastungen angrenzender Biotope durch Lärm und visuelle Reize. Durch den Betrieb direkt betroffen sind im Wesentlichen die flugfähigen Artengruppen Vögel und Fledermäuse. Mögliche Beeinträchtigungen reichen von Lebensraumverlust (Meidung der Anlagen, Scheuchwirkungen durch Bewegung, Lichtreflexe und Schattenwurf), Orientierungsproblemen und
Barrierewirkungen bis hin zum Tod von Tieren durch Schlag von Rotorblättern und
durch extreme Luftdruckunterschiede bedingtes sog. Barotrauma (vgl. NLT 2011).
Für Vögel und Fledermäuse besteht ein erhebliches Tötungsrisiko durch die drehenden Rotoren, deren Drehgeschwindigkeit insbesondere im äußeren Bereich der Rotoren das Ausweichvermögen der Tiere überfordert. Für den Vogel- und Fledermauszug
können Windparks Barrieren darstellen, die dann zu erhöhtem Schlagrisiko mit entsprechenden Tierverlusten führen. Diese Beeinträchtigungen müssen auf der Genehmigungsebene für einen Windpark konkret untersucht werden.
Auswirkungen von Windkraftanlagen auf spezielle Arten hängen im Einzelnen stark
von Standort und Typ der Anlage sowie ihrem Umfeld ab, so dass konkrete Aussagen
auf Ebene des Flächennutzungsplans kaum zu treffen sind bzw. belastbare Aussagen
nur mit unverhältnismäßig hohem Untersuchungsaufwand abzuleiten wären. Vorhandene Kenntnisse über Artvorkommen wurden bereits in der Potenzialflächenanalyse
ausgewertet (s. Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.2.4 – Artenschutz).
Belange des Artenschutzes
Die derzeit bekannten Vorkommen planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten und ihre einschlägigen Schutzradien wurden bereits in der Potenzialflächenanalyse der Abgrenzung von Tabuzonen zu Grunde gelegt. Dabei stellen Vorkommen der Arten Grauammer und Wachtel keine Ausschlusskriterien dar, da für
diese Arten eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Zuge der
Standortfindung oder durch CEF-Maßnahmen möglich ist (s. Kap. 2.5).
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Somit ist in den resultierenden Konzentrationszonen nach derzeitigem Informationsstand nicht mit unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Sollten im Verfahren weitere Vorkommen empfindlicher Arten bekannt werden, sind diese
zu berücksichtigen.
Weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind im Zuge der standortbezogenen Planung (Bebauungspläne bzw. Genehmigungsplanung) erforderlich. Aufgrund fehlender Kenntnisse sind neben weiteren avifaunistischen Untersuchungen
insbesondere die Funktionen der Gebiete für Fledermäuse und den Fledermauszug zu
betrachten. Weiterhin sind die übrigen Artengruppen in Bezug auf anlage- und baubedingte artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu überprüfen.
Geschützte Landschaftsbestandteile, FFH- und Vogelschutzgebiete
Erhebliche negative Auswirkungen auf Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete
wurden nach derzeitigem Erkenntnisstand bereits in der Potenzialflächenanalyse
durch entsprechende Tabuzonen (Schutzgebiete mit Schutzabständen gemäß WINDENERGIE-ERLASS
2015, in Sonderfällen erweiterte Schutzabstände; Berücksichtigung be-
kannter Vorkommen empfindlicher Arten) ausgeschlossen (s. Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.1.2 – FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope jeweils ggf.
mit Schutzabständen).
Standort- und anlagenspezifische Auswirkungen sind im Rahmen der weitergehenden
Planung (Bebauungsplan oder Genehmigungsplanung) zu ermitteln.
3.2.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild / Erholung
Während des Baubetriebes ist mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
Baufahrzeuge und die Lagerung von Baumaterialien sowie der Erholungsnutzung
durch Lärm-, Staub- und Schadstoffimmissionen im Umfeld der Baumaßnahmen zu
rechnen. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Beschränkung werden diese in den
für die Erholung kaum erschlossenen Konzentrationszonen als unerheblich beurteilt.
Visuelle Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung entstehen durch die Anlagen selbst und deren Betrieb. Die Überprägung der Landschaft
durch die hohen technischen Anlagen kann den Landschaftscharakter beeinträchtigen, indem die Landschaftswahrnehmung von den Anlagen dominiert wird, Sichtachsen und Blickbeziehungen gestört werden und der Horizont stark verändert wird.
Diese Auswirkungen bleiben nicht auf den nahen und mittleren Wahrnehmungsbereich beschränkt, sondern sind vielfach auch aus großer Ferne noch wirksam.
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Bei der nach heutigem Stand erforderlichen Höhe wirtschaftlich betriebener Windenergieanlagen (Gesamthöhe 160 – 200 m) lässt sich gerade in offenen Landschaften wie
der Börde im Stadtgebiet Zülpich eine weiträumige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der Landschaft nicht vermeiden.
Dennoch sind in Bezug auf Landschaftsbildveränderungen empfindliche Bereiche sowie für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung bedeutsame Gebiete ("Ruhezonen")
von Belastungen durch Windenergieanlagen freizuhalten. Dazu wurden die im Konzept zur Bewertung der Landschaftsbildqualitäten im Kreis Euskirchen (Stand November 2014, HELLMANN + KUNZE u. PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL 2014) als "hoch" bewerteten Flächen von der Windenergienutzung ausgeschlossen (s. Teil A – Potenzialflächenanalyse, Kapitel 4.2.3 – Landschaftsbild / Erholung).
Verstärkt werden die Beeinträchtigung des Landschaftserlebens und der Erholungsnutzung durch betriebsbedingte Wirkungen wie Schattenwurf, Reflexion von Sonnenstrahlen und die bedrängende Wirkung der sich bewegenden Anlagen im Nahbereich.
Hinzu kommen Lärmemissionen, die das Landschaftserleben und die Erholungsnutzung erheblich beeinträchtigen.
3.2.6
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind über die Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (s. o.) hinaus für das Schutzgut "Mensch" die visuellen Wirkungen ("optisch bedrängende Wirkung", Landschaftsveränderungen) sowie akustische Belastungen des Wohnumfeldes (Lärmimmissionen) relevant.
Um einen Nutzungskonflikt zwischen Wohnnutzung und Windenergieanlagen im Rahmen der Lärmvorsorge zu vermeiden, wurden bereits in Teil A - Potenzialflächenanalyse Tabuzonen zum Schutz der Wohnnutzungen vor optisch bedrängender Wirkung
und zum Lärmschutz definiert. Für die dann verbleibenden Flächen ist in einer schalltechnischen Untersuchung durch Modellrechnungen nachzuweisen, dass auf Grundlage der einschlägigen Schallschutz-Grenzwerte der TA Lärm Beeinträchtigungen von
Wohnnutzungen ausgeschlossen werden können. Im weiteren Planungsverfahren (Bebauungsplan oder Genehmigungsplanung) ist auf Grundlage konkreter Standorte und
des geplanten Typs der zu errichtenden Windenergieanlagen nachzuweisen, dass
Wohnnutzungen nicht beeinträchtigt werden.
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Neben dem hörbaren Schall werden von Windenergieanlagen durch die Umströmung
der rotierenden Flügel auch tieffrequente Geräusche (= Infraschall, Frequenzbereich
unter 20 Hz) emittiert. Allgemein liegt Infraschall unterhalb des menschlichen Hörbereiches. Aktuelle Veröffentlichungen (BLU 2012, LUBW 2013) stellen fest, dass die Infraschallanteile einer typischen Windenergieanlage bereits in 250 m Abstand weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen und somit kein Gesundheitsrisiko darstellen. Bei den in Zülpich vorgesehenen Abständen von Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen können somit nach dem Stand der Wissenschaft schädliche Wirkungen
durch Infraschall ausgeschlossen werden.
3.2.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bodendenkmalschutz
In den Konzentrationszonen sind derzeit keine rechtswirksamen Schutzobjekte der
Bodendenkmalpflege bekannt, aufgrund der geografischen Situation mit fruchtbaren
Böden und ausreichender Wasserversorgung und der innerhalb der Konzentrationszone getätigten Funde sind jedoch bedeutsame Bodenfunde nicht auszuschließen.
Sollten im Zuge der Erdarbeiten Hinweise auf archäologische Befunde zu Tage treten,
so sind umgehend alle Arbeiten an der Fundstelle zu unterbrechen und die zuständigen Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Bonn) zu benachrichtigen. Durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachamt können die Belange der Bodendenkmalpflege im Zuge der
Standortplanung für die Windenergieanlagen berücksichtigt werden.
Konflikte mit Belangen des Bodendenkmalschutzes sind nur beim Antreffen bedeutsamer archäologischer Funde zu erwarten. Es wird daher zunächst von weniger erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen.
Im Rahmen der weitergehenden Planung (Bebauungsplan oder Genehmigungsplanung) sind die konkreten Standorte der Anlagen so zu wählen, dass eine Zerstörung
von Kulturgütern so weit möglich ausgeschlossen wird. So wurde bereits die in HELLMANN + KUNZE u. PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL
(2014) mit einer Pufferzone dargestellte
Römerstraße als Restriktionsfläche aus den Konzentrationszonen für Windenergieanlagen herausgenommen (s. Teil B – Begründung, Kapitel 5.3.4 – Kulturlandschaftsbereiche).
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Sonstige Sachgüter
Beeinträchtigungen von sonstigen Sachgütern wurden durch die entsprechende Abgrenzung der Konzentrationszonen ausgeschlossen bzw. sind im Einzelfall (z. B. Versorgungsleitungen) im Zuge der Standortplanung auszuschließen.
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen an den Verkehrswegen und Schutzstreifen an Freileitungen wurden bereits in Teil B – Begründung, Kapitel 5.3.1 – Infrastrukturtrassen) als Tabuzone berücksichtigt. Darüber hinaus gehende infrastrukturbedingte Einschränkungen für die konkrete Anlagenplanung bleiben dem weiteren
Planungsverfahren (Bebauungsplan, Genehmigungsplanung) vorbehalten.
3.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Aufgrund der sich wechselseitig bedingenden Funktionen (z. B. Wasserdurchlässigkeit
des Bodens – Grundwasserneubildung, Einflüsse des Grundwasserstandes auf die Bodenbildung) sind die Schutzgüter Boden und Wasser regelmäßig eng verknüpft. Eine
starke Verzahnung besteht weiterhin über die Funktion des Bodens als Pflanzenstandort zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser sowie Arten und Lebensgemeinschaften. Diese Wechselwirkungen fließen z. B. über die Bodenfunktionen in Teilen bereits
in die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter mit ein.
Unter den Aspekten der Gesundheit des Menschen und Lebensqualität des Menschen
können Verknüpfungen zwischen den Schutzgütern Mensch, Landschaftsbild und
Klima / Luft bestehen, wobei das Schutzgut Mensch über die Berücksichtigung der
Emissionen bereits Teile des Schutzgutes Klima / Luft integriert.
Über diese Wechselwirkungen hinaus sind für die Errichtung der Windenergieanlagen
in den Konzentrationszonen keine speziellen wechselseitigen Beeinflussungen der
Schutzgüter ersichtlich.
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4
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUR KOMPENSATION DER NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN
4.1
Ziel der Maßnahmen
Gemäß § 1a (3) BauGB ist auch die Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Daher werden bezüglich Errichtung
von Windenergieanlagen geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen dargestellt.
Die Festlegung der Maßnahmen kann jedoch erst auf Grundlage der konkreten Anlagenplanung erfolgen und ist daher erst im weiteren Planverfahren (Bebauungsplan
oder Genehmigungsplanung) möglich.
Alle Konzentrationszonen liegen in der offenen, großräumigen Bördelandschaft, die
überwiegend intensiv ackerbaulich genutzt wird. Die Landschaft ist weiträumig gegliedert durch die Bachniederungen des Neffelbaches, des Rotbaches und des Bleibaches mit ihren Nebenbächen, die durch Grünland und Gehölze geprägt sind.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen haben in erster Linie das Ziel, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, zu vermindern oder zu kompensieren
und damit die Bedeutung des Raumes für die landschaftsgebundene Erholung zu erhalten. Dazu ist die Intensität der von den Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen soweit möglich zu verringern oder zu vermeiden. Darüber hinaus sind
Kompensationsmaßnahmen erforderlich, die das Landschaftsbild im Nahbereich der
Erholungswege und an den Ortsrändern attraktiver gestalten, so dass die Aufmerksamkeit der Erholungssuchenden von den Windenergieanlagen abgelenkt wird. Indem
gleichzeitig Biotopstrukturen wiederhergestellt oder neu entwickelt werden, die in der
ausgeräumten Agrarlandschaft Rückzugslebensräume und Teillebensräume für Arten
der Feldflur (Unterstände, Ansitzwarten, Nahrungshabitate etc.) bieten, kommen die
Maßnahmen auch dem Biotop- und Artenschutz zugute.
Schwerpunkte der Maßnahmen zur Strukturanreicherung sind die Stärkung vorhandener Landschaftselemente (vor allem bachbegleitende Gehölze) sowie die Gestaltung
des Nahbereiches von Erholungswegen auch außerhalb der Konzentrationszonen. Ergänzend können Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Landschaftsgliederung
bisher wenig strukturierter, jedoch für die Erholungsnutzung bedeutsamer Landschaftsteile beitragen.
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Gemäß WINDENERGIE-ERLASS 2015 sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
WEA aufgrund der Höhe moderner Anlagen i. d. R. nicht ausgleichbar oder ersetzbar
Die landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft im
Sinne von § 15 (2) BNatSchG ist bei modernen WEA nicht möglich. Daher ist gemäß
§ 31 (5) LNatschG für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ein Ersatz in Geld
zu leisten.
Die Höhe des Ersatzgeldes wird aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes gemäß HELLMANN + KUNZE u. PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL (2014) im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe (Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge)
gemäß den Angaben in Tab. 1 errechnet. Sind von einem Vorhaben unterschiedliche
Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag anzusetzen.
Tabelle 1:
Wertstufe
Bemessung des Ersatzgeldes für den Eingriff in das Landschaftsbild gemäß WINDENERGIE-ERLASS 2015
bis zu 2 WEA
Landschaftsbildeinheit
Windparks mit
3-5 Anlagen
Windparks ab
6 Anlagen
Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagenhöhe
1
sehr gering / gering
100 €
75 €
50 €
2
mittel
200 €
160 €
120 €
3
hoch
400 €
340 €
280 €
4
sehr hoch
800 €
720 €
640 €
Aus dem Ersatzgeld kann die Umsetzung der o. g. und im Folgenden näher beschriebenen Maßnahmen finanziert werden.
4.2
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse (Teil A) wurden mit der Abgrenzung der
Tabuzonen bereits wesentliche umweltrelevante Aspekte bearbeitet (Lärmschutz,
Schutzgebiete, ggf. mit Pufferzonen, bekannte Artvorkommen, empfindliche Erholungslandschaften, Schutz von Wohnnutzungen und Verkehrsinfrastruktur, Vorbelastungen), die zur Ausweisung der Konzentrationszonen in weniger empfindlichen Bereichen führte. Beeinträchtigungen empfindlicher Bereiche werden so vermieden bzw.
vermindert.
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Darüber hinaus können mit Hilfe technisch-gestalterischer Maßnahmen an den Windenergieanlagen selbst, durch den Erhalt vorhandener markanter Strukturen und durch
die Einhaltung entsprechender Abstände zu Wegen mit Erholungsfunktion Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermindert werden. Folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind vorgesehen:
Erhaltung vorhandener Gehölze
Die wenigen in den Konzentrationszonen vorhandenen Gehölzstrukturen sind durch
entsprechende Standortplanung für die einzelnen Windenergieanlagen zu erhalten.
Bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Gehölzen sind die Bestimmungen der DIN
18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" einzuhalten.
Vorgaben für die äußere Gestaltung der Windenergieanlagen
Zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Landschaftserlebens sind bei allen Bauteilen glänzende, spiegelnde oder reflektierende
Oberflächen zu vermeiden. Die Masten von Windenergieanlagen sind im Benehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde farblich an die landschaftlichen Hintergründe
anzupassen.
Bündelung von Baumaßnahmen
Zur zeitlichen Verkürzung der baubedingten Beeinträchtigungen sind die Bauarbeiten
soweit möglich zeitlich aufeinander abzustimmen und zu bündeln.
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange
Soweit im Rahmen artenschutzrechtlicher Untersuchungen Zugstrecken von Vögeln
oder Fledermäusen bekannt werden, sind im Rahmen der Standortplanung Beeinträchtigungen und Risiken möglichst auszuschließen oder durch Auflagen zur Anlagentechnik oder Stillstandszeiten zu minimieren.
4.3
Landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Konzentrationszonen
Innerhalb der Konzentrationszonen haben die Anlagen ihre stärkste unmittelbare Wirkung. Hier ist es in besonderem Maße geboten, durch Erhalt, Entwicklung und die
Anlage von die Landschaft gliedernden Strukturen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung entgegenzuwirken.
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An Wegen mit besonderer Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung sollen
daher Gehölzstrukturen (Baumreihen, Baum- und Strauchgruppen, Hecken) angelegt
werden. Um die reizvollen Ausblicke über die Bördelandschaft in angrenzende Landschaftsräume zu erhalten, sollen jedoch keine geschlossenen, dichten Pflanzungen
angelegt werden. Es ist vielmehr vorgesehen, abschnittsweise Baumreihen, Hecken
oder Gebüsche zu pflanzen und artenreiche Gras- und Krautflure zu entwickeln, die
als gliedernde und belebende Strukturen den Nahbereich der Wege abwechslungsreicher gestalten. Weite Blicke über die Landschaft bleiben erhalten, wobei die Gehölzstrukturen von den Windenergieanlagen ablenken sollen.
Durch die Wiederherstellung und Neuentwicklung von Biotopstrukturen kommen die
Maßnahmen auch dem Biotop- und Artenschutz zu Gute. Aufgrund der im Vergleich
zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen extensiven Nutzung der Pflanzstreifen finden außerdem Verbesserungen in Bezug auf das Bodenpotenzial statt. Insbesondere sind bei der Planung der Maßnahmen mit Bezug auf die Grauammer die
Ergebnisse des Artenschutzkonzeptes Grauammer im Bereich des Windparks Mülheim-Wichterich (FEHR 2011) bzw. des Monitorings zu berücksichtigen.
Um den Flächenverlust für die Landwirtschaft zu reduzieren, ist die Breite der Pflanzungen bei angrenzenden Landwirtschaftsflächen auf das aus landschaftsplanerischer Sicht gebotene Mindestmaß zu beschränken. Außerdem sind die Abstände der
Gehölze zu Leitungen oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen sowie
Drainagen so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelung ausgeschlossen sind.
Die konkrete Darstellung von Pflanzmaßnahmen ist auf Flächennutzungsplan-Ebene
nicht möglich, da weder Standorte noch Bauart der Anlagen bekannt sind.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Da Windenergieanlagen weit über ihren Standort und die direkte Umgebung hinaus
wirken, sind Maßnahmen zur Kompensation der zu erwartenden Eingriffe nicht nur im
Nahbereich der Anlagen, sondern auch in empfindlichen Bereichen außerhalb der Konzentrationszonen durchzuführen.
Auch in diesen Bereichen sollen entlang von Wegen oder bereits in der Landschaft
vorhandenen Elementen ergänzende Strukturen im Nahbereich geschaffen werden,
die dazu beitragen, den Blick von Erholungssuchenden bzw. Anwohnern von den weiter entfernt liegenden Windenergieanlagen abzulenken. Auch diese Maßnahmen kommen ebenso dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Bodenpotenzial zugute.
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4.4
Umfang, Darstellung und Zuordnung der Maßnahmen
Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans sind weder die Standorte noch die spezifischen Merkmale der zu errichtenden Windenergieanlagen bekannt. Daher kann
weder der erforderliche Kompensationsbedarf und damit der Flächenumfang von
Maßnahmen ermittelt werden, noch ist eine Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen möglich. Der Nachweis, dass die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden, ist daher im Bebauungsplan oder in der Genehmigungsplanung zu erbringen.
Die Festlegung und Zuordnung der Maßnahmen muss dabei in Hinblick auf die Funktionserfüllung erfolgen. In erster Linie sind dabei das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Kompensationsmaßnahmen im
Umfeld des Eingriffs und an den von den geplanten Anlagen am stärksten betroffenen
Erholungswegen innerhalb und außerhalb der Konzentrationszonen umgesetzt werden. Erst wenn sich dies nachweislich zum gegebenen Zeitpunkt nicht umsetzen lässt,
sind weiter entfernt liegende Maßnahmen in Betracht zu ziehen.
Kann in einem Bebauungsplan oder dem Genehmigungsverfahren zur Errichtung von
Windenergieanlagen die erforderliche Kompensation für die zu erwartenden Eingriffe
nicht erreicht werden, ist der Ausgleich durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Stadt Zülpich zu leisten.
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20
5
ZUSAMMENFASSUNG
Die Stadt Zülpich beabsichtigt in der 20. Änderung des Flächennutzugsplans,
durch die Neuausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung
der Windenergienutzung mehr Raum einzuräumen.
Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse für das gesamte Stadtgebiet wurden mit
der Abgrenzung der Tabuzonen bereits wesentliche umweltrelevante Aspekte bearbeitet (Lärmschutz, Schutzgebiete, ggf. mit Pufferzonen, bekannte Artvorkommen, empfindliche Erholungslandschaften, Schutz von Wohnnutzungen und Infrastruktur, Vorbelastungen). Die Konzentrationszonen liegen daher bereits in weniger empfindlichen Bereichen.
Mit Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen sind negative
Umweltauswirkungen zu erwarten, die sich in erster Linie auf das Schutzgut Landschaftsbild / Erholung beziehen. Spezifische standort- und anlagenbezogene Auswirkungen sind erst in der weiteren Planung (Bebauungsplan, Genehmigungsplanung) zu ermitteln und zu bewerten.
Erhebliche negative und Auswirkungen auf Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete sowie unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte wurden nach derzeitigem Erkenntnisstand durch die entsprechenden Tabuzonen (ggf. inkl. Pufferstreifen) ausgeschlossen. Standort- und anlagenspezifische Auswirkungen sind im
Rahmen der weitergehenden Planung (Bebauungsplan oder Genehmigungsplanung) zu ermitteln.
Über die Vermeidung empfindlicher Bereiche durch die Abgrenzung der Tabuzonen im Rahmen der Potenzialflächenanalyse hinaus können Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes weiter durch technisch-gestalterische Maßnahmen an den
Windenergieanlagen, durch Erhalt markanter Strukturen und die Einhaltung entsprechender Abstände zu Wegen mit Erholungsfunktion vermindert werden.
Gemäß WINDENERGIE-ERLASS 2015 sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
durch WEA aufgrund der Höhe moderner Anlagen i. d. R. nicht ausgleichbar oder
ersetzbar Daher ist für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gemäß
§ 31 (5) LNatschG ein Ersatz in Geld zu leisten.
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Kompensationsmaßnahmen sollen durch Erhalt, Entwicklung und die Anlage
von die Landschaft gliedernden Strukturen den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung entgegenwirken. Mit den Maßnahmen
sind gleichzeitig Kompensationswirkungen für die Schutzgüter Boden sowie
Arten und Lebensgemeinschaften verbunden.
Da die Anlagen ihre stärkste unmittelbare Wirkung im Nahbereich innerhalb
der Konzentrationszonen haben, sollen die Maßnahmen zunächst dort umgesetzt werden. Da Windenergieanlagen weit über ihren Standort und die direkte
Umgebung hinaus wirken, sind Maßnahmen zur Kompensation jedoch auch in
empfindlichen Bereichen außerhalb der Konzentrationszonen durchzuführen.
Meckenheim, im April 2017
Ginster
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Marktplatz 10a
53340 Meckenheim
Tel.:
Fax:
0 22 25 / 94 53 14
0 22 25 / 94 53 15
info@ginster-meckenheim.de
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QUELLEN
BLU - BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT 2012: Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Augsburg
BOSCH & PARTNER, PETERS UMWELTPLANUNG, DEUTSCHE WINDGUARD, KLINSKI, S. U. OVGU MAGDEBURG 2009: Abschätzung der Ausbaupotenziale der Windenergie an Infrastrukturachsen und Entwicklung von Kriterien der Zulässigkeit. Abschlussbericht
31.03.2009, Band I: Langfassung. Auftraggeber: Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. Forschungszentrum Jülich PTJ
FEHR, H. 2014: Windpark Mülheim/Wichterich (Kreis Euskirchen). Faunistisches Monitoring Grauammer 2014. Im Auftrag der Energiekontor AG. Stand: 10. Dezember
2014. Stolberg
FEHR, H. 2011: Artenschutzkonzept Grauammer im Rahmen der Planungen zur Errichtung eines Windparks in der Stadt Zülpich, Ortsteil Mülheim-Wichterich. Stand: 25.
Oktober 2011. Stolberg
GINSTER LANDSCHAFT + UMWELT 2017: Stadt Zülpich, 20. Änderung des Flächennutzungsplans als sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Artenschutz-Prüfung. Stand: April 2017. Im Auftrag der Stadt Zülpich. Meckenheim
GD NRW – GEOLOGISCHER DIENST NRW 2010: Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden. Version 2010. CD-ROM. Krefeld
GLA – GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (Hrsg.) 1974: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen
1 : 50.000, Blatt L 5306 Euskirchen. Krefeld.
+ KUNZE u. PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL 2014: Konzept zur Bewertung der
Landschaftsbildqualitäten im Kreis Euskirchen. Stand November 2014, im Auftrag
des Kreises Euskirchen. Reichshof, Nümbrecht
HELLMANN
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (Hrsg.) 2013: Potenzialflächenanalyse Erneuerbare Energien NRW. Teil 1: Windenergie. Aktualisierte Fassung Januar 2013. LANUV Fachbericht 40, Recklinghausen
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (Hrsg.) 2014: Klimaatlas
NRW. http://www.klimaatlas.nrw.de, Zugriff am 22. 07. 2014
LVR LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (Hrsg.) 2016: Fachbeitrag Kulturlandschaft zum
Regionalplan Köln. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln
LUBW - LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
2013: Windenergie und Infraschall. Tieffrequente Geräusche durch Windenergieanlagen, Januar 2013, Karlsruhe
NLT - NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011: Naturschutz und Windenergie. Hinweise
zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur
Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei
Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 3. Auflage Januar
2011). Hannover
NWO – NORDRHEIN-WESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT u. LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (Hrsg.) 2013: Die Brutvögel NordrheinWestfalens. Münster
WINDENERGIE-ERLASS 2015: Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)
vom 04.11.2015. Gem. RdErl. d. Min. f. Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII-3 – 02.21 WEA-Erl. 15), d. Min. f. für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Az. VI A 1 – 901.3/202) u. d Staatskanzlei
(Az. III B 4 – 30.55.03.01) des Landes Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
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