Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
3,6 MB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
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STADT ZÜLPICH
20. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) der Stadt Zülpich
Als sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung
von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im
Stadtgebiet Zülpich
BEGRÜNDUNG
- Teil A Potenzialflächenanalyse
- Teil B Begründung zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Zülpich mit Prüfung und Abwägung der Restriktionen
und der planerischen Konzeption der Potenzialflächen und
Begründung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
- Teil C Umweltbericht
Stand:
20. Juni 2016
Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zweite erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, 06.04.2017
STADT ZÜLPICH
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STADT ZÜLPICH
20. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT ZÜLPICH ALS SACHLICHER
TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN
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Stadt Zülpich
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich als sachlicher Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Begründung
Stand:
20. Juni 2016, Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zweite erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB 06.04.2017
INHALT
SEITE
Teil A Potenzialflächenanalyse
4
1.
Anlass und Ziel
4
2.
2.1
2.2
Rahmenbedingungen
Räumlicher Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen
2.2.1 Landesplanung
2.2.2 Regionalplan
5
5
7
7
7
3.
3.1
3.2
3.3
8
8
9
9
9
10
3.5
Planungsrechtliche Grundlagen
Der „Energiefahrplan 2050“ der Europäischen Union
Energiekonzept der Bundesregierung
Windenergie-Erlass NRW
3.3.1 Windenergie-Erlass 2011
3.3.2 Windenergie-Erlass 2015
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen
Leitfaden zur Steuerung der Windenergie im Kreis Euskirchen
4.
Weitere Vorgehensweise der Planung
15
5.
5.1
Ermittlung von Tabubereichen
Harte Tabuzonen
5.1.1 Siedlungsbereiche
5.1.2 Nationalparks
5.1.3 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiet,
geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope
5.1.4 Gesetzlich geschützte Biotope
5.1.5 Geschützte Landschaftsbestandteile
5.1.6 Gewässerrandstreifen
5.1.7 Wasserrechtliche Bestimmungen
5.1.8 Anbauverbot an Infrastrukturtrassen
5.1.9 Windhöffigkeit
Weiche Tabuzonen
5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen
5.2.2 Wald
16
17
17
18
3.4
5.2
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10
10
18
18
19
19
19
20
21
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STADT ZÜLPICH
20. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT ZÜLPICH ALS SACHLICHER
TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN
5.3
5.2.3 Artenschutz
5.2.4 Abstände zu Naturschutzgebieten
5.2.5 Bauverbot an stehenden Gewässern
5.2.6 Infrastrukturtrassen
5.2.7 Flugsicherheitsbereiche
5.2.8 Sendeanlagen und Richtfunkstrecken
5.2.9 Kulturlandschaftsbereiche
5.2.10 300 m Puffer um Nationalparks
Zusammenfassung und Darstellung der verbleibenden Potenzialflächen
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24
26
27
27
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30
31
31
31
Teil B Begründung zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Zülpich mit Prüfung und Abwägung der Restriktionen
und der planerischen Konzeption der Potenzialflächen und
Begründung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 35
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
8.
8.1
Restriktionen und planerische Konzeption der Potenzialflächen
Anlass und Ziel der Planung
Städtebaulich-planerische Vorbereitung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes und Planungsablauf
6.2.1 Mindestgröße der Konzentrationsflächen für Windenergie
6.2.2 Bestehende Konzentrationszone / Sondergebiet Windkraft
Weitergehende Bewertung und Betrachtung der Potenzialflächen
6.3.1 Zusätzliche öffentliche Belange
6.3.2 Private Belange
6.3.3 Erschließung
6.3.4 Vorbelastung durch Infrastrukturtrassen
6.3.5 Einspeisung ins Stromnetz
6.3.6 Denkmale und Bodendenkmale
6.3.7 Wasserschutzgebiete
6.3.8 Landschaftsbildanalyse
Überprüfung der planerischen Konzeption der Potenzialflächen
6.4.1 Potenzialflächen für die Windenergienutzung
6.4.2 Überprüfung und Bewertung der Potenzialflächen
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
im Stadtgebiet Zülpich
Darstellung der Konzentrationszonen
Mögliche Windparks mit Nachbarkommunen
Auswirkungen der Planung
Verfahrensschritte
Hinweise
Bodendenkmalpflege
Archäologische Bewertung, LVR Landschaftsverband Rheinland
Abbildungsverzeichnis
Planverzeichnis
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35
35
36
36
38
40
40
40
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42
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42
43
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78
81
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82
82
86
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STADT ZÜLPICH
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Stadt Zülpich
20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich als sachlicher Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Stand:
20. Juni 2016
Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Zweite erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB 06.04.2017
Teil A Potenzialflächenanalyse
1.
Anlass und Ziel
Die Nutzung erneuerbarer Energien erlangt für die Energieversorgung in Deutschland zunehmend an Bedeutung.
Um der zunehmenden Bedeutung der Windenergienutzung gerecht zu werden, ist es das Ziel der
Stadt Zülpich, die Errichtung von Windenergieanlagen in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat hierzu mit der Änderung des BauGB vom 22.07.2011 den § 249
BauGB „Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung“ aufgenommen. Werden also
in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt,
folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausreichend sind. Dies bedeutet,
dass die im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich dargestellte Konzentrationszone
Sondergebiet Windkraft östlich von Wichterich weiterhin wirksam bleibt und zusätzliche Flächen
als Konzentrationszonen dargestellt werden können. Ziel ist es also einerseits, der Windkraft
mehr substanziellen Raum zu geben und andererseits die mögliche Steuerungswirkung durch
den Flächennutzungsplan auszuschöpfen. Ziel ist es, nach § 5 BauGB in Verbindung mit § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
darzustellen. Diese Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegensteht, sofern die Kommune diese Absicht im Flächennutzungsplan oder seiner Begründung zum Ausdruck bringt.
Für die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Zülpich ist es das Ziel, diese Ausschlusswirkung zu erreichen. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen ausschließlich in den im
Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich dargestellten Konzentrationszonen errichtet werden dürfen, da an anderen Stellen öffentliche Belange entgegenstehen und somit Windenergieanlagen
nicht zulässig sind.
Gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms vom 25.06.2013 (Ziffer 10.2 „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“) soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der
Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Hierbei soll die Nutzung der Windenergie weiterhin eine wichtige Rolle spielen.
Um dieser Bedeutung auch auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Anlagen zur Nutzung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben eingestuft. Entsprechend dieser Einstufung sind Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn ausreichende Erschließung gesichert ist.
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Außerdem setzt § 1 Abs. 5 BauGB fest, dass Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zum Wohle der Allgemeinheit gewährleisten. Dabei ist gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 7f
BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere auch die Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.
Die Stadt Zülpich hat mit der 86. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits im Jahr 2002
(rechtswirksam 23.03.2002) die Aufgabe der Steuerung von Windenergieanlagen wahrgenommen und am östlichen Rand des Stadtgebietes von Zülpich ein Sondergebiet für Windkraft dargestellt, um einerseits die Nutzung der Windenergie zu fördern, andererseits durch die hierdurch
erreichte Ausschlusswirkung eine „Verspargelung“ des Landschaftsraumes zu vermeiden.
Mit den auf der Grundlage dieser Flächennutzungsplandarstellung entwickelten Bebauungsplänen Nr. 26/10 und Nr. 26/12 hat die Stadt Zülpich bereits vor ca. 10 Jahren die Aufgabe der städtebaulichen Steuerung gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches weiter wahrgenommen und
diese auch weiter mit dem Bebauungsplan Nr. 26/15 konkretisiert.
Das im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich dargestellte Sondergebiet für Windkraft
behält seine Rechtskraft.
Zur berücksichtigen ist bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan, dass der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen wird und
dass die Ausweisung nur auf der Grundlage einer gesamträumlichen, d. h. eines auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen Planungskonzeptes erfolgen kann. Das bedeutet, dass nicht einfach die bisherigen Grundlagen und Ziele übernommen werden können. Vielmehr ist es erforderlich, die Grundlagen umfassend neu zu erarbeiten, zu bewerten und daraus entsprechende Festsetzungen zu entwickeln.
Bei diesen neuen Bewertungen spielen nicht nur die neuen Zielsetzungen der Windenergienutzung eine Rolle, sondern insbesondere die geänderten gesetzlichen Grundlagen. Hierzu zählt
ganz wesentlich die Neufassung des Windenergieerlasses vom 04.11.2015.
Da es eine planungsrechtliche Forderung ist, dass ein gesamträumliches Planungskonzept für
die Steuerung von Windenergieanlagen erarbeitet wird, umfasst der räumliche Geltungsbereich
der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes das gesamte Stadtgebiet Zülpich. Auf
der Ebene dieser, das Stadtgebiet umfassenden Analyse, werden die Belange der übergeordneten Planung, der Auswirkungen von Windenergieanlagen, der wirtschaftlichen Nutzung von
Windenergieanlagen, der vorhandenen Restriktionen, insbesondere aus Sicht der Bodennutzung
und des Landschaftsbildes, ermittelt, dargestellt und bewertet.
Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Abwägung aller Belange werden mögliche Flächen
für die Nutzung von Windenergie ermittelt und in das Verfahren als Konzentrationszonen für
Windenergienutzung eingebracht.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Zülpich und damit eine Fläche
von 10.103 ha.
Dieses ist erforderlich, da bei der beabsichtigten Steuerung der Windenergienutzung zwingend
ein gesamträumliches, also auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Planungskonzept zu erarbeiten ist.
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Notwendig ist das, da mit der Änderung des Flächennutzungsplanes erreicht werden soll, dass
die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt wird. Hierdurch wird ein von der Stadt Zülpich ungeplantes Aufstellen von Windenergieanlagen im Stadtgebiet verhindert.
Im weiteren Planungsprozess wird deshalb das gesamte Stadtgebiet betrachtet. Da Tabubereiche auch außerhalb des Stadtgebietes befindlicher Standorte und Siedlungsbereiche in das
Stadtgebiet hineinwirken können, werden auch diese in die Untersuchungen einbezogen.
Die Aussagen des Flächennutzungsplanes beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Bereich
des Stadtgebietes Zülpich.
Die Stadt Zülpich gehört zum Kreis Euskirchen und umfasst neben der Kernstadt insgesamt 24
Orte:
Bessenich
Bürvenich
Dürscheven
Enzen
Eppenich
Füssenich
Geich
Hoven mit Floren
Juntersdorf
Langendorf
Linzenich
Lövenich
Merzenich
Mülheim
Nemmerich mit Lüssem
Niederelvenich
Oberelvenich
Rövenich
Schwerfen
Sinzenich
Ülpenich
Weiler in der Ebene
Wichterich
Zülpich (Kernstadt)
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit allen Ortsteilen. Geographisch liegt Zülpich in der Jülich-Zülpicher Börde und ist Teil des Rheinischen Braunkohlereviers. Dieses ist noch heute erkennbar durch die beiden Baggerseen, den Wassersportsee Zülpich und den dem Naturschutz vorbehaltenen Neffelsee südlich Füssenich.
Das Stadtgebiet grenzt
- im Westen an das Kreisgebiet Düren
- im Norden an den Rhein-Erft-Kreis
- im Nordosten an die Gemeinde Weilerswist
- im Osten an Euskirchen und
- im Süden an die Gemeinde Mechernich.
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20. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT ZÜLPICH ALS SACHLICHER
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2.2
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Übergeordnete Planungen
2.2.1 Landesplanung
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW)
Der Landesentwicklungsplan für Nordrhein-Westfalen formuliert als ein Ziel der Landesplanung
die stärkere Nutzung regenerativer Energien. Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer
Energien, unter anderem der Windenergie, sind zu verbessern, bzw. zu schaffen.
Standortentscheidungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sind auf Grundlage einer umfassenden Abwägung zu treffen. Das besondere Landesinteresse an der Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von
Windkraftanlagen. Diese sind gemäß des Landesentwicklungsplans aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz (vgl. Kap. D II. 2 LEP NRW).
2.2.2 Regionalplan
Der Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen stellt im Stadtgebiet Zülpich nur die Kernstadt
Zülpich sowie die Ortsteile Füssenich und Geich als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dar,
während alle anderen Ortsteile innerhalb der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche liegen.
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) werden nördlich angrenzend an die
ASB-Flächen ausgewiesen.
Die zwei stehenden Gewässer, der Neffelsee und der Zülpicher See werden im Regionalplan als
Oberflächengewässer dargestellt.
In Nordost-Südwest-Richtung durchziehen drei Fließgewässer das Stadtgebiet, der Neffelbach im
Norden, der Rotbach und der Bleibach im Südosten mit ihren Verästelungen und Zuflüssen.
Im Regionalplan sind diese Bereiche als Bereiche zum Schutz der Landschaft festgesetzt, die mit
den Bereichen zum Schutz der Natur eng verknüpft sind und auch die kleinen Waldgebiete im
Stadtgebiet Zülpich umfassen.
Insbesondere der Südwesten des Stadtgebietes wird großflächig als Fläche zum Schutz der
Landschaft landschaftsorientierte Erholung ausgewiesen.
Im zentralen Bereich des Stadtgebietes Zülpich liegt zwischen der Stadtgrenze und der Bundesstraße B 265 beidseits der B 56n die Wasserschutzzone G 2.21- Es handelt sich dabei um den
Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen Weilerswist-Lommersum bzw. ZülpichOberelvenich (vgl. Kapitel 4.1.5).
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Abb. 1: Ausschnitt aus Regionalplan Region Aachen mit Markierung der Stadtgrenze Zülpich
3.
Planungsrechtliche Grundlagen
3.1
Der „Energiefahrplan 2050“ der Europäischen Union
Der „Energiefahrplan 2050“ der Europäischen Union vom 12.12.2011 beschreibt die Notwendigkeit und das Ziel, erneuerbare Energien rasch auszubauen. Die EU hat sich zur Erreichung dieses Zieles verpflichtet und will bis 2050 die Treibhausgasemissionen im Rahmen der notwendigen Reduktionen der Industrieländer als Gruppe um 80 % bis 95 % unter den Stand von 1990
senken. Der unter diesem Ansatz entwickelte „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (Europäische Kommission (2011) 112 vom 28.03.2011
stellt heraus, dass zur Verwirklichung des neuen Energiesystems dem Ausbau der erneuerbaren
Energien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Zum Erreichen der Ziele sollten
alle vorhandenen Rechtsvorschriften angewandt werden.
Der Umbau des europäischen Energiesystems wird aus Gründen des Klimaschutzes, der Sicherheit und aus wirtschaftlichen Gründen als zwingend erforderlich eingestuft.
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3.2
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Energiekonzept der Bundesregierung
Die Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende vom September 2010 und Juni 2011
(Beschluss der Bundesregierung zum Energiepaket vom 06.06.2011) basieren darauf, die Energieversorgung grundlegend umzubauen. Das Energiekonzept der Bundesregierung hat zum Ziel,
eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung zu erreichen. Bis 2050 soll
sich der Stromverbrauch zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien decken.
Nach Feststellung der Bundesregierung aus Mai 2013 wird der positive Trend wie folgt dargestellt: „Die Energiewende kommt voran … schon heute stammt fast ein Viertel unseres Stroms
aus Wind, Sonne, Biomasse oder Wasser. Zwischen 2010 und 2012 ist der Anteil der erneuerbaren Energien von 17 auf 23 Prozent der Bruttostromerzeugung (2011: 20,5 Prozent) gestiegen.“
Auf der Grundlage dieser übergeordneten Zielsetzungen hat sich die Stadt Zülpich entschlossen,
die Möglichkeiten der Windenergienutzung im Stadtgebiet neu zu überprüfen und im Rahmen der
20. Änderung des Flächennutzungsplanes zu steuern, um so den weiteren Ausbau der Windenergienutzung zu fördern.
3.3
Windenergie-Erlass NRW
3.3.1 Windenergie-Erlass NRW 2011
Der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 wurde als gemeinsamer
Runderlass dreier Ministerien entwickelt, um dem Ziel Rechnung zu tragen, dass NordrheinWestfalen Vorreiter beim Klimaschutz wird. Die Förderung der erneuerbaren Energien und auch
der Ausbau der Windenergienutzung sind Teil dieser Strategie.
Da die Windenergie in Nordrhein-Westfalen als eine der tragenden Säulen der erneuerbaren
Energien eingestuft wird, können die Klimaschutzziele nur bei einem deutlichen und effizienten
Ausbau der Windenergie erreicht werden.
Der Windenergie-Erlass 2011 gibt Hinweise zur Zielsetzung und zu den Adressaten, zur Landesund Regionalplanung, zur Bauleitplanung und zur Genehmigung von Windenergieanlagen. Weiterhin werden Kleinwindanlagen, Überwachung und Gebühren sowie Abstände, Berücksichtigung
von Spezialgesetzen und Behördenbeteiligung im Erlass geregelt.
Der Windenergie-Erlass stellt damit eine wesentliche Grundlage zur planungsrechtlichen Steuerung der Windenergienutzung dar und diente deshalb als Grundlage der Bearbeitung der vorliegenden Planung im Zeitraum vom November 2011 bis November 2015 bis zur Öffentlichen Auslegung.
Da zum Ende dieses Arbeits- und Verfahrensschrittes der Windenergie-Erlass NRW 2011 aufgehoben und durch den Erlass vom 04.11.2015 ersetzt wurde, müssen die vorliegenden Untersuchungen und deren Begründungen unter Zugrundelegung des neuen Erlasses überarbeitet werden.
3.3.2 Windenergie-Erlass NRW 2015
Mit dem gemeinsamen Runderlass vom 04.11.2015 – Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)
– soll der Ausbau der Windenergie als Teil der Strategie einer Förderung der erneuerbaren
Energien weiter verbessert werden. Hierzu gibt der Windenergie-Erlass
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Allgemeine Hinweise
Hinweise zur Zielsetzung und zu den Adressaten
Hinweise zu neueren Entwicklungen und Zielen der Landes- und Regionalplanung sowie der Bauleitplanung
Anweisungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen sowie für Kleinwindanlagen
bis 50 m Anlagenhöhe
Hinweise zur Überwachung und zu Gebühren
Wesentliche Hinweise werden im Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 unter Kapitel 8 zu
Tabuzonen, Berücksichtigung von Spezialgesetzen, Behördenbeteiligung formuliert. Hierdurch
ergeben sich in der vorliegenden Bearbeitung zur Erneuten Offenlage gravierende Umstellungen
und neue Zuordnungen zu den harten und weichen Tabukriterien.
3.4
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
Nordrhein-Westfalen
Grundlage für die Planung von Windenergieanlagen auf Waldflächen ist der Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV 2012).
Hierdurch soll es ermöglicht werden, auch Waldflächen, die bisher für die Windenergienutzung
weitgehend nicht zur Verfügung standen, unter bestimmten Voraussetzungen für Windenergieanlagen nutzbar zu machen. Der Leitfaden setzt sich mit den technischen Voraussetzungen für
Windenergieanlagen im Wald, den planerischen und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern und mit den Kriterien zur Beurteilung von Geeignetheit von Waldflächen in der Einzelfallprüfung auseinander.
Der Leitfaden gliedert sich in 6 Teilbereiche
1. Technische Voraussetzungen
2. Planerische und rechtliche Vorgaben
3. Abwägungskriterien
4. Erstaufforstungen und Kompensationsmaßnahmen
5. Kommunale Praxisbeispiele
6. Private Waldbesitzstruktur in NRW
7. Regionale Wertschöpfung und mögliche Betreibermodelle
Der Leitfaden bietet damit den Gemeinden Hilfe bei der Abwägung und liefert Empfehlungen für
die Hoheitsträger der Planung.
3.5
Leitfaden zur Steuerung der Windenergie im Kreis Euskirchen
Zur Harmonisierung der Datenerfassung und -bewertung im Kreisgebiet Euskirchen und zur Bewertung von Eignungsgebieten und Ausschlusszonen wurde mit Stand Januar 2013 der Leitfaden zur Steuerung der Windenergie im Kreis Euskirchen entwickelt.
Orientiert an dem Leitfaden wurden für die Erarbeitung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bis November 2015 (Stand: Änderungen nach Offenlage) folgende Arbeitsschritte
bearbeitet sowie in der zweiten erneuten Offenlage überarbeitet:
Abschnitt I: Potenzialstudie
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Zur Ermittlung von Potenzialflächen wurden harte und weiche Tabuzonen ermittelt, die für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen.
Die im Leitfaden zur Steuerung der Windenergie im Kreis Euskirchen genannten harten und weichen Kriterien wurden zum Stand der Offenlage zugrunde gelegt, wobei die weichen Kriterien
durch weitere, für das Stadtgebiet Zülpich wichtige Kriterien ergänzt wurden.
Harte Tabukriterien gemäß Leitfaden
- Nationalpark i. d. R. mit Puffer 300 m
- FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope jeweils mit Schutzzonen
- Gewässerrandstreifen mindestens 5,0 m
- Stehende Gewässer mit mehr als 5 ha und Bauverbot an stehenden Gewässern
- Standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen im Wald
- Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
- Bundes- und Landesstraßen mit Anbauverbot
Weiche Tabukriterien gemäß Leitfaden
- Siedlungsflächen, Splittersiedlungen und Einzelgehöfte
- Abstände zu Siedlungsflächen, Splittersiedlungen und Einzelgehöfte
- Artenschutz
Für das Stadtgebiet Zülpich ist folgendes weiches Tabukriterium zu ergänzen:
- Flugsicherheitsbereiche
- Schutz der Kulturlandschaftsbereiche
Die Ergebnisse der Potenzialstudie, d. h. des Abschnitts I, wurden zu den einzelnen Verfahrensschritten wie folgt dargestellt.
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Darstellung der Potenzialflächen (Karte 3)
Stand Frühzeitige Beteiligung
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Grauammervorkommen noch als Tabukriterium gewertet.
Des Weiteren wurde ein Standort des Drehfunkfeuers zugrunde gelegt, der später im Rahmen
der TÖB-Beteiligung korrigiert wurde.
Abb. 2: Darstellung der Potenzialflächen zur Frühzeitigen Beteiligung
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Darstellung der Potenzialflächen (Karte 3)
Stand Offenlage
In Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde wurden die Grauammervorkommen nicht
mehr als Tabubereiche eingestuft, sodass größere Flächen als Potenzialflächen dazu kamen.
Der gemeldete exakte Standort des Drehfunkfeuers, geringfügig weiter im Norden, führte zu einer
Verlagerung des 15 km-Schutzradius und ermöglichte dadurch weitere Potenzialflächen.
Abb. 3: Darstellung der Potenzialflächen zur Offenlage
Dieses betrifft insbesondere die Potenzialfläche 11. Zu berücksichtigen ist bei dieser Fläche allerdings, dass artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergienutzung entgegenstehen. So überdeckt die Verbundfläche nach LANUV Nr. VB-K-5202010 mit dem Leittier Grauammer diese Fläche vollständig (vgl. Ziff. 5.2.3 Begründung).Weitere
artenschutzrechtliche Belange sind in diesem Planungsraum zu berücksichtigen: Westlich und
nördlich von Juntersdorf befinden sich drei Brutplätze der Rohrweihe sowie südwestlich Juntersdorf eine Graureiherkolonie. Nach einer Stellungnahme vom 17.10.2014 wurde zwischen Hoven
und Juntersdorf in der Brutzeit immer wieder ein Schwarzmilan beobachtet, der auch in der Brutzeit 2015 und 2016 hier beobachtet wurde. Die Feldflur westlich Füssenich ist essentielles Nahrungs- und Jagdgebiet dieser Vogelarten, die durch die möglichen Windenergieanlagen in diesem Bereich erheblich gestört würden. Diese Potenzialfläche 11 sollte deshalb aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter verfolgt werden.
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Darstellung der Potenzialflächen (Karte 3)
Stand nach Offenlage / Erneute Offenlage
Aufgrund der TÖB-Beteiligung wurde bekannt gegeben, dass das Drehfunkfeuer einen neuen
Standort erhält, der gegenüber dem alten Standort weiter südlich liegt. Dadurch entfiel die Fläche
Westlich Füssenich (ehemals Nr. 11).
Des Weiteren erbrachten die Abwägungen und Beschlüsse der Stadt Zülpich, dass kein Unterschied bei dem Schutzgut Mensch zwischen Wohnen in den ausgewiesenen Wohngebieten sowie den Splittersiedlungen und Einzelgehöften zu machen sei. Es wurde ein genereller Schutzabstand von 750 m als weiche Tabuzone für alle bewohnten Bereich festgesetzt. Dieses führte
zu einer deutlichen Reduzierung der Potenzialflächen besonders im südlichen Stadtgebiet. Diese
Änderungen machten eine Erneute Offenlage erforderlich.
Abb. 4: Darstellung der Potenzialflächen nach der Offenlage
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Darstellung der Potenzialflächen (Karte 6)
Stand Zweite Erneute Offenlage gem. § 4a Abs.3 Satz 2 BauGB, 28.03.2017
Da im Rahmen der Abwägungen und Beschlüsse der Stadt Zülpich, kein Unterschied bei dem
Schutzgut Mensch zwischen Wohnen in den ausgewiesenen Wohngebieten sowie den Splittersiedlungen und Einzelgehöften zu machen gemacht werden, wurde im Zuge der erneuten Offenlage ein genereller Schutzabstand von 750 m als weiche Tabuzone für alle bewohnten Bereiche
festgesetzt. Dieses führt zu einer deutlichen Reduzierung auch der Potenzialfläche Nr. 11, die
wieder in die Betrachtung und Abwägung einbezogen wird.
Da innerhalb des 15 km-Schutzbereichs des Drehfunkfeuers Nörvenich wegen des neuen Funkfeuertyps Standorte für WEA zugelassen werden können, kann dieses Kriterium nicht mehr als
weiches Tabukriterium gelten. Die Berücksichtigung der Flugsicherung erfolgt deshalb nicht mehr
auf der Ebene der Suche nach Potenzialflächen, sondern erst bei der Genehmigung der einzelnen Anlagen. Im Verfahren der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes kann aufgrund der
vorhandenen Vorgehensweise der zuständigen Flugsicherungs-Behörde dieses Kriterium nicht
mehr als weiches Kriterium angewendet werden. Die Karte Nr. 4 Darstellung weiche Kriterien II
wird entsprechend geändert. Da im Rahmen der Analyse, Abwägungen und Beschlüsse der
Stadt Zülpich, die Bedeutung des Landschaftsbildes und der Erhalt der besonderen Kulturlandschaft besondere Bedeutung erlangten, wurden diese Kriterien im Rahmen der weiteren Bearbeitungen nochmals geprüft. Dabei wurde auf zwei Studien zurückgegriffen: Landschaftsbildanalyse
/ -bewertung im Kreis Euskirchen – Konzept zur Bewertung der Kulturlandschaften und Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (Köln
2016 LVR). Da es sich bei dem Erhalt der besonderen Kulturlandschaft um ein weiches Kriterium
handelt, wird diese unter Kapitel 5.2 gesondert erläutert. Um diesem Kriterium Rechnung zu tragen, wurde im Zuge der zweiten erneuten Offenlage ein genereller Schutzabstand von 750 m als
weiche Tabuzone für die Kulturlandschaftsbereiche festgesetzt. Dieses führt zu einer deutlichen
Reduzierung der Potenzialflächen, die in die Betrachtung und Abwägung einbezogen werden.
Abb. 6: Karte 6: Darstellung der Potenzialflächen zur zweiten erneuten Offenlage
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Abschnitt II: Begründung und Abwägung der Potenzialflächen
Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Flächen wurden im Abschnitt
II jeweils weiter überprüft. Hierbei werden die unterschiedlichen Belange, die gegen die Ausweisung der Flächen als Konzentrationsflächen sprechen, mit den Belangen in Beziehung gesetzt,
die für die Weiterentwicklung dieser Standorte sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Abwägung so erfolgt, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft wird.
Überprüfung der Eignungsgebiete
Der Leitfaden gibt weiterhin Hinweise zur Überprüfung der planerischen Konzeption der Eignungsgebiete. Es wird danach wie folgt vorgegangen:
Kartographische Darstellung der verbleibenden, grundsätzlich geeigneten Fläche, sogenannte „Potenzialflächen für die Windenergienutzung“
Überprüfung Mindestflächengröße (ca. 7 ha 19 ha)
Überprüfung der Potenzialflächen im Hinblick auf öffentliche und private Belange für und
gegen die Windenergie
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Windhöffigkeit – Karte des Deutschen Wetterdienstes
/ geplante Potenzialstudie LANUV)
Überprüfung einer möglichen und nicht unverhältnismäßigen Erschließung einschließlich
Einspeisung in das Stromnetz
Beachtung der Abstände zu Verkehrswegen und Hochspannungsleitungen (100 – 150 m)
Beachtung Bodendenkmalpflege, Luftverkehr, Radar, Wasserschutzgebiete etc.
Landschaftsbildanalyse
Die so ermittelten Flächen wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden
einer Abwägung unterzogen und die Ergebnisse wurden in die Begründung und Pläne zur Vorbereitung der öffentlichen Auslegung eingearbeitet.
Im Rahmen der Offenlage wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erneut Stellungnahmen eingeholt und einer Abwägung unterzogen.
Das Ergebnis dieser Abwägung führte dann zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen.
4.
Weitere Vorgehensweise der Planung
Da die Bearbeitung der Potenzialanalyse und der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Zülpich bis zur Offenlage im Zeitraum 2013 bis 2015 stattfand, wurden der WindenergieErlass 2011 sowie der Leitfaden zur Steuerung der Windenergie im Kreis Euskirchen der Ausarbeitung zugrunde gelegt.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sowie des seit dem 04.11.2015 gültigen WindenergieErlasses 2015 ergeben sich neue Zuordnungen insbesondere der harten und weichen Tabukriterien, die eine grundlegende inhaltliche Überarbeitung erforderlich machen.
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Bei der vorliegenden 20. Änderung des Flächennutzungsplanes - Konzentrationszonen für die
Windenergieanlagen – wird wie folgt, auf den Vorgaben des Windenergie-Erlasses 2015, der
gesetzlichen Grundlagen sowie der aktuellen Rechtsprechung vorgegangen. Es wurden folgende
Arbeitsschritte vorgenommen und dokumentiert:
- Teil A Potenzialflächenanalyse
Hierbei werden die harten und weichen Tabukriterien gemäß Windenergie-Erlass 2015 erläutert,
begründet und, so weit erforderlich, abgewogen.
Die Potenzialflächenanalyse zeigt die Flächen auf, die nach Abzug der harten und weichen
Tabuzonen grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie im gesamten Stadtgebiet der Stadt
Zülpich zur Verfügung stehen.
- Teil B Begründung zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich mit
Prüfung und Abwägung sowie der planerischen Konzeption der Potenzialflächen
und Begründung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Hierbei werden im Rahmen von Einzelprüfungen die Potenzialflächen dargestellt und differenzierten Einzelbewertungen unterworfen. Diese werden erläutert und zusammenfassend bewertet. Die
öffentlichen Belange der Windenergienutzung werden den Belangen aus den weiteren Flächenbeanspruchungen gegenübergestellt und einem Abwägungsprozess unterzogen.
Da der Entwurf des Flächennutzungsplanes nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB geändert und ergänzt wurde, muss gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der Entwurf erneut
ausgelegt werden. Bei der Überarbeitung der Unterlagen zur erneuten Offenlage wird der geänderte Windenergie-Erlass 2015 zugrunde gelegt. Die Stellungnahmen wurden erneut eingeholt.
Durch erneute Änderungen und Erkenntnisse wird es nun wiederum erforderlich, die Planung zur
Herstellung der Rechtssicherheit zu überarbeiten und damit eine zweite erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Da diese Änderungen das gesamte Stadtgebiet betreffen, wird eine erneute Auslegung in uneingeschränkter Form erforderlich.
Die Konzentrationszonen werden im Flächennutzungsplan dargestellt und erhalten so ihre
Rechtskraft. Der Flächennutzungsplan entfaltet damit seine Steuerungswirkung, da die Anlagen
zur Windenergienutzung nur noch innerhalb der Konzentrationszonen zulässig sind. Im übrigen
Außenbereich sind Windenergieanlagen damit ausgeschlossen.
- Teil C Umweltbericht
Gemäß § 2a BauGB wird der Begründung ein Umweltbericht beigefügt. Der Umweltbericht bildet
einen gesonderten Teil der Begründung und wird im Verfahren fortgeschrieben.
5. Ermittlung von Tabubereichen
Die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG setzt für die Ermittlung der Konzentrationszonen für
Windenergienutzung eine abschnittsweise Bearbeitung fest. Hierbei wird es zunächst erforderlich, die Flächen zu erarbeiten, die als harte und weiche Tabuzonen für die Windenergie nicht zur
Verfügung stehen.
Harte Tabuzonen sind Flächen des Stadtgebietes, die aufgrund bestehender Verordnungen
rechtlich oder durch bestehende Nutzungen tatsächlich nicht in Betracht kommen und somit für
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die weitere Abwägung nicht zur Verfügung stehen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich
gemäß Windenergie-Erlass NRW um Flächen, deren Breitstellung für die Windenergie an § 1
Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Harte Tabuflächen können sich aus dem Fachrecht und den Zielen der Raumordnung ergeben. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entzogen.
Die weichen Tabuzonen unterliegen dagegen der Abwägung. Hier stehen die städtebaulichen
Vorstellungen und ortsspezifischen Gegebenheiten der Stadt Zülpich auf der einen Seite, mögliche private Belange auf der anderen Seite. Es wird hier erforderlich, die Belange und Ziele der
Stadt darzustellen und zu erläutern, aus welchen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen auf diesen Flächen ausgeschlossen werden soll. Als weiche Tabuzonen werden Bereiche
definiert, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sein können, die
aber nach Wunsch und Willen der Stadt Zülpich nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen
zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei den weichen Tabuzonen ist es auch zulässig, aus Sicht
der Stadt Zülpich ungeeignete Flächen zu definieren, die anhand von pauschalierend festgelegten Kriterien bestimmt werden.
5.1
Harte Tabuzonen
(s. Karten 1 und 2)
5.1.1 Siedlungsbereiche
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
Die Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) gemäß Regionalplan sind als harte Tabuzonen einzuordnen. Die für das Plangebiet im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche
(ASB) umfassen nur die Gebiete der Kernstadt Zülpich sowie die zusammenhängenden Ortsteile
Füssenich und Geich. Diese Bereiche werden im Plan als harte Tabuzonen dargestellt.
Siedlungsflächen, Splittersiedlungen und Einzelgehöfte
Der Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich stellt die dem Wohnen dienenden Flächen gemäß
Baunutzungsverordnung differenziert als Wohnbauflächen (W) und gemischte Bauflächen (M)
dar. Diese Flächen umfassen die vorhandenen und derzeit geplanten Bauflächen in den Ortsteilen.
Da es sich hier um im Zusammenhang bebaute Ortsteile handelt, sind sie als zu schützende
Siedlungsflächen einzustufen. Sie sind in der Darstellung als Siedlungsflächen eingetragen.
Neben diesen Siedlungsflächen gibt es im Stadtgebiet Zülpich eine Reihe von Einzelgehöften
und Splittersiedlungen, die ebenfalls Schutzstatus genießen, da dort gewohnt wird und deshalb
als Tabubereiche zu werten sind.
Ziel der Stadt Zülpich ist es, die Wohnbevölkerung mit ihren Wohn- und Gartenbereichen zu
schützen und damit dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Da derartige Siedlungsflächen für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen, sind sie den harten
Tabuzonen zuzuordnen und werden als solche im Plan dargestellt.
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche/ Sonderbauflächen
Gemäß Windenergie-Erlass NRW kommen grundsätzlich auch Gewerbe- und Industriebereiche
für die Ausweisung von Konzentrationszonen in Betracht. Die bereits bebauten Bereiche der im
Flächennutzungsplan dargestellten Flächen stehen jedoch aus rechtlichen bzw. tatsächlichen
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Gründen, z.B. nach dem BImSchG i.V.m. der TA Lärm oder der Beachtung möglicher betriebsbezogener Wohnnutzungen, nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus sind aus baurechtlichen Gründen gemäß § 6 der Landesbauordnung (BauO
NRW) Abstandsflächen der Windenergieanlagen zu den vorhandenen Gebäuden einzuhalten.
Bei der angenommenen Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe und einer notwendigen Abstandsfläche von 0,5 der Anlagenhöhe, ergibt sich eine zusätzliche Ausschlussfläche von mindestens 75 m um die bebauten Bereiche herum.
Sowohl die bereits bebauten Gewerbe- und Industriebereiche als auch die Ausschlussflächen
nach den ermittelten Mindestabstandsflächen werden als harte Tabuzonen gewertet und im Plan
dargestellt.
Dieses gilt ebenso für einige Sondergebiete, sofern diese auch dem Wohnen dienen können oder
aus der Zweckbestimmung andere Schutzansprüche abzuleiten sind. So unterliegen die Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Hotel“ oder „Rehabilitationszentrum“, die in die Siedlungsflächen einbezogen sind, auch den harten Tabuzonen. Nutzungen wie z. B. „Stellplatzflächen“ (SO
„Stellplatz) nordöstlich Geich oder die Sondergebietsflächen mit Zweckbestimmung „Einzelhandel“ genießen nicht den Schutzstatus für Wohnen und werden deshalb nicht in die harten Tabubereiche einbezogen.
5.1.2 Nationalparks
Nationalparks sind von der Planung nicht betroffen.
Der nächstgelegene Nationalpark Eifel im Westen der Stadt Zülpich weist einen Abstand von
über 4 km zur westlichen Grenze des Stadtgebietes auf.
5.1.3 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiet, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope
Bereits im Windenergie-Erlass NRW 2011 (Pkt. 8.2.1.2) waren in FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten, Geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG NRW,
gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW die Errichtung von
Windenergieanlagen auszuschließen. Die Einstufung von Naturschutzgebieten (NSG) gemäß §
23 BNatSchG, Naturdenkmäler (ND) gemäß § 28 BNatSchG, Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 39 BNatSchG sowie gesetzlich geschützte Biotope (GB) gemäß § 30
BNatSchG als harte Tabuzonen ergibt sich bereits dadurch, dass Windenergieanlagen auf derartigen Flächen rechtlich ausgeschlossen sind.
Im Süden liegt ein kleiner Teil des FFH-Gebietes DE-5305-301 "Bürvenicher Berg/ Tötschberg"
auf Zülpicher Stadtgebiet. Das Gebiet ist im Landschaftsplan Zülpich als NSG 2.1-11 unter Naturschutz gestellt. Das Gebiet dient in erster Linie dem Schutz von Trespen-SchwingelKalktrockenrasen (LRT 6210, Prioritärer Lebensraum), weiterhin werden im Schutzzweck Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT 3260) und Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder
(LRT 91E0, Prioritärer Lebensraum) aufgeführt. Tierarten sind im Standard-Datenbogen nicht
enthalten. Da auch im Schutzzweck des Naturschutzgebietes keine Vogel- oder Fledermausarten
benannt sind, ist eine Pufferzone als Tabuzone nicht erforderlich.
5.1.4 Gesetzlich geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NRW sind im Zülpicher
Stadtgebiet komplett Bestandteil von Naturschutzgebieten, sodass sich hier keine zusätzlichen
Tabuzonen ergeben.
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5.1.5 Geschützte Landschaftsbestandteile
Alle im Landschaftsplan festgesetzten Geschützten Landschaftsbestandteile werden als harte
Tabuzonen behandelt. Sollten darüber hinaus Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG NRW (mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, Wallhecken) bestehen, ist eine Inanspruchnahme im Zuge der Standortfindung im weiteren Verfahren auszuschließen.
5.1.6 Gewässerrandstreifen
Nach dem Windenergie-Erlass (Ziffer 8.2.3.1) ist an Gewässern mindestens ein Gewässerrandstreifen von 3 m einzuhalten.
Betroffen sind hier die beiden von Südwest nach Nordost entwässernden Bachsysteme des Neffelbaches mit den Nebenbächen Muldenauer Bach und Ellmaarsgraben und des Rotbaches mit
Bleibach, Enzbach, Vlattener Bach, Mühlenbach, Schluchtbach / Bürvenicher Bach und Bergbach sowie weiterhin die Erpe nördlich der Ortslage Weiler in der Ebene.
Im Planungsmaßstab des Flächennutzungsplans sind die Gewässerrandstreifen nicht flächig
darstellbar. Die Inanspruchnahme der Gewässerrandstreifen entlang der dargestellten Gewässer
ist im weiteren Planungsverfahren zur Standortfindung für Windenergieanlagen auszuschließen.
5.1.7 Wasserrechtliche Bestimmungen
Belange oberirdischer Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser betreffend, wie etwa
die Festsetzung von Wasserschutzgebieten oder die Bewirtschaftung der Gewässer u.a, werden
über das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) geregelt. Es bezweckt eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung, welche dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tier und Pflanzen und als nutzbares Gut dient. Weitere Aussagen, beispielsweise über Zuständigkeiten und Gewässereinteilungen, werden durch das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) getroffen. Zusätzliche Bestimmungen, die den Umgang mit Wasser betreffen, werden durch weitere Gesetze (u.a. BauGB, LG
NRW, UVPG), Richtlinien und Erlasse geregelt.
Nach Auskunft der Unteren Wasserbehörde liegen in den für Windenergieanlagen aufgeführten
Bereichen Dränagen verschiedener Wasser- und Bodenverbände. Die Verbände sind im weiteren Verfahren als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz der Trinkwasserversorgung und werden
in die Zonen I, II, III A und III B gegliedert. Die Zonen I und II werden gemäß Windenergie-Erlass
Ziffer 8.2.3.2 als harte Tabuzonen eingeordnet, wohingegen die Zonen III A und III B als mögliche
Restriktion der Einzelfallprüfung unterliegen und nicht als harte Tabuzonen einzuordnen sind.
Im Stadtgebiet von Zülpich liegengemäß Regionalplan geplante Wasserschutzgebiete der
Schutzzonen I und II vor. Östlich der Stadt Zülpich ist für den Kreis Euskirchen in den Gemeinden
Zülpich und Euskirchen im Bereich Zülpich-Oberelvenich unter der GEP-Nr. G2.21 ein geplanter
Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen dargestellt.
Die Schutzzonen I und II werden auf der Grundlage der Bezeichnung - G 530601 Oberelvenich der Darstellungen des Umweltportals NRW des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, LandwirtSGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN
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schaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Zugriff am 02.06.2016)
im Plan als harte Tabuzonen übernommen und dargestellt.
5.1.8 Anbauverbot an Infrastrukturtrassen
Gemäß den straßenrechtlichen Bestimmungen besteht entsprechend dem § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) längs der Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone in einer Entfernung bis
zu 40 m an Bundesautobahnen und bis zu 20 m an Bundesstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Diese rechtlich fixierten Abstandszonen sind als harte
Tabuzonen zu werten.
Da im Stadtgebiet Zülpich Bundesautobahnen und Bundesstraßen vorhanden sind, sind diese
mit ihren Schutzabständen in das Verfahren einzubeziehen und bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen.
Bundesautobahnen
Die Autobahn A1 verläuft in Nord-Süd-Richtung am östlichen Rand des Stadtgebietes Zülpich
und verläuft hier in zwei Abschnitten exakt an der Stadtgrenze. Die 40 m Anbauverbotszone wird
im Plan als harte Tabuzone dargestellt und bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.
Bundesstraßen
Das Stadtgebiet Zülpich wird von verschiedenen Bundesstraßen durchzogen. So führen
- die B 56 und B 56n in Ost-West-Richtung
- die 265 in Südwest-Nordost-Richtung
- die B 266
- die B 477 in Nord-Süd-Richtung
durch das Stadtgebiet. Sie treffen sternförmig im Bereich Zülpich zusammen, sodass sie hier
miteinander verknüpft sind.
Die 20 m Anbauverbotszone zu Bundesstraßen ist im Plan als harte Tabuzone dargestellt und
bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.
Freileitungen
Gemäß Windenergie-Erlass NRW Ziffer 8.2.10werden Stromleitungen mit einer Nennspannung
von 110 kV oder mehr durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen, mit dem auch ein Schutzstreifen festgelegt wird. Die Schutzstreifen sind als harte Tabuzonen anzusehen.
Im Stadtgebiet Zülpich handelt es sich um eine 110 kV-Freileitung, die in Ost-West den Nordteil
des Stadtgebietes durchschneidet. Sie führt von Geich, südlich Bessenich, nördlich Rövenich
weiter nördlich Wichterich.
Zwei weitere Freileitungen tangieren das Stadtgebiet Zülpich und steifen mit ihren Schutzstreifen
das Plangebiet:
-
Im äußersten Westen verläuft eine 380 kV-Freileitung in Nord-Süd-Richtung und betrifft
eine kleine Fläche südwestlich Bürvenich an der Stadtgrenze.
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Im Süden des Stadtgebietes verläuft eine 22 kV-Freileitung von Euskirchen nach Kommern. Sie führt südöstlich Enzen über einen kleinen Bereich des Stadtgebietes.
Als Mindestabstand gilt gemäß Windenergie-Erlass NRW für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass auch bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den planfestgestellten
Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Festgelegte Schutzstreifen gemäß Planfeststellungsbeschluss für die oben genannten Freileitungen sind nicht bekannt.
Um Gefahren zu minimieren und die gebotenen Abstände einzuhalten, werden ausgehend von
der Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 115,7 m, Schutzstreifen von 100 m zu beiden Seiten der Leitungstrasse vorgesehen, die im Plan als harte Tabuzonen dargestellt sind.
5.1.9 Windhöffigkeit
Bei den harten Tabukriterien handelt es sich um Kriterien, die als Verwirklichungshindernisse
absehbar sind und nicht ausgeräumt werden können. Gemäß dem Urteil des OVG Münster vom
01.07.2013 (Az. 2D 46/12.NE) zählen Bereiche mit zu geringer Windhöffigkeit zu den harten
Tabuzonen. Ziel und Aufgabe der Gemeinde ist es nicht, den optimalen Ertrag zu erwirtschaften,
aber eine wirtschaftliche Nutzung muss möglich sein. Als wirtschaftliche Nutzung wird in der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie (LANUV 2012) eine Windgeschwindigkeit von mehr als 6m/s in 135 m über Grund angegeben.
Die in der Potenzialstudie Zülpich zu Grunde gelegte Karte der Windhöffigkeit gibt bis auf sehr
kleine Teilflächen für 100 m Höhe Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s bis 6,0 m/s an. Da diese
Windgeschwindigkeiten auch für den Bereich des bestehenden Windparks östlich Wichterich
angegeben wird und hier von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ausgegangen wird,
muss festgestellt werden, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen hinsichtlich
der Windhöffigkeit im gesamten Stadtgebiet möglich ist. Hieraus folgt, dass harte Tabuzonen
aufgrund zu geringer Windhöffigkeit im Stadtgebiet Zülpich nicht zu verzeichnen sind (siehe Karte
2).
5.2
Weiche Tabuzonen
(s. Karten 3 und 4)
5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen
Die Schutzabstände zu Siedlungsflächen sind nicht durch konkrete Vorgaben festgelegt. Es wird
deshalb erforderlich, diese aus allgemeinen und ortsspezifischen Kriterien heraus zu entwickeln
und einer Abwägung zu unterziehen.
Zu diesen Kriterien zählen
-
der vorbeugende Immissionsschutz
- Lärmschutz und
- Schattenwurf
-
optische Beeinträchtigungen
-
noch nicht realisierte Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderungen, die in Planung sind.
Vorbeugender Immissionsschutz: Lärmschutz
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Bei städtebaulichen Planungen sind die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1
zur DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – sowie die Werte der TA-Lärm zu Grunde zu legen.
Diese sind differenziert nach der Art der baulichen Nutzung wie folgt festgelegt:
Gebietstyp
tags dB (A)
nachts DB (A)
Reines Wohngebiet
50
35
Allgemeines Wohngebiet
55
40
Dorf- und Mischgebiete
60
45
Da die Schallemissionen der Windenergieanlagen nur auf der Grundlage der Kenntnis der genauen Lage, Höhe, Anlagentyp ermittelt werden können, ist die Einhaltung des Immissionsschutzes durch Lärm erst auf der Ebene der Einzelfallprüfung oder des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes möglich.
Um dennoch die Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zu
berücksichtigen, wird von einer Referenzanlage ausgegangen, welche dem zurzeit typischen
Anlagentyp der Onshore-Windenergieanlagen entspricht. Laut Aussagen des statistischen Archivs vom Deutschen Windenergie-Institut (DEWI) lag der Anteil der Windenergieanlagen mit
Rotorblattdurchmesser von 90 m und größer bei rund 73 % und führte zu einem vermehrten Aufstellen von Anlagen im Bereich von über 3 Mw. Neben der installierten Leistung und dem Rotordurchmesser ist die Nabenhöhe ein wichtiges Kriterium. Im Jahr 2014 hatten 65 % der errichteten
Anlagen eine Nabenhöhe von 100 m oder höher. Als Referenzanlage wird für diese Studie eine
Enercon E-115 Windenergieanlage mit folgenden Werten zugrunde gelegt:
-
Nennleistung
Schallpegel (lautester Betriebspunkt)
Nabenhöhe
Rotordurchmesser
Gesamthöhe
3,2 Mw
105,0 dB(A)
92 m
115,7 m
149,85 m
Die Anlage ist für eine schallreduzierte Betriebsweise nachts geeignet, was allgemein von den
Betreibern akzeptiert wird. Die Schutzabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung zur
Erreichung der erforderlichen Schallpegelwerte für Wohngebiete von nachts 40 dB(A) werden
nach LANUV NRW mit 520 m bis 660 m je nach Anlagentyp angegeben.
Die Belange der wirtschaftlichen Nutzung und der Anspruch, der Windenergie substanziellen
Raum im Stadtgebiet Zülpich zur Verfügung zu stellen, soll die Darstellung der Konzentrationszonen dazu dienen, nicht nur Einzelanlagen, sondern Windparks mit mehreren Windenergieanlagen
konzentriert errichten zu können. Damit erhöht sich gemäß LANUV NRW der Schallpegel im Umfeld von mehreren Windenergieanlagen, sodass ein Mindestabstand von ca. 640 m bei Splittersiedlungen und Einzelgehöften mit einzuhaltendem Nachtwert von 45 dB(A) erforderlich wird.
Im Sinne einer vorsorgeorientierten Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1
BImSchG i.V.m. der TA-Lärm wird zur Vermeidung erheblicher Lärmbelastungen der Mindestabstand von Konzentrationszonen zu bewohnten Bereichen auf 750 m festgesetzt.
Da es sich bei den Belangen der Wohnbevölkerung um Gesundheit und Wohlbefinden am Wohnort handelt und Unterschiede in den Ansprüchen der Menschen nicht gesehen werden, wurde
der Mindestabstand einheitlich auf 750 m gesetzt. Hiermit wird der Gleichheitsgrundsatz der
menschlichen Ansprüche betont und der Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung hohe Priorität
eingeräumt.
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Eine Vergrößerung der Schutzabstände über 750 m hinaus würde zu einer so starken Verkleinerung der möglichen Flächen führen, dass die Forderung nach substanziellen Raum für Windenergie nicht mehr erfüllt wäre. So reichen an vielen Stellen im Süden, Westen und Osten des
Stadtgebietes die Tabubereiche mit 750 m Abstand zu den Siedlungsbereichen bis auf ca. 300 m
an die Stadtgrenze. Durch eine Vergrößerung der Mindestabstände würden nur noch sehr
schmale und wirtschaftlich kaum nutzbare Bereiche der Windenergienutzung zur Verfügung bleiben und so die Nutzung unverhältnismäßig einschränken.
Infraschall
Zu den Belangen des Schallschutzes gehört auch der Infraschall, der Schallwellen im Frequenzbereich unter 20 Hz betrifft.
Nach Auskunft des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW auf eine Anfrage der Stadt Zülpich zum Thema Gesundheitsgefahren durch
Infraschall bei WEA vom 17.06.2015, regelt die TA Lärm auch die tieffrequenten Geräusche (Nr.
7.3 TA Lärm), es wurden jedoch keine festen Schutzabstände festgelegt.
Nach heutigem Kenntnisstand ist von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Es
wird weiterhin mitgeteilt, dass auch unter Berücksichtigung der Literaturrecherche des Bundesamtes 2014 keine wissenschaftlich nachvollziehbare Arbeit einen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschäden und Infraschall nachweist (Siehe hierzu auch Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, Faktenpapier zu Windenergieanlagen und Infraschall, Stand 16.12.2015).
Es wird auch auf Meldungen und Untersuchungen aus Dänemark hingewiesen, die jedoch bisher
keinen Beleg dafür geben, dass WEA negative Auswirkungen für die Gesundheit haben.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit weist auf Anfrage
der Stadt Zülpich darauf hin, dass negative Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die
menschliche Gesundheit im üblichen Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung bislang wissenschaftlich nicht nachgewiesen wurden.
Es wurde weiterhin mitgeteilt, dass durch die enge fachliche Zusammenarbeit mit dem Umweltamt sichergestellt ist, dass neue Entwicklungen frühzeitig erkannt und auf neue gesicherte Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann.
Vorbeugender Immissionsschutz: Schattenwurf
Der Schattenwurf, der vom betriebsbedingt bewegten Rotor hinter der Windenergieanlage entsteht, kann zu einer erheblichen Belästigung führen, die als erhebliche Störungen des Wohnens
eingestuft werden. Da der Schattenwurf allerdings von der exakten Lage, der Höhe und der Art
– hier insbesondere der Rotorblätter – abhängt, sind die Fragen der Beeinträchtigung durch
Schattenwurf auf der späteren Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder einer
Einzelfallprüfung zu klären.
Für die Erheblichkeit der Belästigungswirkung durch Schattenwurf wird dessen zeitliche Einwirkdauer an betreffenden Immissionsorten als maßgebend angesehen. Eine überprüfbare Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist deshalb in den nachfolgenden Verfahren erforderlich, wenn
Standort, Höhe und Art der Windenergieanlagen exakt bekannt sind.
Optische Beeinträchtigungen
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Aus der menschlichen Betrachtung, seinem Sehvermögen und aus der Wirkung technischer Anlagen auf das Empfinden ergeben sich optische Reaktionen des Menschen. Nach den eingängigen wissenschaftlichen Ermittlungen, die auch in die Definition der allgemeinen Abstandsflächen
von baulichen Anlagen Eingang gefunden haben, lassen sich die Wirkungen von Windenergieanlagen eindeutig definieren. So ergibt sich aufgrund des Sehvermögens und des Empfindens des
Menschen eine optisch bedrängende Wirkung bei einem Abstand von bis zur 3-fachen Gesamthöhe.
Beispiel:
Bei einer Windenergieanlage mit einer angenommenen Gesamthöhe von 149,85m (Rotorblattspitze) würde sich also ab einer Entfernung von ca. 450m keine optisch bedrängende Wirkung
mehr ergeben. Um hier vorbeugend auf diese allgemeine menschliche Empfindung zu reagieren,
kann alsoein Mindestabstand von 500 m angenommen werden.
5.2.2 Wald
In waldarmen Gebieten (gemäß Landesentwicklungsplan NRW im Verdichtungsraum bei Waldanteilen unter 15 %; in ländlichen Räumen unter 25 % des Gemeindegebietes) steht die Erhaltung der vorhandenen Waldflächen bzw. die Vermehrung des Waldes im Vordergrund.
Im Stadtgebiet Zülpich mit einem Waldanteil deutlich unter 15 % kommt eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen daher nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass sich auf
den übrigen 85% des Gemeindegebietes geeignete Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen identifizieren lassen.
Die wenigen und kleinen Waldflächen im Stadtgebiet haben per se bereits eine hohe ökologische
sowie landschaftsästhetische Bedeutung, die durch die Ausweisung einer Konzentrationszone im
Wald stark beeinträchtigt würde.
5.2.3 Artenschutz
Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist zu klären, ob aus artenschutzrechtlichen Gründen die
Errichtung von Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen generell möglich ist
und welche Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen auf die
betroffenen windenergiesensiblen Arten bestehen (z. B. Standortwahl, Höhe und Art der Anlagen,
Abschaltzeiten). Der endgültige Nachweis für die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Anlagen
ist auf Ebene der standortbezogenen Genehmigungsplanung zu führen.
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf spezielle Arten hängen stark von Standort und Art
der vorgesehenen Anlagen und ihrem Umfeld ab, so dass konkrete Aussagen auf Ebene des
Flächennutzungsplans kaum zu treffen sind. Belastbare Aussagen wären nur mit unverhältnismäßig hohem Untersuchungsaufwand abzuleiten. Dennoch können aus vorhandenen Kenntnissen über Artvorkommen Bereiche abgegrenzt werden, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen bereits nach heutigem Wissensstand nicht zulässig
ist.
Dazu wurden neben einer Auswertung der Darstellungen im Energieatlas NRW des LANUV und
im Leitfaden zur Steuerung der Windenergie des Kreises Euskirchen Informationen von Experten
bei der Unteren Landschaftsbehörde, den Biologischen Stationen der Kreise Euskirchen und
Düren, dem Komitee gegen den Vogelmord (insbes. Weihen), der EGE Eulen, dem Kreisverband
Natur und Umweltschutz Euskirchen sowie zum Feldhamster von Frau Ute Köhler (Alfter) einge-
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holt. Die Vorkommen bzw. die entsprechenden Schutzzonen fließen als weiche Kriterien in die
Planung ein.
Vorkommen der seltenen und empfindlichen Großvogelarten Wiesen- und Rohrweihe und Uhu
sowie Brutvorkommen des Kiebitzes schließen die Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergie in den entsprechenden artspezifischen Schutzradien um bekannte Brutplätze aus,
Gleiches gilt für Graureiher-Kolonien. Nach der gerichtlich anerkannten Fachkonvention der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, die in den Leitfaden zur Steuerung der Windenergie des Kreises Euskirchen übernommen wurde, sind die erforderlichen Schutzabstände für
die Arten Wiesenweihe, Rohrweihe und Uhu 1.000 m, für den Kiebitz 500 m um den Brutstandort
und um Graureiher-Kolonien 1.000 m. Bei Einhaltung der Schutzabstände ist davon auszugehen,
dass sich durch die Windenergieanlagen das Tötungsrisiko für die Arten nicht signifikant erhöht.
Bezüglich des großflächigen Vorkommens der in NRW vom Aussterben bedrohten Grauammer
ist die spezielle Situation im Raum Zülpich zu berücksichtigen: Vor dem Hintergrund des nahezu
flächendeckenden Vorkommens der Grauammer in der offenen Feldflur und der Untersuchungsergebnisse zum Windpark Mülheim-Wichterich können Flächen mit Grauammer-Vorkommen
nicht generell als Tabuflächen ausgewiesen werden. In Abstimmung mit der ULB können Flächen
mit Vorkommen dieser Art als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, da ggf. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass durch CEF-Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden, wie das für den Windpark Mülheim/Wichterich nachgewiesen wurde.
Die Wachtel besitzt aufgrund ihrer Überlebens- und Ausbreitungsstrategie eine sehr unstete Verbreitung mit stark wechselnden Beständen. Da sie durch Windenergieanlagen nicht direkt gefährdet ist, sondern den Anlagen ausweicht, ist es möglich, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Rahmen der Standortfindung oder durch entsprechende Maßnahmen zur Lebensraumaufwertung auf angrenzenden Flächen zu vermeiden.
Daher generieren die Vorkommen von Grauammer und Wachtel keine Tabuflächen für die Konzentrationszonen. Auf diese Arten ist bei der Genehmigungsplanung (Bebauungsplan oder Verfahren nach BImSchG) jedoch besonderes Augenmerk zu legen, um im Zuge der Standortfindung und ggf. durch entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Verbotstatbestände zu vermeiden.
Allerdings gibt es im Stadtgebiet Zülpich besondere Schutzbereiche für die Grauammer: Eine
Maßnahmenfläche Artenschutz, hier Grauammer (s. Karte 3) sowie die Verbundfläche nach
LANUV Nr. VB-K-5205-010.
Diese Verbundfläche ist mit dem Ziel der Erhaltung von Gehölzstrukturen und eines Kleingewässers ausgewiesen. Verbundflächen sind Flächen mit besonderer oder herausragender Bedeutung und sind gemäß Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW besonders
gekennzeichnet.
Leittier dieser Verbundfläche ist die Grauammer. Der Bereich westlich Füssenich ist als Bereich
mit Schwerpunktvorkommen der Grauammer bekannt.
Die Biologische Station sowie die Rheinische Stiftung für Kulturlandschaft weisen auf Maßnahmenflächen und Ausgleichsflächen zum Grauammerschutz hin. Zwar stellt die Grauammer im
Stadtgebiet Zülpich wie beschrieben kein Tabukriterium für WEA dar, die Brutvorkommen sind
deshalb nicht als weiche Tabukriterien mit Abständen vorgesehen. Umso wichtiger werden für
diese Vogelart die Gebiete in denen die Grauammer als besonders schützenswert oder als Leitvogel eingestuft wird. Dieses ist insbesondere im Bereich der Maßnahmenfläche Artenschutz
östlich Wichterich und im Bereich der Verbundfläche westlich Füssenich der Fall.
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Die Hinweise des "Komitees gegen den Vogelmord" bzw. der Biologischen Station des Kreises
Düren zu regelmäßig besetzten Rastplätzen des Mornellregenpfeifers westlich Vlatten und nordöstlich Hergarten (beide Kreis Düren) wurden auf ihre Abstände zum Stadtgebiet überprüft. Mit
Distanzen von ca. 3.300 m bzw. ca. 2.150 m sind negative Beeinflussungen auszuschließen, so
dass diese Rastplätze keine zusätzlichen weichen Kriterien bedingen. Feste Schutzabstände
sind für die gemäß Leitfaden zur Steuerung der Windenergie des Kreises Euskirchen als "laut
LANUV belastbar und vollzugsrelevant windkraftsensibel" eingestuften Arten nicht definiert. In der
Fachkonvention ist für Gastvogellebensräume landesweiter Bedeutung ein Mindestabstand von
1.200 m angegeben.
Die Vorkommen des Feldhamsters wurden bei der Biologischen Station Euskirchen bzw. der
regionalen Expertin Ute Köhler (Alfter) abgefragt. Um zu vermeiden, dass durch Fundamente,
Zufahrten und den Baubetrieb Hamsterbauten geschädigt werden können, werden die betroffenen Flächen als Tabuzonen (Feldhamsterschutzraum) dargestellt. Ein Puffer ist zum Schutz der
Population nicht erforderlich, da auch bei einer möglichen Ausbreitung der Population zwischen
den Anlagen und Zufahrten ausreichend Fläche für die Tiere verbleibt. Unabhängig von den bekannten Feldhamster-Vorkommen sind jedoch auf allen Flächen in den Konzentrationszonen vor
der Errichtung von Windenergieanlagen mit Untersuchungen durch einen fachkundigen Gutachter nachzuweisen, dass Feldhamster nicht geschädigt werden.
Bezüglich Fledermausvorkommen wurde der regionale Experte Markus Thies kontaktiert. Den
Aussagen zufolge sind besondere Schwerpunkte der Fledermausaktivität oder Zugschwerpunkte
im Stadtgebiet Zülpich nicht bekannt. Sicher ist flächendeckend mit dem Großen Abendsegler zu
rechnen, in den Bachauen sind zusätzlich die windenergiesensiblen Arten Kleiner Abendsegler
und Breitflügelfledermaus vertreten. Weitere besondere Vorkommen wurden nicht benannt.
Weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind im Zuge der standortbezogenen Planung (Bebauungspläne bzw. Genehmigungsplanung) erforderlich. Aufgrund fehlender Kenntnisse sind neben weiteren avifaunistischen Untersuchungen insbesondere die Funktionen der Gebiete für Fledermäuse und den Fledermauszug zu betrachten.
Nach weiteren Recherchen zum Vorkommen windenergierelevanter Vogelarten im Raum Zülpich
wurden von der Biologischen Station folgende Brutplätze und Angaben eingebracht, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind: Daten liegen vor allem aus dem Raum Enzen, K37,
Schwerfen, Sinzenich vor. Aber auch der Bereich zwischen K37 und dem Enzbach steht unter
Beobachtung, weil dort Vertragsflächen vorhanden sind und auch die Grauammer bekannt ist. In
diesem Bereich, der von der mit „2“ beschrifteten Fläche tangiert wird, haben wir in den letzten
Jahren regelmäßig revieranzeigende Grauammern beobachtet, so dass davon auszugehen ist,
dass sie dort brütet.. Wiesenpieper und Schwarzkehlchen sind besonders entlang des Enzbaches auch revieranzeigend beobachtet worden.
Nördlich der K37 hat 2014 eine Wiesenweihenbrut stattgefunden (der Brutplatz lag deutlich weniger als 1000 m von der Zone 2 entfernt und an der nächsten Stelle ca. 1000 m von 2a und ca.
1100 m von 2b entfernt). Die Wiesenweihe sucht gerne offene Landschaften zur Brut auf. Der
Bereich zwischen Enzen und Schwerfen eignet sich gut als Brutgebiet für die Wiesenweihe.
Dadurch, dass in dem Raum auch diverse Naturschutzmaßnahmen erfolgt sind, die die Feldflur
aufwerten (u.a. auch Vertragsnaturschutz und diverse Ausgleichsmaßnahmen) bietet sie der
Wiesenweihe aber auch der Rohrweihe gute Nahrungsmöglichkeiten, so dass dieser Raum auch
möglichst störungsarm erhalten werden sollte. Es wird damit gerechnet, dass die Wiesenweihe
auch weitere Brutversuche dort starten wird. Auch die Rohrweihe wird regelmäßig jagend in diesem Raum beobachtet.
Nördlich von Enzen ist der Baumfalke z.B. bekannt.
2016 wurden balzende Kiebitze auf einer Fläche ca. 200 m nördlich der Zone „2“ beobachtet.
Das wird 2017 weiter beobachtet.
Aufgrund der aktuellen Recherchen und Brutnachweise wurde zur zweiten erneuten öffentlichen
Auslegung der Plan Nr. 3 Weiche Kriterien Nr. I überarbeitet. Die Überarbeitung führt zu einer
weitgehenden Überdeckung der Flächen 2 mit den Schutzradien um die bekannten Brutplätze.
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5.2.4 Abstände zu Naturschutzgebieten
Eine Pufferzone als weiche Tabuzone wird gemäß Windenergie-Erlass 2015(Ziffer 8.2.2.2) um
die Gebiete gelegt, deren Schutzzweck europäische Vogelarten enthält. Um diese Naturschutzgebiete wird der Regel-Puffer aus Vorsorgegründen von 300 m angesetzt.
Hinzu kommen als ebenfalls weiche Tabuzonen zum Schutz der Graureiher-Kolonie der Schutzradius von 1.000 m um den „Waldbereich um Haus Boulig“ als Teilfläche des NSG 2.1-13 und
zum Schutz des regional bedeutsamen Rastgebietes für Wasservögel und Limikolen der Schutzabstand von 1.200 m um das NSG 2.1-14 „Neffelsee“. Die jeweiligen Schutzbestände sind gemäß der Fachkonvention der Vogelschutzwarten (sog. Helgoländer Papier) festgelegt.
Im Folgenden sind die Naturschutzgebiete aufgelistet. Sofern sie dem Schutz Europäischer Vogelarten dienen, sind diese aufgeführt.
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Nummer
Name
2.1-1
Neffelbachaue
2.1-2
Ehemalige Kiesgrube 'Auf
den Steinen'
2.1-3
Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von
Zülpich
Rotbach-Niederung
2.1-4
2.1-5
2.1-6
2.1-7
2.1-8
2.1-9
2.1-10
2.1-11
2.1-12
2.1-13
Feuchtgehölze, Mager- und
Obstwiesen östlich Nemmerich
Bleibachniederung
Vlattener Bach zwischen
Merzenich und Lövenich
Görresberg und Schievelsberg
Feucht- und Obstwiesen
am Marienbach
Auf der Heide
Bürvenicher Berg / Tötschberg
Schluchtbachtal / Talsystem
Bürvenicher Bach
Waldbereiche bei Haus
Boulig/ Wichtericher Busch
Neffelsee
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Europäische Vogelarten im Schutzzweck*
Steinkauz, Schleiereule, Baumfalke,
Braunkehlchen, Schwarzkehlchen,
Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger,
Zwergtaucher, Wasserralle, Drosselrohrsänger, Neuntöter
Grauammer, Schafstelze,
Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
Steinkauz, Grünspecht
Puffer
Grauammer, Grünspecht, Nachtigall,
Pirol
Pirol, Nachtigall
300 m
Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall,
Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe
Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger,
Nachtigall, Schafstelze
Rebhuhn, Nachtigall
300 m
Feldschwirl
300 m
Braunkehlchen, Nachtigall
---
300 m
---
---
300 m
300 m
300 m
300 m
300 m
300 m
---
Bedeutsame Graureiher-Kolonie auf
1.000 m
der Teilfläche um "Haus Boulig"
2.1-14
Regional bedeutsames Rastgebiet und 1.200 m
Lebensraum für Wasservögel und Limikolen
* kursiv: Besonders kollisionsgefährdete Arten gem. Leitfaden zur Steuerung der Windenergie
des Kreises Euskirchen, Stand Januar 2013;
fett: Laut LANUV belastbar und vollzugsrelevant windkraftsensible Arten
Tab. 2: Naturschutzgebiete
5.2.5 Bauverbot an stehenden Gewässern
An stehenden Gewässern gibt es im Stadtgebiet Zülpich den Neffelsee und den Zülpicher See,
die beide deutlich größer als 1 ha sind und deshalb dem Bauverbot unterliegen.
Gemäß Windenergie-Erlass 2015 Ziffer 8.2.2.6 besteht nach § 61 BNaSchG außerhalb bebauter
Ortsteile an Gewässern erster Ordnung und an stehenden Gewässern mit einer Größe über 1 ha
weiterhin ein Bauverbot im Abstand von 50 m, von dem die Höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme erteilen kann. Für Vorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans, der mit
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist, besteht das Bauverbot
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nicht. Das Bauverbot gilt auch nicht in den Fällen des § 61 Abs. 2 BNatSchG und in den darüber
hinausgehenden Fällen des § 57 Abs. 2 LG.
Der 50 m-Schutzstreifen wird im Plan als weiche Tabuzone dargestellt.
Im Stadtgebiet Zülpich betrifft das Bauverbot den 50 m-Streifen um den Zülpicher See sowie um
den Neffelsee. Fließgewässer erster Ordnung sind nicht betroffen. Zusätzlich ist eine 1.200 m
breite Schutzzone um den Neffelsee aus Vogelschutzgründen (für brütende und rastende Wasservögel) zu berücksichtigen.
5.2.6 Infrastrukturtrassen
Anbaubeschränkung Bundesautobahnen
Gemäß den straßenrechtlichen Bestimmungen besteht entsprechend dem § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) längs der Bundesfernstraßen eine Anbaubeschränkung in einer Entfernung
bis zu 100 m an Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
Diese Anbaubeschränkung, wonach Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bedürfen, ist
als weiche Tabuzonen zu werten.
Da im Stadtgebiet Zülpich Bundesautobahnen vorhanden sind, sind diese mit ihren Schutzabständen in das Verfahren einzubeziehen und bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen zu berücksichtigen.
Die Autobahn A 1 verläuft in Nord-Süd-Richtung am östlichen Rand des Stadtgebietes Zülpich
und verläuft hier in zwei Abschnitten exakt an der Stadtgrenze. Die 100 m Anbaubeschränkungszone wird im Plan als weiche Tabuzone dargestellt und bei den weiteren Planungen berücksichtigt.
Anbaubeschränkung Bundesstraßen
Gemäß den straßenrechtlichen Bestimmungen besteht entsprechend dem § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) längs der Bundesfernstraßen eine Anbaubeschränkung in einer Entfernung
bis zu 40 m an Bundesstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
Diese Anbaubeschränkung, wonach Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bedürfen, ist
als weiche Tabuzonen zu werten.
Da im Stadtgebiet Zülpich Bundesstraßen vorhanden sind, sind diese mit ihren Schutzabständen
in das Verfahren einzubeziehen und bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen.
Das Stadtgebiet Zülpich wird von verschiedenen Bundesstraßen durchzogen. So führen
- die B 56 und B 56n in Ost-West-Richtung
- die 265 in Südwest-Nordost-Richtung
- die B 266
- die B 477 in Nord-Süd-Richtung
durch das Stadtgebiet. Sie treffen sternförmig im Bereich Zülpich zusammen, sodass sie hier
miteinander verknüpft sind.
Die 40 m Anbaubeschränkungszonen zu Bundesstraßen sind im Plan als weiche Tabuzone dargestellt und werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt.
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Anbaubeschränkung Landes- und Kreisstraßen
Gemäß den straßenrechtlichen Bestimmungen besteht entsprechend dem § 25 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) längs der Landesstraßen und
Kreisstraßen eine Anbaubeschränkung in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn. Diese Anbaubeschränkung, wonach Baugenehmigungen oder
nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde bedürfen, ist als weiche Tabuzonen zu werten.
Da im Stadtgebiet Zülpich Landesstraßen und Kreisstraßen vorhanden sind, sind diese mit ihren
Schutzabständen in das Verfahren einzubeziehen und bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen.
Die 40 m Anbaubeschränkungszonen zu Landes- und Kreisstraßen sind im Plan als weiche
Tabuzone dargestellt und werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt.
Anbaubeschränkung Bahntrassen
In Ost-West-Richtung durchquert eine Bahntrasse das Stadtgebiet von Zülpich. Auch wenn der
Personenverkehr inzwischen eingestellt wurde, halten an den Wochenenden seit dem Jahr 2006
wieder Züge der Bürgerbahn vom Bördeexpress am Bahnhof Zülpich.
Um die Sicherheit des Verkehrs sowie der Gleisanlage mit den technischen Einrichtungen zu
gewährleisten und eine unzulässige Beeinflussung der Gleisanlage auszuschließen, wird längs
der Bahntrasse eine von Windenergieanlagen freizuhaltende Schutzzone in einer Entfernung von
einer Windenergieanlagengesamthöhe mit 150 m gemäß der Referenzanlage zu beiden Seiten,
gemessen vom äußeren Rand der Bahntrasse als weiche Tabuzone dargestellt.
5.2.7 Flugsicherheitsbereiche
Grundsätzlich können Windenergieanlagen zu Störungen von Funk-, Ortungs- und Navigationssystemen im Bereich des Luftverkehrs führen. Um Störungen und damit auch Gefährdungen im
Flugverkehr zu vermeiden, wurden aufgrund internationaler Regelungen 2012 die Schutzzonen
von Drehfunkfeuern, sogenannte VOR-Signale für Störungen durch Windenergieanlagen von 5
km auf 15 km erweitert. Das VOR Nörvenich liegt nördlich von Zülpich und der 15 km Schutzraum überdeckt ca. 6 km das Stadtgebiet. Die übergeordneten Behörden verweisen darauf, dass
der gesamte Radialbereich des VOR Nörvenich bereits derart gestört ist, dass dem Bundesamt
für Flugsicherung (BAF) empfohlen wird, der Errichtung von Anlagen innerhalb des Schutzbereiches grundsätzlich zu widersprechen.
Da hier Flugsicherungseinrichtungen betroffen sind und die Stadt Zülpich trotz der daraus resultierenden erheblichen Einschränkungen die Sicherheit des Flugverkehrs und der dadurch betroffenen Menschenleben sehr hoch einschätzt, wird wurde der 15 km Schutzbereich um das
Drehfunkfeuer Nörvenich als weicher Tabubereich in die Planung einbezogen.
Da der Schutzbereich bis auf die Höhe von Zülpich das Stadtgebiet überdeckt, fallen fielen große
Bereiche im Norden und Nordwesten in diesen Teilbereich und stehen damit der Windenergienutzung nicht zur Verfügung.
Die Lage des Drehfunkfeuers hat sich im Aufstellungsverfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich geändert. So ergab sich aufgrund der Trägerbeteiligung im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine geringfügige Korrektur der Lage und des SchutzrauSGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA BONN
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mes des Drehfunkfeuers. Da eine Teilfläche westlich Füssenich an der Stadtgrenze außerhalb
der Schutzräume und des 15 km Schutzradius um das Drehfunkfeuer lag, wurde die Fläche als
Fläche Nr. 11 westlich Füssenich mit ca. 81 ha Größe als Potenzialfläche in die weitere Untersuchung einbezogen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurde mitgeteilt, dass das Nörvenicher Drehfunkfeuer an einen anderen
Standort verlegt wurde. Der neue Standort mit dem 15 km-Schutzbereich hat folgende Koordinaten: 50° 49' 21" N, 6° 38' 12" E (WGS84).
Aufgrund der veränderten Lage des VORTAC Nörvenich und des 15 km-Schutzbereichs waren
dessen Auswirkungen nach der Offenlage in Bezug auf die möglichen Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen neu zu bewerten.
Zum 15 km-Schutzradius erfolgte folgende Abwägung:
Ziel des Flächennutzungsplanes ist es, rechtssicher Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dort auszuweisen, wo es keine oder möglichst geringe erkennbare Gründe gegen die
Errichtung eines Windparks gibt. Das bedeutet: Die Flächen auf denen bereits jetzt erkennbar ist,
dass sich ein Windpark von mehr als drei Windenergieanlagen nicht realisieren lässt, sind für
eine Darstellung im Flächennutzungsplan ungeeignet.
Ziel des FNP ist es, die Windenergieanlagen im Stadtgebiet geplant zu konzentrieren, nicht den
Einzelfall zu ermöglichen.
Da sich Flächen im Nordteil der Stadt bei Beachtung der Tabukriterien als durchaus geeignete
Flächen erweisen, aber die Belange der Flugsicherheit, d.h. des 15 km-Radius, dagegen sprechen, ist es für die Stadt Zülpich von großer Bedeutung, ob das Kriterium des pauschalen
Schutzabstandes als Ausschlusskriterium zu bewerten ist. Hierzu liegen folgende Stellungnahmen vor, die eindeutig belegen, dass eine geplante und von der Stadt Zülpich gesteuerte Konzentration von Windenergieanlagen in dem 15 km Schutzradius nicht möglich erscheint.
1. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/4675 vom 20.04.2015 (siehe Stellungnahme T1):
In der kleinen Anfrage zum 15 km-Radius um das VORTAC Nörvenich wird klar dargelegt, dass
der 15-km-Schutzradius weiterhin beibehalten wird und das vorhandene Drehfunkfeuer (TACAN)
nur versetzt wird.Durch die bisher im Anlagenschutzbereich von 15 km existierenden Windenergieanlagen sind die Störungen so hoch, dass die VOR-Anlage nur noch für konventionelle, radiale Flugverfahren und nicht zur Flächennavigation genutzt werden kann.
Das VORTAC Nörvenich dient der Unterstützung der An- und Ablaufverfahren der Flughäfen
Köln/Bonn, Düsseldorf und Frankfurt/Hahn. Darüber hinaus dient die Anlage zur Anbindung der
Verkehrsflughäfen an das konventionelle Streckennetz.
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Stellungnahme vom 13.07.2015 (siehe Stellungnahme T4):
Die Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt: „Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen entgegenstehen, empfiehlt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung innerhalb der Anlagenbereiche keine Konzentrationszonen für
Windkraftschutzanlagen auszuweisen.“
Die Stadt Zülpich stuft die geplante Entwicklung von Konzentrationszonen in den 15 kmAnlagenschutzbereich deshalb als kaum möglich ein. Um dem Planungsziel gerecht zu werden,
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deshalb auf die Darstellung der Fläche 11 als Konzentrationszone für Windenergienutzung verzichtet.
Mit Schreiben vom 10.08.2016 hat die Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26, dem Kreis Euskirchen mitgeteilt, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entschieden hat, dass der Errichtung von 4 beantragten Windkraftanlagen im Bereich westlich Füssenich § 18 LuftVG nicht
entgegensteht.
Damit entfällt für diesen Bereich die in der Abwägung dargelegte Argumentation, dass in diesem
Bereich wegen der Schutzzone des VOR Nörvenich ein Windpark nicht möglich erscheint. Durch
die überraschende Änderung der Aussagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist es
nun unumgänglich, die Fläche westlich Füssenich (Fläche 11) wieder in die weitere Beurteilung
einzubeziehen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mitgeteilt, dass auch aufgrund der
Stellungnahme des DFS Deutsche Flugsicherung GmbH von Störungen der Nörvenich
DVORTAC durch Windenergieanlagen auszugehen ist (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26). Dieses führt dazu, dass möglicher
Weise im Rahmen konkreter Einzelfallprüfungen einzelne Anlagen noch genehmigungsfähig
sind.
In der weiter gehenden Abwägung der unterschiedlichen Belange wurde geprüft, in wie weit eine
weiche Tabuzone wie der 15 km Schutzradius um das VOR Nörvenich teilweise im Raum westlich Füssenich aufgehoben, in anderen Bereichen aber weiter gültig bleiben kann. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist eine derartige Vorgehensweise rechtlich problematisch. Aus diesen
Gründen wurde in der Abwägung der Belang einer rechtssicheren Planung zur Ermöglichung von
Windenergieanlagen auf ausgewiesenen Konzentrationszonen der Vorzug gegeben und das
weiche Tabukriterium der 15 km Schutzzone um das VOR nicht weiter verfolgt. Die Änderung –
Herausnahme der 15 km Schutzzone - ist in Karte 4 Darstellung weiche Kriterien II eingetragen.
Sie führt dazu, dass weitere Flächen im nördlichen Teil des Stadtgebietes Zülpich als Potenzialflächen für die Windenergienutzung in Betracht kommen.
5.2.8 Sendeanlagen und Richtfunkstrecken
Sendeanlagen und Richtfunkstrecken werden den weichen Tabuzonen zugeordnet, da grundsätzlich technische Möglichkeiten bestehen, den Konflikt zu lösen und einzelfallbezogen Lösungen in Abstimmung mit den Betreibern möglich sind. Nach Auskunft von E-Plus gibt es Richtfunkanlagen im Bereich Enzen, die mit ihren Schutzstreifen den weichen Tabuzonen zugeordnet
und im Plan dargestellt werden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde mitgeteilt, dass sie im relevanten Trassenbereich Richtfunkanlagen betreibt, die an der östlichen Stadtgrenze liegen und von
dort nach Nordwesten und Süden ausgerichtet sind.
Die Verbindungen 16EM1141 und 16EM2704 sind im Bauvorhaben zu berücksichtigen. Dabei ist
ein Schutzbreitenabstand von 30 Metern zu beiden Seiten der Richtfunkmittellinie zu beachten,
damit keine Übertragungsstörungen innerhalb der Fresnel-Zone entstehen.
Nach den Unterlagen liegen die beiden genannten Trassen außerhalb der Konzentrationszonen.
Die Richtfunktrasse 16EM2701 (138 Mbit/s (A)) ist als IP Microwave-Trasse parallel westlich von
der Waldfläche im ehemaligen Westteil der Fläche 1 eingetragen. Durch die Herausnahme dieser
Flächenanteile aus der Fläche 1 entsteht jetzt kein Konflikt mit der Lage und dem Verlauf dieser
Richtfunktrasse. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei den weiteren
Planungen berücksichtigt.
Die Richtfunkstrecken mit ihren Schutzabständen werden als weiche Tabuzonen im Plan dargestellt.
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5.2.9 Kulturlandschaftsbereiche
Als landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich wird die Trasse der Römerstraße eingestuft, die
in Nord-Süd-Richtung, in Zülpich leicht in Nordrichtung nach Osten abgewinkelt durch das Stadtgebiet verläuft.
Der Streckenabschnitt ist Teil der Via Agrippa, eines römischen Fernstraßennetzes, das in Lyon
begann. Der Erlebnisraum Römerstraße Köln-Trier wird als ca. 1 km breite Trasse angegeben,
die das Stadtgebiet durchschneidet. Diese Trasse und der Umfang basiert auf neueren Forschungen, welche in diesem Korridor nachgewiesen haben, dass sich an vielen Orten unmittelbar
neben der Straße Ansiedlungen, Herbergen, Pferdewechselstationen, militärische Straßenposten
und religiöse Weihebezirke befanden.
Aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung, die auch im Rahmen der städtischen Programme als
Erlebnisraum weiterentwickelt wurden, wird der Verlauf der Römerstraße als weiche Tabuzone
bewertet und bei der weiteren Planung als Bereich von besonderer kulturhistorischer Bedeutung
entsprechend berücksichtigt.
Des Weiteren gibt es Hinweise zur Lage der historischen Chlodwigschlacht im Raum Zülpich. Die
Chlodwigschlacht ereignete sich vermutlich auf der Wollersheimer Heide südwestlich von Zülpich
und nordwestlich von Langendorf. Dieser Bereich betrifft nach derzeitigen Erkenntnissen die Potenzialfläche 4 b, genaue Untersuchungen hierzu liegen jedoch nicht vor. Diese würden bei Weiterverfolgung der Potenzialfläche als Konzentrationszone gemäß dem DSchG erforderlich.
Der Verlauf der Römerstraße wird als Korridor als weiche Tabuzone im Plan dargestellt.
Der vom LVR-Dezernat Kultur- und Landschaftspflege erstellte „Fachbeitrag Kulturlandschaftspflege zum Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ (Köln 2016 LVR) liefert
neue Grundlagen für eine Bewertung des Stadtgebietes Zülpich. Das Ziel dieser Bearbeitung,
das kulturelle Erbe mit seinen identitätsprägenden Merkmalen zu bewahren, entspricht nicht nur
der Zielsetzung der übergeordneten Behörde, sondern ist auch seit Jahren das besondere Leitmotiv der Stadt Zülpich. Kulturlandschaftsbereiche von besonderer historischer Bedeutung sind
gegen Überformungen durch dominierende technische Bauwerke zu schützen und ihre Sichträume müssen einem besonderen Schutz unterliegen.
Diese Flächen dienen als Schwerpunktflächen für die Erholung, insbesondere dem Wandern,
dem Fahrradfahren und dem Reiten. Deshalb sollen hier keine störenden Immissionen und auch
keine optischen Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen erfolgen. Dieses gilt auch hinsichtlich des Schutzes der Kulturgüter vor optischen Beeinträchtigungen insbesondere bei den
Wasserburgen, Gutshöfen und Mühlen.
Es ist deshalb die Zielsetzung der Stadt Zülpich, die Kulturlandschaftsbereiche zu schützen und
mit einem zusätzlichen Schutzraum von 750 m zu versehen. Dieser Abstand entspricht der ca.
vierfachen Höhe der heutigen Windenergieanlagen und auch dem Schutzabstand zu den Wohnbauflächen. Eine erdrückende optische Wirkung der Windenergieanlagen ist für die Erholungssuchenden damit ausgeschlossen.
Ziel ist gemäß dem Fachbeitrag die Würdigung aus gemeinsamer Sicht von Baudenkmalpflege,
Bodendenkmalpflege und Kulturlandschaftspflege sowie fachliche Ziele zum Bewahren des überlieferten Landschaftsgefüges, zum Sichern seiner historischen Elemente, Strukturen und Sichträume sowie zum Erhalt der Landnutzungsformen. Das Ziel der Sicherung dieser Kulturlandschaftsbereiche mit ihren Schutzzonen wird als weiches Kriterium in die weitere Planung einbezogen.
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Die Darstellung der Kulturlandschaftsbereiche mit ihren 750 m – Schutzräumen ist in Karte 5
abgebildet. Sie zeigt deutlich die Konzentration dieser bedeutsamen Schutzräume im südlichen
Stadtgebiet.
5.2.10 300 m Puffer um Nationalparks
Nationalparks sind von der Planung nicht betroffen.
Der nächstgelegene Nationalpark Eifel im Westen der Stadt Zülpich weist einen Abstand von
über 4 km zur westlichen Grenze des Stadtgebietes auf.
5.3
Zusammenfassung und Darstellung der verbleibenden Potenzialflächen
(s. Karte 6)
Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse wurden harte und weiche Tabukriterien aufgestellt und
entsprechende Tabuzonen im gesamten Stadtgebiet Zülpich ermittelt, in denen keine Windenergieanlagen zulässig sind. Diese Flächen stehen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windenergie nicht zur Verfügung.
Folgende harte und weiche Tabukriterien kamen in der Potenzialflächenanalyse zur Anwendung:
Harte Tabukriterien(s. Karten 1 und 2)
Siedlungsbereiche
o Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
o Siedlungsflächen, Splittersiedlungen und Einzelgehöfte
o Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche/ Sonderbauflächen
Nationalparks
FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiet, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gewässerrandstreifen
Wasserrechtliche Bestimmungen
o Wasserschutzgebiete
Anbauverbot an Infrastrukturtrassen
o Bundesautobahnen
o Bundesstraßen
o Freileitungen
Windhöffigkeit
Weiche Tabukriterien(s. Karten 3 und 4)
Abstände zu Siedlungsflächen
300 m Puffer um Nationalparks
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Wald
Artenschutz
Abstände zu Naturschutzgebieten
Bauverbot an stehenden Gewässern
Infrastrukturtrassen
o Anbaubeschränkung Bundesautobahnen
o Anbaubeschränkung Bundesstraßen
o Anbaubeschränkung Landes- und Kreisstraßen
o Hauptschienenwege
Flugsicherheitsbereiche
Sendeanlagen und Richtfunkstrecken
Kulturlandschaftsbereiche
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Auf der Grundlage der aus den Tabukriterien ermittelten harten und weichen Tabuzonen ergeben
sich die verbleibenden Potenzialflächen im Stadtgebiet von Zülpich, die grafisch in der Karte 6 –
Darstellung der Potenzialflächen – und nachstehend tabellarisch aufgezeigt werden:
Fläche Nr.
1
1a
2
2a
3
4
4a
4b
5
8
11
Gesamt
Lage der Fläche
Größe in ha
östlich Enzen an der Stadtgrenze
29,5 ha
südlich Enzen an der Stadtgrenze
1,9 ha
südöstliche Stadtgrenze südlich Enzen
5,2 ha
südöstliche Stadtgrenze südlich Enzen
1,1 ha
nordwestlich Bürvenich an der Stadtgrenze
6,5 ha
südwestlich Langendorf, Nähe Fläche 4 a
7,3 ha
westlich Langendorf an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 4 und 4 b
4,7 ha
westlich Langendorf an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 4 a
3,0 ha
südlich Langendorf südwestlich Merzenich
4,7 ha
Östlich Wichterich
207,7 ha
Westlich Füssenich
42,6 ha
314,2ha
Flächen Karte 6.
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Abb. 5:Darstellung der Potenzialflächen (Karte 6)
Diese Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen im Stadtgebiet Zülpich übrig bleiben, werden im folgenden Arbeitsschritt unter Teil B weiter untersucht und jeweils
hinsichtlich ihrer Eignung als Konzentrationszone für Windenergienutzung einzeln bewertet.
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Teil B Begründung zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Zülpich mit Prüfung und Abwägung der Restriktionen und der planerischen Konzeption der Potenzialflächen und Begründung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
6.
Restriktionen und planerische Konzeption der Potenzialflächen
6.1
Anlass und Ziel der Planung
Die Stadt Zülpich hat mit der 86. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits im Jahr 2002
(rechtswirksam 23.03.2002) die Aufgabe der Steuerung von Windenergieanlagen wahrgenommen, um einerseits die Nutzung der Windenergie zu fördern, andererseits durch die hierdurch
erreichte Ausschlusswirkung eine „Verspargelung“ des Landschaftsraumes zu vermeiden.
Mit den auf der Grundlage dieser Flächennutzungsplandarstellung entwickelten Bebauungsplänen Nr. 26/10 und 26/12 hat die Stadt Zülpich bereits vor ca. 10 Jahren die Aufgabe der städtebaulichen Steuerung gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches weiter wahrgenommen und
dieses mit dem Bebauungsplan Nr. 26/15 konkretisiert.
Bei der 20. FNP-Änderung handelt es sich um eine „Positivdarstellung“ die bewirkt, dass nur innerhalb dieser Flächen Windanlagen errichtet werden dürfen. Gemäß dem Willen der Stadt Zülpich bewirkt diese Darstellung im Flächennutzungsplan, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Flächen gemäß § 35 Abs. Satz 3 BauGB nicht zulässig ist.
Die bisher im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen als Sondergebiet Windkraft wird mit Rechtskraft der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Zusätzlich zu der bestehenden Konzentrationszone sollen zusätzliche Konzentrationszonen ausgewiesen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 26/15 „Windkraftkonzentrationszone“ behält seine Rechtsgültigkeit, da er
zum Zeitpunkt seiner Rechtskraft aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
6.2
Städtebaulich-planerische Vorbereitung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
und Planungsablauf
Nach dem Windenergie-Erlass Ziffer 4.3.1 vollzieht sich die Planung nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG von Konzentrationszonen abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind
diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Windenergie nicht zur Verfügung
stehen (siehe Teil A). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen
übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen die
Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, abzuwägen.
Grundlage der weiteren Arbeitsschritte bildet die Potenzialflächenanalyse, die als Teil A dieser
Begründung vorliegt.
Die Potenzialfläche, die unter Berücksichtigung der dargestellten und erläuterten harten und weichen Tabuzonen als mögliche Konzentrationszonen verbleiben, werden im Folgenden weiter
untersucht und bewertet sowie der Abwägung unterzogen.
Hierbei werden die in Beziehung auf die Windenergienutzung konkurrierenden Nutzungen erfasst
und die Belange gegeneinander abgewogen.
Wesentlich ist dabei das Ziel der Planung, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
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Bei den weiteren Untersuchungen werden die der Einzelfallprüfung unterliegenden weiteren Bewertungskriterien bei der planerischen Konzeption der Potenzialflächen beschrieben, bewertet
und der Abwägung unterzogen. Im Rahmen der Abwägungen der Stellungnahmen und weiterer
neuer Erkenntnisse, die Änderungen der Potenzialflächen und der darauf aufbauenden Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan unausweichlich
machen, wurde eine weitere Überarbeitung erforderlich. Da diese Änderungen die Grundzüge
der Planung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB berühren, muss der Flächennutzungsplan erneut ausgelegt werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird diese erneute Offenlage als zweite erneute öffentliche
Auslegung benannt.
6.2.1 Mindestgrößen der Konzentrationsflächen für Windenergie
Grundsätzliches Ziel der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie ist es, die möglichen Anlagenstandorte in ihrer Lage und Anordnung zu steuern. Auf diese Weise soll eine „Verspargelung“ der Landschaft und eine Störung der Lebens- und Erholungsräume vermieden werden.
Um die Zielsetzung der Stadt Zülpich zu erreichen, mehrere Anlagen an einem Standort zu konzentrieren, wird eine Mindestgröße der Konzentrationszonen vorausgesetzt. Ziel ist die mögliche
Errichtung von mindestens drei Anlagen an einem Standort. Dazu wurde die Mindestgröße wie
folgt ermittelt:
Die notwendige Mindestgröße für derartige Konzentrationszonen ist abhängig von der Art und
Höhe der Anlagen und der Rotorblattdurchmesser, von Topographie und örtlichen Gegebenheiten.
In der einschlägigen Literatur und den Entscheidungen der Gerichte schwanken die Mindestgrößen der Konzentrationszonen zwischen 7 ha, 10 ha, 25 ha und bis zu 30 ha, jeweils abhängig
von den spezifischen örtlichen Begründungen. So hat das OVG Münster mit Urteil vom
01.07.2013 (AZ 2 D 46/12) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Planung
von Windkonzentrationszonenkonkretisiert und eine angenommene Mindestgröße von 30 ha für
mindestens drei Anlagen akzeptiert.
Wesentlich ist das abstrakte Mindestmaß, dass der Windkraft in substanzieller Weise Raum gegeben werden muss. Insofern sind die Kriterien zur Ermittlung der Mindestgrößen von Konzentrationszonen entscheidend. Als Kriterien werden hierzu benannt:
-
Größe im Verhältnis zur Gemeindegröße
Anzahl der möglichen Konzentrationszonen
Anzahl möglicher WEA.
Grundsätzlich dürfen in Windfarmen Windenergieanlagen nur so dicht aneinander gebaut werden, dass die eingehende Turbulenzintensität im frei angeströmten Wind oder durch Verwirbelung der vorangestellten Windenergieanlagenbedingt nicht überschritten wird. Bei Abständen
zwischen 3 und 5 Rotorblattdurchmessern muss gutachterlich nachgewiesen werden, dass die
Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
In Genehmigungsverfahren hat sich deshalb ergeben, dass die Anlagen nicht enger als 5 Rotorblattdurchmesser (RD) in Hauptwindrichtung stehen dürfen und 3-4 RD in den Nebenwindrichtungen. Bei Zugrundelegung von Referenzanlagen mit 80m RD und Abständen von 5 RD in
Hauptwindrichtung sowie 4 RD in Nebenwindrichtung ergibt sich eine rechnerische Mindestgröße
von
(40m Rotorblatt (R) + 5x80m RD + 40 m R) x (40m R + 4x80 RD + 40mR) =
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480m x 400 m = 19 2000 qm.
Die so errechnete und im weiteren Verfahren zugrunde gelegte Mindestgröße wird deshalb mit
einer
Mindestgröße = 19 ha
festgesetzt.
Diese Fläche ermöglicht einerseits die Errichtung von mehreren Windrädern, so dass Konzentrationsansätze erkennbar werden. Weiterhin wird die Wirtschaftlichkeit der Anlagen erhöht, da Erschließungen und Anschlüsse konzentriert werden können. Unter diesen Aspekten werden die
Potenzialflächen kleiner 19 ha nicht mehr in die weitere Einzelprüfung einbezogen und nicht
mehr als Eignungsgebiete eingestuft.
Stehen zwei oder mehr Flächen in einem eindeutigen räumlichen Zusammenhang, etwa wenn
sie lediglich durch eine Infrastrukturtrasse mit ihren Schutzräumen voneinander getrennt sind,
sind diese Flächen auch gesamträumlich zu betrachten und zu bewerten. In diesen Fällen wird
die Vorgabe einer Mindestgröße von 19 ha nicht zur Anwendung gebracht.
6.2.2 Bestehende Konzentrationszone / Sondergebiet Windkraft
Die bestehende Konzentrationszone ist mit Darstellung im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Windkraft rechtskräftig. Die Errichtung von Windenergieanlagen wurde auf dieser Grundlage
durch rechtskräftige Bebauungspläne konkretisiert. Gemäß den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung wurden 7 Windenergieanlagen errichten.
Gemäß Windenergie-Erlass 2015 Ziffer 4.3.4 ist es möglich, bestehende Konzentrationszonen
anders zu bewerten als neue, da eine differenzierte Behandlung von Bestand und Neuplanung
der Bauleitplanung nicht fremd ist.
Die bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen basiert auf der 86. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich vom 19.03.2002 (Datum der Amtlichen Bekanntmachung der Genehmigung). Hierbei wurden folgende Abstände zu den angrenzenden Ortslagen
zugrunde gelegt:
- Zu der überwiegenden Anzahl von Wohngebieten 1.200 m
- Zur Ortslage Oberwichterich 1.000 m entsprechend der Anregung der Stadt Euskirchen
Hieraus ergibt sich die besondere Form der bestehenden Konzentrationsfläche (siehe hierzu
Erläuterungsbericht zur 86. Änderung des Flächennutzungsplanes, 2002).
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Abb. 6: Darstellung der Windkraftkonzentrationszone der Amtlichen Bekanntmachung zur Genehmigung der 86. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich nahe des Ortsteils
Mülheim-Wichterich vom 29. März 2002
Es ist das Ziel der Stadt Zülpich, die bestehende Konzentrationszone östlich Wichterich mit ca.
170,7 ha weiter zu behalten und die Argumentation der damaligen Flächennutzungsplanänderung weiter zu übernehmen. Daher soll die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Abgrenzung der Konzentrationszone übernommen werden.
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In den Untersuchungen der Potenzialstudie wird nachgewiesen, dass die bestehende Fläche
auch den Kriterien der harten und weichen Tabuzonen entspricht, sodass kein Widerspruch bei
der Übernahme der bestehenden Konzentrationszone besteht.
Eine weitere Bewertung dieser Fläche erübrigt sich, weil sie aufgrund der bestehenden Rechtssituation in der Bauleitplanung abschließend bewertet und festgesetzt ist.
Fläche Nr.
1 + 1a
8 (Bestand)
8
11
Gesamt
Lage der Fläche
südöstlich Enzen an der Stadtgrenze
Östlich Wichterich
Östlich Wichterich
Westlich Füssenich
Größe in ha
31,4 ha
107,7 ha
29,1 ha
42,6 ha
210,8 ha
Tab. 4: Potenzialflächen mit Mindestgröße 19 ha und bestehende Konzentrationsfläche
Die Flächen 2 und 2a, 3, 4 und 4a, sowie 5 entfallen wegen der Mindestgröße 19 ha.
Fläche 1a wird im Zusammenhang mit Fläche 1 weiter beurteilt.
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Abb. 7: Darstellung der Potenzialflächen mit Mindestgröße19 ha und der bestehenden Konzentrationszone (Karte 7)
Die verbleibenden Potenzialflächen Nr. 1, 8 und 11 werden im folgenden Kapitel im Einzelnen
näher erläutert und bewertet.
6.3
Weitergehende Bewertung und Betrachtung der Potenzialflächen
Die ermittelten Potenzialflächen stellen im Stadtgebiet Zülpich die Gebiete dar, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich möglich ist. Über die bisher ermittelten und beschrieben harten und weichen Tabuzonen hinaus, gibt es jedoch weitere Kriterien, welche die
Errichtung von Windenergieanlagen beeinflussen können.
So haben Windenergieanlagen aufgrund ihrer Höhe und ihres technischen Charakters einen besonderen Einfluss auf das Landschaftsbild und auf den Erholungswert des Landschaftsraumes.
Bei der Bewertung zählen insbesondere Vorbelastungen und bestehende natürliche Faktoren der
ortstypischen Landschaftsstrukturen. Hierzu gehören z.B. weithin sichtbare Industrieanlagen,
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Vorprägungen durch die technische Infrastruktur und optische Störungen durch herausragende
Bauwerke wie Silos, Schornsteine etc. Auf der anderen Seite stehen die natürlichen Faktoren wie
Waldränder, Bachläufe und besondere topografische Elemente.
Da es das Ziel ist, auf den Konzentrationszonen mehrere Anlagen zu errichten, spielen zur
Durchführung die Verfügbarkeit der Flächen, deren Zugänglichkeit sowie die Anschlüsse an das
Stromnetz eine weitere Rolle, die im Rahmen der vorliegenden Bewertungen als Ersteinschätzung gesehen werden können.
Die Kriterien werden im Folgenden aufgeführt. Die Potenzialflächen werden anhand dieser Kriterien auf ihre Eignung überprüft. Diese Überprüfung wird tabellarisch dargestellt.
6.3.1 Zusätzliche öffentliche Belange
Öffentliche Belange, die der Errichtung von Windenergieanlagen werden gemäß § 35 Abs. 3
BauGB benannt. Hierzu zählen insbesondere folgende Kriterien:
-
Darstellungen im Flächennutzungsplan und besondere Planungsziele der Gemeinde
Siedlungsstrukturelle Belange
Belange der Landschaftspflege
Unwirtschaftliche Aufwendungen für die technische Erschließung und Infrastruktur
Belange des Bodenschutzes
Beeinträchtigung der Verbesserung der Agrarstruktur
Schädliche Umwelteinwirkungen
Weitergehende Fachplanungen
Altstandorte
6.3.2 Private Belange
Als private Belange die eine Errichtung von Windenergieanlagen beeinflussen können, sind z.B.:
- Größe und Zuschnitt von Parzellenstrukturen
- Auswirkungen auf vorhandene Nutzungen
6.3.3 Erschließung
Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden Erschließungen erforderlich,
die für Schwerlastverkehr geeignet sind. Da es sich hierbei um kosten- und flächenintensive
Maßnahmen handelt, beeinflussen diese Faktoren die Realisierungschancen derartiger Vorhaben
in hohem Maße. Vorrangiges Ziel ist es deshalb möglich kurze Wege zu den überregionalen Verkehrstrassen zu erreichen.
6.3.4 Vorbelastung durch Infrastrukturtrassen
Gemäß Windenergie-Erlass 2015 soll insbesondere die Möglichkeit untersucht werden, Windenergieanlagen an Standorten zu konzentrieren, an denen sie nicht oder nur zu geringfügig zusätzlichen Belastungen führen. Dieser Ansatz kann z.B. entlang von Infrastrukturtrassen wie
Bundesfernstraßen, Hauptschienenwegen, Hochspannungsfreileitungen zum Tragen kommen,
da von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen ausgehen. Auf diese Weise sollen bisher nicht vorbelastete Räume verschont werden.
6.3.5 Einspeisung ins Stromnetz
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Die Einspeisung der erzeugten Energie wird über den zuständigen Netzbetreiber geregelt. Die
Einschätzung, ob sich hierbei besondere Probleme ergeben können, kann hierbei nur als Ersteinschätzung erfolgen. Wesentlich ist dabei die derzeit vorhandene Entfernung zu möglichen
Einspeiseorten z.B. in der Nähe von Siedlungsbereichen, vorhandenen Kabeltrassen oder Versorgungsstandorten. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.
6.3.6 Denkmale und Bodendenkmale
Die Information über vorhandene Bau- und Bodendenkmale erfolgt im Rahmen der Beteiligung
der Behörden und der Träger öffentlicher Belange, hier insbesondere des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Nach der archäologischen Bewertung des LVR liegt das Stadtgebiet von Zülpich naturräumlich auf den fruchtbaren Böden der Zülpicher Lössbörde. Diese Böden
bilden seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5.500 v. Chr.) ideale Voraussetzung für landwirtschaftliche Nutzung und einer daraus resultierenden intensiven Besiedlung, wie die zahlreichen bekannten Siedlungsplätze von der Steinzeit bis in die Neuzeit hinein belegen. Durch die fruchtbaren
Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung bot das Stadtgebiet seit der Frühen
Jungsteinzeit ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt
und besiedelt. Die Verbreitungskarte der archäologischen Fundstellen belegt die intensive Nutzung besonders der Fluss- und Bachtäler und der angrenzenden Hanglagen. Die Nutzung und
Besiedlung setzte sich über die Jahrhunderte fort.
Im Hochmittelalter setzte eine intensive Bau- und Siedlungstätigkeit ein. Siedlungen wurden zu
Städten ausgebaut, Wälder wurden für landwirtschaftliche Nutzung gerodet und neue Siedlungen
und Höfe entstanden in den gerodeten Flächen. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung
wurde durch die Kirche oder den Adel gelenkt, die in ihren neu gegründeten Besitztümern (Klöster, Burgen) ihren Besitz verwalteten.
Das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat die einzelnen Potenzialflächen bewertet.
Darüber hinaus gibt es Hinweise auf historische Ereignisse wie z.B. Schlachten, die in die Beurteilung der Flächen einfließen. Die Bau- und Bodendenkmale sind ein wesentlicher und schützenswerter Bestandteil der Kulturlandschaft und sind somit ein Kriterium zur Beurteilung der Eignung einer Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen.
6.3.7 Wasserschutzgebiete
Gemäß Windenergie-Erlass ist die Schutzzone III nicht als harte Tabuzone einzuordnen. Entsprechend Ziffer 8.2.3.2 Wasserschutzgebiete bietet die Zone III Schutz vor schwer abbaubaren
Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage und soll in etwa das
unterirdische Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage erfassen. Zu baulichen Anlagen regeln die
Verordnungen in der Regel in der Zone III Genehmigungspflichten.
Im Stadtgebiet von Zülpich liegen gemäß Regionalplan geplante Wasserschutzgebiete der
Schutzzonen I, II und III vor. Östlich der Stadt Zülpich ist für den Kreis Euskirchen in den Gemeinden Zülpich und Euskirchen im Bereich Zülpich-Oberelvenich unter der GEP-Nr. G2.21 ein
geplanter Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen dargestellt.
Die Schutzzonen werden auf der Grundlage der Bezeichnung - G 530601 Oberelvenich - der
Darstellungen des Umweltportals NRW des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Zugriff am 02.06.2016)
im Flächennutzungsplan dargestellt.
6.3.8 Landschaftsbildanalyse
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Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung, und damit
die Abgrenzung von Schutzabständen zu empfindlichen Landschaftsteilen und wichtigen Erholungseinrichtungen, erfolgt auf der Grundlage der Bewertung der Landschaft und ihrer Erholungseignung, die in der Landschaftsbildanalyse/ -bewertung im Kreis Euskirchen - Konzept zur
Bewertung der Kulturlandschaften - (Stand November 2014 im Auftrag des Kreises Euskirchen,
hellmann + kunze, reichshof, Planungsgruppe Grüner Winkel, Nümbrecht) vorliegt und durch
eigene Bewertung ergänzt wird. Die Landschaftsbildanalyse/-bewertung ist als Karte 5 beigefügt.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich (Stand
12/2003) wird zum Landschaftsbild folgende Ausführung gemacht: „Gerade die in mehreren Terrassen zur Voreifel ansteigende Bördelandschaft mit einigen fachen, breiten Talbereichen der
Hauptvorfluter ist ein wesentliches landschaftsästhetisches Kriterium der Zülpicher Börde“.
Das Stadtgebiet Zülpich ist zum größten Teil Bestandteil der Zülpicher Börde, am südlichen Rand
des Stadtgebietes geht die Börde in die Mechernicher Voreifel über. Die Zülpicher Börde ist eine
intensiv genutzte, weiträumige und insgesamt strukturarme Agrarlandschaft. Das noch zur Zülpicher Börde gehörende Eifelvorland ist ebenfalls stark ackerbaulich geprägt, allerdings sind die
Niederungsbereiche durch die Gewässer Rotbach, Neffelbach und Bleibach mit ihren teilweise
von Grünland geprägten Niederungen stärker gegliedert. Die Mechernicher Voreifel weist als
Schichtstufen-Landschaft ein bewegtes Relief mit einem Wechsel aus Kuppen und Talzügen auf,
die im Süden des Plangebietes beginnen.
In der Darstellung und Bewertung der Landschaftsbildeinheiten konzentrieren sich die mit „hoch"
(Stufe 4) bewerteten Landschaftsteile in den von Südost nach Südwest verlaufenden Bachniederungen von Neffelbach, Rotbach und Bleibach. Hinzu kommt der Bereich zwischen der westlichen Grenze der Stadt Zülpich und der Bundesstraße B 265. Der Bereich südöstlich Zülpich bzw.
nordöstlich des Zülpich Sees ist im Entwurf ebenfalls mit „hoch" bewertet, wird jedoch seitens der
Unteren Landschaftsbehörde in die Kategorie 3 „voreifel- bzw. bördetypisch" eingeordnet, die im
gesamten südlichen Teil des Stadtgebietes großflächig dargestellt ist. Die Landschaft nordöstlich
der Stadt Zülpich wurde, mit Ausnahme der als „hoch" bewerteter Rotbach-Niederung, als „gering" bewertet (siehe Karte 5).
Die als „hoch" bewerteten Flächen (ohne die aus Sicht der ULB geringer zu bewertenden Flächen) sollen von der Windenergie-Nutzung freigehalten werden.
Die Landschaftsbildbewertung des Kreises Euskirchen weist nach, dass von Enzen in Richtung
Potenzialfläche östlich Enzen weder bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche, Denkmäler und
besondere Bauwerke, noch Blickbeziehungen und Sichtachsen betroffen sind. Deshalb wird diese Fläche in Bezug auf das Landschaftsbild anders bewertet als die übrigen Flächen. Bei der
Beurteilung der Flächen im Bereich Langendorf, Merzenich und Bürvenich wird nachgewiesen,
dass hinsichtlich bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche, Denkmäler und besonderer Bauwerke
sowie Blickbeziehungen und Sichtachsen besonders der südliche Raum des Stadtgebietes um
Langendorf, Bürvenich, Merzenich, Schwerfen betroffen ist und deshalb Störungen des Landschaftsbildes vermieden werden sollten.
Darüber hinaus sind auch aus Gründen des Landschaftsbildes und der Erholung die bestehenden Waldflächen von Windenergieanlagen freizuhalten.
In der Abwägung wird das Landschaftsbild als wichtiges Kriterium eingestuft. Insbesondere aus
Sicht der Bevölkerung ergeben die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen eine hohe Präferenz, die sich insbesondere auch auf die Akzeptanz der Windenergieanlagen auswirken.
6.4
Überprüfung der planerischen Konzeption der Potenzialflächen
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6.4.1 Potenzialflächen für die Windenergienutzung
Bei der Überprüfung der planerischen Konzeption der Potenzialflächen für die Windenergienutzung werden zunächst alle grundsätzlich geeigneten Flächen dargestellt. Die kartographische
Darstellung der verbleibenden, grundsätzlich geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie in Zülpich (siehe Karte 7) zeigt, dass unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabukriterien sowie der zusätzlichen Bewertung insgesamt 3 Potenzialflächen zuzüglich der bestehenden Konzentrationszone verbleiben, die eine Gesamtfläche von 273,8 ha aufweisen.
Die Flächen liegen zum überwiegenden Teil direkt an der Stadtgrenze, so dass Kommunalgrenzen übergreifende Windparks möglich wären.
Bei der Überprüfung der planerischen Konzeption handelt es sich in diesem Arbeitsschritt um
folgende Potenzialflächen:
Fläche Nr.
1 + 1a
8 (Bestand)
8
11
Gesamt
Lage der Fläche
südöstlich Enzen an der Stadtgrenze
Östlich Wichterich
Östlich Wichterich
Westlich Füssenich
Größe in ha
31,4 ha
170,7 ha
29,1 ha
42,6 ha
273,8 ha
Tab. 5: Potenzialflächen zur Überprüfung der planerischen Konzeption (Bei der Addition der Flächen ist die Bestandsfläche Östlich Wichterich mit 170,7 ha noch hinzuzuziehen, die aber nicht
neu überprüft und bewertet wird.)
6.4.2 Überprüfung und Bewertung der Potenzialflächen
Im Folgenden werden die verbleibenden Potenzialflächen hinsichtlich ihrer Eignung als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen überprüft und bewertet.
Unter Berücksichtigung der Abwägungen aus den durchgeführten Beteiligungsschritten im Verfahren ergeben sich für das weitere Prüfung und Bewertung folgende Bewertungsstufen.
Die Bewertung wird dabei unterschieden in drei Kategorien:
(+) günstig:
d. h., die Fläche bietet sehr gute Voraussetzung für die Errichtung von
Windenergieanlagen hinsichtlich des Prüfkriteriums.
(o) mittel:
d. h., die Fläche wird weder besonders positiv noch negativ hinsichtlich des
Prüfkriteriums eingestuft.
(-) ungünstig:
d. h., die Fläche bietet keine guten Voraussetzungen für die Errichtung von
Windenergieanlagen. Ggf. können sich auch Probleme abzeichnen.
(--) sehr ungünstig: d. h., die Fläche bietet sehr ungünstige Voraussetzungen für die Errichtung
von Windenergieanlagen. Es zeichnen sich deutliche Probleme ab.
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Fläche Nr. 1- Östlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1 a
Abb. 8: Fläche Nr. 1
Östlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1 a, M 1: 10.000
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Die Fläche Nr. 1 liegt mit einer Größe von 29,5 ha östlich Enzen direkt an der Stadtgrenze. Es
grenzt im Osten an die Autobahn A 1, im Süden reicht es teilweise bis an die Landesstraße L 178
und im Westen und Norden liegen großflächige landwirtschaftliche Nutzflächen.
Gemäß Windenergieerlass Ziffer 3.2.2.3 sollen Windenergieanlagen in vorbelasteten Gebieten,
z.B. entlang von Infrastrukturtrassen, konzentriert werden, „da von Infrastrukturtrassen und
Windenergieanlagen vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen ausgehen. Diese können
sich so überlagern, dass die zusätzlichen Belastungen durch neue Windenergieanlagen in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind.“ Die Fläche Nr. 1 liegt direkt an einer solchen Infrastrukturtrasse (Bundesautobahn A 1) und ist durch deren Immissionen und Landschaftszerschneidungseffekte vorbelastet. Weitere Windkraftanlagen an der A 1 befinden sich nordöstlich in 4-5
km Entfernung Nähe Lommersum (Gemeinde Weilerswist) sowie in Mülheim-Wichterich (Stadt
Zülpich). Die städtebaulich sinnvolle Konzentration von Windkraftanlagen entlang der A 1 könnte
mit der Fläche Nr. 1 östlich Enzen damit fortgeführt werden.
Da einige Bereiche der Fläche Nr. 1 derzeit als Ausgleichsflächen (geplante Waldfläche) vorgesehen und zum kleinen Teil auch bereits realisiert sind, müsste bei einer Nutzung für Windenergieanlagen der windkraftbedingte neue Eingriff an anderer Stelle kompensiert werden. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt
Hocheifel-Zülpicher Börde und der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) kann die Waldaufforstung
auch bei einer Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen weiter durchgeführt
werden, nachdem die Windkraftanlagen errichtet wurden. Die notwendigen Standortflächen für
die Windkraftanlagen einschließlich der Zuwegungen werden von der zukünftigen Aufforstung
ausgenommen. Hierfür erfolgt an geeigneter anderer Stelle eine Aufforstung. Bereits vorhandene
Aufforstungen dürfen von Windkraftanlagen nicht in Anspruch genommen werden.Notwendige
Ausgleichsmaßnahmen für die Errichtung und Betrieb der Anlagen sind im Rahmen des an die
Flächennutzungsplan-Änderung anschließenden Bebauungsplanverfahrens bzw. der Baugenehmigung nachzuweisen. Abstimmungen mit der ULB werden hierzu geführt. Da die LSGAusweisung ausschließlich auf Grund der geplanten Aufforstung erfolgte, erfolgen hierzu Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Teilweise handelt es sich bei den betroffenen Flurstücken um kleinteilige Grundstücksstrukturen.
Die Erschließung der Flächen kann über vorhandene Wirtschaftswege erfolgen, die an die L 178
angebunden sind.
Eine in ca. 350 m Entfernung liegende Umspannungsstation im Bereich Tissenicher Mühle, zu
der eine 20 kV-Freileitung südlich und westlich um das Gebiet führt, können Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz bilden.
Das Gebiet der Fläche 1 liegt innerhalb eines Wasserschutzgebietes III B.In der weiteren Schutzzone III B sind bauliche Anlagen wie Windenergieanlagen unter Einhaltung der besonderen Bestimmungen des Wasserschutzes zulässig.
Denkmale und Bodendenkmale sind auf der Fläche gemäß den Hinweisen zur Bodendenkmalpflege nicht bekannt, werden dort aber vermutet.
Die Analyse des Landschaftsbildes zeigt keine Beeinträchtigungen von Landschaftsteilen und
Kulturgütern mit besonderer Bedeutung. Wichtige Blickbeziehungen werden nicht gestört. Dennoch stellt in diesem Landschaftsraum der bestehende Wald eine wichtiges Landschaftselement
dar, das auch zur optischen Abschirmung der Windenergieanlagen dienen soll. Ziel der Stadt
Zülpich ist es, die Sichtbeziehungen der angrenzenden Siedlungsflächen auf die Waldflächen
nicht durch bauliche Anlagen zu verstellen. Die westliche Teilfläche soll daher nicht weiter als
Potenzialfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. In der Abbildung 8 ist
diese Fläche deshalb rot gekreuzt dargestellt. Die Fläche 1 reduziert sich dadurch auf 26,4
ha.Die verbleibende Fläche ist in der Abbildung dargestellt.
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lfd.
Nr.
1
2
Prüfkriterien
Beschreibung
zusätzliche öffentliche Belange
Lage in durch Lärm und Landschaftszerschneidung vorbelasteten
Gebieten
Abstimmung mit ULB und Regionalforstamt zum LSG und Ausgleichsflächen (geplante Waldfläche) im Baugenehmigungsverfahren erforderlich
private Belange
Geringe Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen nur im
nördlichen Teilbereich
kleinteilige Grundstücksstrukturen
SEITE 50 VON 71
Bewertung
0
+
3
Erschließung
über Wirtschaftswege, Nähe L 178
+
4
Vorbelastung durch
Infrastrukturtrassen
220 kV-Freileitung südlich angrenzend.
Vorprägung durch Lage an Autobahn
++
5
Einspeisung ins Stromnetz
20 kV-Leitung angrenzend
Umspannungswerk in 350 m Entfernung
+
6
Denkmale und Bodendenkmale
nicht bekannt, aber vermutet
0
7
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzzone III B
0
8
Landschaftsbildanalyse
keine Beeinträchtigung von Landschaftsteilen und Kulturgütern mit besonderer Bedeutung
+
9
Gesamtbewertung
Tab. 6: Fläche Nr. 1 Östlich Enzen an der Stadtgrenze
+
Fläche 26,4 ha
Unter der Voraussetzung eines externen Ausgleichs der in Anspruch genommenen Teile
der geplanten Ausgleichsflächen wird die Fläche als mögliche Konzentrationszone Windenergienutzung eingestuft.
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Fläche Nr. 1 a - südlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1
Abb. 9: Fläche Nr. 1 a
südlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1, M 1: 10.000
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Die Fläche Nr. 1 a liegt mit einer Größe von 1,9 ha südlich Enzen nahe der Stadtgrenze. Sie
grenzt im Osten unmittelbar an eine Waldfläche, im Süden reicht sie bis an die Landesstraße L
178 und im Westen und Norden liegen großflächige landwirtschaftliche Nutzflächen.
Die Erschließung der Flächen kann über vorhandene Wirtschaftswege erfolgen, die an die L 178
angebunden sind.
Eine in ca. 350 m Entfernung liegende Umspannungsstation im Bereich Tissenicher Mühle, zu
der eine 20 kV-Freileitung südlich und westlich um das Gebiet führt, können Einspeisungsmöglichkeiten in das Stromnetz bilden.
Das Gebiet der Fläche 1 a liegt innerhalb eines Wasserschutzgebietes III B. In der weiteren
Schutzzone III B sind bauliche Anlagen wie Windenergieanlagen unter Einhaltung der besonderen Bestimmungen des Wasserschutzes zulässig.
Denkmale und Bodendenkmale sind auf der Fläche gemäß den Hinweisen zur Bodendenkmalpflege nicht bekannt, werden dort aber vermutet.
Die Analyse des Landschaftsbildes zeigt eine Beeinträchtigungen von Landschaftsteilen, hier die
Waldkulisse vor der Autobahn. In diesem Landschaftsraum stellt der bestehende Wald ein wichtiges Landschaftselement dar. Ziel der Stadt Zülpich ist es hier, auch aufgrund der Abwägung der
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die Sichtbeziehungen der angrenzenden Siedlungsbereiche
auf die Waldflächen nicht durch bauliche Anlagen zu verstellen. Kulturgütern mit besonderer Bedeutung werden nicht beeinträchtigt.
Durch die Reduzierung der östlich gelegenen Fläche 1 besteht hier kein unmittelbarer Zusammenhang der beiden Flächen mehr, da diese durch die Waldfläche räumlich voneinander getrennt werden. Es entsteht dadurch eine Fläche unter der Mindestgröße 19 ha. Darüber hinaus
soll die Sichtbeziehung auf die Waldfläche nicht durch bauliche Anlagen gestört werden. Die Fläche wird daher als mögliche Konzentrationszone für Windenergienutzung als weniger geeignet
eingestuft.
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lfd.
Nr.
SEITE 53 VON 71
Prüfkriterien
Beschreibung
1
zusätzliche öffentliche Belange
keine negative Betroffenheit erkennbar
0
2
private Belange
Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen
0
3
Erschließung
über Wirtschaftswege, Nähe L 178
+
4
Vorbelastung durch
Infrastrukturtrassen
220 kV-Freileitung südlich angrenzend.
+
5
Einspeisung ins Stromnetz
20 kV-Leitung angrenzend
Umspannungswerk in 350 m Entfernung
+
6
Denkmale und Bodendenkmale
nicht bekannt, aber vermutet
0
7
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzzone III B
0
8
Landschaftsbildanalyse
Beeinträchtigung von Landschaftsteilen
Keine Beeinträchtigung von Kulturgütern mit besonderer Bedeutung
0
9
Gesamtbewertung
Tab. 7: Fläche Nr. 1 a südlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1
Bewertung
0
Fläche 1,9 ha
Die Fläche wird als mögliche Konzentrationszone für Windenergienutzung nicht weiter
verfolgt.
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Fläche Nr. 8 – Östlich Wichterich an der bestehenden Konzentrationszone an der nördlichen Stadtgrenze
Abb. 10: Fläche Nr. 8
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Östlich Wichterich an der bestehenden Konzentrationszone an der nördlichen Stadtgrenze, M 1:10.000
Die Fläche Nr. 8 ist 29,1 ha groß und liegt östlich von Wichterich an der nördlichen Stadtgrenze
von Zülpich anschließend an die bestehende Konzentrationszone.
Es handelt sich bei den Flächen überwiegend um großflächigere Parzellenstrukturen.
Die Erschließung kann über vorhandene Wirtschaftswege erfolgen und an die vorhandenen Anlagenstandorte angeschlossen werden.
Eine Einspeisemöglichkeit ist für die vorhandenen Anlagen bereits vorhanden.
Eine Vorprägung des Gebietes durch vorhandene WEA und Autobahnen ist vorhanden.
Denkmale und besondere Bauwerke werden nicht gestört.
Bodendenkmale sind nicht vorhanden, bzw. nicht bekannt.
Das Gebiet grenzt an den Grauammerschutzraum.
Die Landschaftsbildanalyse bewertet das Gebiet als Landschaftsbild geringer Bedeutung ein.
In Abwägung der unterschiedlichen Belange, wird die Potenzialfläche Nr. 8 in Zusammenhang
mit der bestehenden Konzentrationszone als geeignet eingestuft .
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lfd.
Nr.
Prüfkriterien
Beschreibung
1
zusätzliche öffentliche Belange
Artenschutz: Nähe zum Grauammerschutzbereich
2
private Belange
Teilweise größere Parzellenstrukturen
SEITE 56 VON 71
Bewertung
0
+
3
Erschließung
Erschließung über Wirtschaftswege,
ggf. in Verbindung mit vorh. WEA
+
4
Vorbelastung durch
Infrastrukturtrassen
Vorprägung durch Autobahn und vorhandene WEA
+
5
Einspeisung ins Stromnetz
Einspeisemöglichkeit ggf. in Verbindung mit vorh. WEA
+
6
Denkmale und Bodendenkmale
Sichtbeziehungen nicht
+
7
Wasserschutzgebiete
Nicht vorhanden
+
8
Landschaftsbildanalyse
Landschaftsbild mit geringer Bedeutung
+
9
Gesamtbewertung
+
Tab.8: Fläche Nr. 8 Östlich Wichterich an der bestehenden Konzentrationszone an der nördlichen
Stadtgrenze
Fläche 29,1 ha
Die Fläche wird als mögliche Konzentrationszone für Windenergienutzung weiter verfolgt.
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Fläche Nr. 11- Westlich Füssenich
Abb. 11: Fläche Nr. 11
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Westlich Füssenich, M 1:10.000
Die Fläche Nr. 11 ist 42,6 ha groß. Sie liegt westlich Füssenich und ist begrenzt im Westen durch
die Stadtgrenze zu Vettweiß, im Süden sowie an der Ostseite durch landwirtschaftliche Nutzungen. Die Fläche wird in West-Ost-Richtung von der Bundesstraße B 56 durchschnitten.
Artenschutzbelange sind zwar im Gebiet der Fläche 11 betroffen (siehe hierzu auch Ziffer 5.2.3
der Begründung). Jedoch lassen sich keine Brutvorkommen nachweisen, die eine Darstellung
dieser Flächen als Konzentrationszone behindern.
Es handelt sich bei den Flächen überwiegend um kleinteilige Flurstücke.
Die Erschließung kann über vorhandene Wirtschaftswege erfolgen.
Eine Vorprägung des Gebietes durch Infrastrukturtrassen oder Autobahnen ist insofern vorhanden, als dass die Bundesstraße B 56 in West-Ost-Richtung durchquert.
Eine Einspeisemöglichkeit muss neu geschaffen werden. Die elektrische Energie kann durch
erdverlegte Mittelspannungskabel zum nächstgelegenen Einspeisepunkt des Energieversorgers
abgeführt.
Denkmale und Bodendenkmale sind nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass Bodendenkmale vorhanden sind.
Die Fläche liegt nicht in Wasserschutzgebieten.
Hinsichtlich des Landschaftsbildes zeigen sich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Es sind
keine außerordentlich hoch Bewerteten Landschaftsbildeinheiten (siehe Landschaftsbildbewertung Kreis Euskirchen auf Karte 5) betroffen.
Die Abwägung der unterschiedlichen Belange zeigt für die Fläche Nr. 11 eine Eignung dieser
Potenzialfläche aus technischer Sicht auf. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat in dem
Bereich der Fläche 11 Windenergieanlagen entgegen vorheriger Stellungnahmen so eingestuft,
dass diese nicht dem § 18 LuftVG entgegenstehen. Ein Widerspruch zu der Ausweisung der 15
km Schutzzone um das VOR Nörvenich besteht deshalb für diese speziellen Anlagen nicht.
Die Fläche Nr. 11 wird für eine mögliche Konzentrationszone Windenergie als geeignet
eingestuft.
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Nr.
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Prüfkriterien
Beschreibung
Bewertung
1
zusätzliche öffentliche Belange
Artenschutz
-
2
private Belange
kleinteilige Flurstücke, Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung
0
3
Erschließung
Erschließung über Wirtschaftswege
0
4
Vorbelastung durch
Infrastrukturtrassen
Vorprägung durch Bundesstraße B 56
+
5
Einspeisung ins Stromnetz
Einspeisemöglichkeit muss neu geschaffen werden
0
6
Denkmale und Bodendenkmale
nicht bekannt, aber nicht auszuschließen
0
7
Wasserschutzgebiete
Kein Wasserschutzgebiet
+
8
Landschaftsbildanalyse
Keine erhebliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes und der Sichtachsen
+
9
Gesamtbewertung
+
Tab. 16: Fläche Nr. 11 Westlich Füssenich Fläche 44,0 ha
Die Fläche Nr. 11 wird aus Sicht der Stadt Zülpich als mögliche Konzentrationszone für
Windenergienutzung weiter verfolgt.
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Vorbelastung durch
Infrastrukturtrassen
Einspeisung ins
Stromnetz
Wasserschutzgebiete
Landschaftsbildanalyse
Gesamtbewertung
26,4
0
+
+
++
+
0
0
+
+
1a
1,9
0
+
+
+
+
+
0
0
0
8
29,1
0
+
+
+
+
+
+
+
+
11
Gesamt
ohne
1a
42,6
98,1
-
0
0
+
0
0
+
+
+
Größe (ha)
Fläche Nr.
Denkmale und Bodendenkmale
Erschließung
1
zusätzliche öffentliche
Belange
private Belange
Zusammenfassung der Einzelbewertungen
Tab. 17: Zusammenfassung der Einzelbewertungen
Nach Prüfung der harten und weichen Tabukriterien sowie der Abwägungen der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie der Offenlage, der erneuten Offenlage sowie zweiten erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB, verbleiben für die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergienutzung folgende Flächen:
Fläche Nr. 1
Östlich Enzen an der Stadtgrenze
Fläche (ha)
26,4 ha
Fläche Nr. 8 Östlich Wichterich
an der bestehenden Konzentrationsfläche
Fläche (ha)
29,1 ha
Fläche Nr. 11
Westlich Füssenich
Fläche (ha)
42.6 ha
Bestehende Konzentrationszone
Östlich Wichterich an der Stadtgrenze
Fläche (ha)
170,7 ha
Insgesamt werden damit 268,8 ha Flächen als Konzentrationszonen für Windenergienutzung im
Flächennutzungsplan-Entwurf weiter im Verfahren in der anstehenden Erneuten öffentlichen Auslegung berücksichtigt. Von dem ca. 10.103 ha großen Stadtgebiet stehen damit ca. 2,7 % der
Fläche für die Windenergienutzung zur Verfügung.
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7.
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet
Zülpich
7.1
Darstellung der Konzentrationszonen
Das Ergebnis der Bewertungen und Abwägungen der Potenzialflächen gemäß Ziffer 6 der Begründung führt zu insgesamt 3 Flächen mit zusammen ca. 205,8 ha Fläche, die im Stadtgebiet
Zülpich im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden:
Fläche Nr. 1
Östlich Enzen an der Stadtgrenze
Fläche (ha)
26,4 ha
Fläche Nr. 11
Westlich Füssenich
Fläche (ha)
42,6 ha
Bestehende Konzentrationszone mit Fläche 8
Östlich Wichterich an der Stadtgrenze
Fläche (ha)
136,8 ha
Eine Überlagerung der Konzentrationszonen mit den Darstellungen im Regionalplan zeigt, dass
keine Konflikte zwischen der übergeordneten Planung und der vorbereitenden Bauleitplanung der
Stadt Zülpich zu erwarten sind. Der Regionalplan weist für beide Flächen ausschließlich als Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich aus. Diese Grundnutzung bleibt weiterhin erhalten (siehe
Karte 8).
Die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der
Stadt Zülpich wird unterschiedlich vorgenommen:
Für die bestehende Konzentrationszone Östlich Wichterich an der Stadtgrenze wird die Fläche
als Sondergebiet für Windkraft übernommen, da der daraus entwickelte rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 26/15 „Windkraftkonzentrationszone Mülheim-Wichterich“ ebenfalls eine Sondergebietsfestsetzung enthält. Der Bebauungsplan ist damit auch zukünftig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Überlagernd wird die Umgrenzung für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt.
Die neuen Konzentrationszonen werden mit einer Randsignatur „Umgrenzung für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ eingefasst und die zugrundeliegenden Flächendarstellungen
– i. d. R. Fläche für die Landwirtschaft – überlagert.
Beide Darstellungen regeln, dass Windenergieanlagen gemäß des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur
innerhalb der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zulässig sind und eine Ausschlusswirkung gegenüber dem sonstigen Gemeindegebiet entfalten.
Genaue Festlegungen zur Aufstellung der einzelnen Anlagen, ihrer Abstände untereinander oder
zur Bauausführung werden der verbindlichen Bauleitplanung überlassen, um z. B. auf technische
Neuerungen flexibel reagieren zu können.
Bebauungspläne sollten aufgestellt werden, wenn konkrete Investitionsabsichten vorliegen. Dann
können in Abstimmung mit den Investoren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (insbesondere zur differenzierten Höhe der baulichen Anlagen), zur Erschließung, zum Immissionsschutz (Festlegung max. Schallleistungspegel unter besonderer Berücksichtigung der Hauptwindrichtungen und der Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen), zu den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen und ggf. örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung der Anlagen (z. B.
Farbe, Sichtschutzpflanzungen, Verwendung reflektionsarmer Materialien bei Mast- und Rotorblättern) getroffen werden.
Die Konzentrationszonen werden wie folgt im Flächennutzungsplan mit roter Strichlinie umrandet
und Symbol für Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt:
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Abb.19: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan,
Konzentrationszone östlich Enzen an der Stadtgrenze (Fläche Nr. 1), 26,4 ha
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Abb. 20: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Bestehende Konzentrationszone östlich Wichterich zusammen mit neuer Fläche 8, 199,8ha
Abb.21: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan,
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Konzentrationszone westlich Füssenich an der Stadtgrenze (Fläche Nr. 11), 42,6 ha
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7.2
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Mögliche Windparks mit den Nachbarkommunen
Um Konzentrationswirkungen zu erzielen, kann es zielführend sein, Konzentrationszonen so zu
entwickeln, dass über kommunale Grenzen hinweg Windparks entstehen.
Die Bestandsanalyse der vorhandenen Windenergieanlagen zeigt, dass es Anlagen direkt hinter
der Stadtgrenze im Bereich Wichterich-Lommersum und südwestlich Bürvenich gibt.
Der Bereich Wichterich ist auch weiterhin im Entwurf des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszone für Windenergieanlagen enthalten.
Im Gebiet südwestlich Bürvenich gibt es nach der Ermittlung der harten und weichen Tabuzonen
sowie der Restriktionen keine Potenzialflächen und in Folge dieser Analysen keine Konzentrationszonen auf Zülpicher Stadtgebietsfläche.
Insofern besteht nur im Bereich der neuen Konzentrationszone westlich Füssenich an der Grenze
zu Vettweiß eine Möglichkeit, mit neuen Konzentrationszonen an bestehende Windparks der
Nachbarkommunen anzuschließen.
7.3
Auswirkung der Planung
Mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich werden für das gesamte
Stadtgebiet Flächen ermittelt und dargestellt, die als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden.
Mit Rechtskraft der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Errichtung von Windenergieanlagen nur noch innerhalb der Konzentrationszonen zulässig. Das heißt, dass der Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an anderen Standorten erzielt.Zu
beachten ist, dass die bestehende Konzentrationszone westlich Wichterich weiterhin als solche
dargestellt wird sowie zusätzlich eine weitere Konzentrationszone ausgewiesen wird.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 26/15 „Windkraftkonzentrationszone“ seine Rechtsgültigkeit behält, da er zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus dem gültigen
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2
BauGB Rechnung getragen wurde.
7.4
Verfahrensschritte
Das Verfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich wurde gemäß § 2
Abs. 1 BauGB mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen.
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde eine Potenzialflächenanalyse erarbeitet, um auf
der Ebene eines gesamträumlichen Planungskonzeptes den Anforderungen des Abwägungsgebotes gerecht zu werden.
Da dieser Abwägungsprozess Teil des Bauleitplanverfahrens bildet, ist er in Teil A der Begründung dokumentiert und somit in das Planverfahren integriert.
Teil B der Begründung erläutert die Prüfung und Bewertung der planerischen Konzeption der
Potenzialflächen und begründet die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich.
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Teil C der Begründung stellt der Umweltbericht dar, der gemäß § 2a BauGB der Begründung als
gesonderter Teil beizufügen ist. Der Umweltbericht wird gemäß dem Stand der Planung fortgeschrieben.
Inhalt der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich ist die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Zülpich.
Die 20. Änderung wird als sachlicher Teilflächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet Zülpich aufgestellt.
Entsprechend dem Stand des Verfahrens wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die Abwägung der Stellungnahmen und die weitere Bearbeitung im Verfahren haben dazu geführt, dass nicht alle
grundsätzlich möglichen Potenzialflächen als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung
weiter verfolgt werden.
Anschließend wurde die Abwägungen aus der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB sowie die Abwägungen der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplan-Entwurfes angeschlossen. Die öffentliche Auslegung
erbrachte weitere Veränderung, die gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung notwendig machten. Da im Rahmen der Auswertungen und Abwägungen der Stellungnahmen erneute
Änderungen unausweichlich waren, wird eine zweite erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
Bezogen auf das Stadtgebiet umfassen die Konzentrationszonen insgesamt ca. 2,7 % der Gesamtfläche von Zülpich. Der Windenergie wird damit in ausreichendem Maß Raum zur Verfügung
gestellt, sodass dem Ziel, regenerative Energieträger zu fördern, in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Die Flächen haben sich zwar gegenüber der Offenlage reduziert, sie entstammen jedoch weiterhin der gesamträumlichen Betrachtung und sie führen nicht zu Beeinträchtigungen der Schutzansprüche von Menschen, Natur und Landschaft, da es sich ausschließlich
um Verkleinerungen der Flächen handelt.
Die Unterlagen bestehen aus dem Flächennutzungsplan, 20. Änderung und der Begründung
einschließlich der Karten und der Anlagen.
8.
Hinweise
8.1
Bodendenkmalpflege- Archäologische Bewertung,
LVR Landschaftsverband Rheinland vom 04.12.2014
Das Stadtgebiet von Zülpich liegt naturräumlich auf den fruchtbaren Böden der Zülpicher Lössbörde. Diese Böden bilden seit der frühen Jungsteinzeit (Ca. 5.500 v. Chr.) ideale Voraussetzung
für landwirtschaftliche Nutzung und einer daraus resultierenden intensiven Besiedlung, wie die
zahlreichen bekannten Siedlungsplätze von der Steinzeit bis in die Neuzeit hinein belegen. Durch
die fruchtbaren Böden in Verbindung mit ausreichender Wasserversorgung bot das Stadtgebiet
seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen. Seit dieser Zeit
ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt. Die Verbreitungskarte der archäologischen Fundstellen belegt die intensive Nutzung besonders der Fluss- und Bachtäler und der angrenzenden
Hanglagen.
Gegenüber den Jägern und Sammlern des Paläolithikums und Mesolithikums ist in der Jungsteinzeit, dem Neolithikum (5.500 – 1.800 v. Chr.), die sesshafte Lebensweise mit Nahrungsproduktion das wesentliche Kriterium. Eine stabile Nahrungsgewinnung bildete die Grundlage für
eine Vermehrung der Bevölkerung. Diese bevorzugten gerade die fruchtbaren Lössböden für
eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Innerhalb des Stadtgebietes liegen daher zahlreiche
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Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor, die überwiegend in ihrer Erhaltung und Ausdehnung nicht überprüft wurden.
Die Bronze- und Eisenzeit brachte mit der Kenntnis der Metallverarbeitung tief greifende soziale
und hierarchische Umwälzungen. Diese spiegeln sich sowohl in den Siedlungsstrukturen als
auch in den Bestattungssitten und Grabformen wider, die sich durch größere Grabhügelfelder
auszeichnen. In der Bronzezeit (1.800 – 750 v. Chr.) setzt sich die Besiedlung und agraische
Nutzung der fruchtbaren Lössböden fort, auch wenn dies nur wenige Fundstellen dieser Zeit innerhalb des Stadtgebietes belegt sind.
Eine intensivere Besiedlung ist dann während der Eisenzeit nachzuweisen (ca. 750 - Zeitenwende), aus der zahlreiche Siedlungsplätze im Stadtgebiet dokumentiert sind.
In der Römischen Zeit (Zeitenwende - 5. Jh.) wurde das Land westlich des Rheins vollständig
erschlossen, besiedelt und genutzt. Ausgehend von zahlreichen Straßen unterteilte man die
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in einzelne Güter, auf die man Gutshöfe errichtete. Eine
zentrale Rolle spielte der Vicus Tolbiachum (Zülpich), der zur römischen Zeit Schnittpunkt mehrerer Straßen war. So führte auch die Via Belgica, eine der überregional bedeutenden römischen
Straßen im Rheinland, durch Zülpich und verband die römische Metropole Köln mit dem Atlantik.
Entlang dieser Straßen entstanden oftmals römische Ansiedlungen, deren Bewohner ihre Toten
zur Demonstration ihres Wohlstandes mit zum Teil aufwändigen überirdischen Grabdenkmälern
bestatteten, oder aber auch in regelmäßigen Abständen kleinere Raststationen (sog. mansio
oder mutatio), Polizeiposten (Beneficarienstationen), kleinere Tempelanlagen bis hin zu Meilensteinen, auf denen dem Reisenden u.a. die Entfernung bis zu nächsten größeren Ansiedlung
angezeigt wurde. Landwirtschaftliche Gutsbetriebe verteilen sich vor allem in den fruchtbaren
Lössgebieten in einem regelmäßigen Raster. Der Abstand zwischen den Landgüter schwankt –
nach den Untersuchungen im rheinischen Tagebaugebieten zu urteilen - zwischen 350 m und
800 m. Diese Zwischenflächen wurden durch Ackerland und Weideland bewirtschaftet. Römische
Landgüter sind im Gegensatz anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche
sehr gut zu erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen auf ein
Gebäude eines römischen Landgutes (villae rusticae) schließen. Die römischen Gebäude bestanden entweder aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in
Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben.
Sand- und Kalksteine mussten mit großem technischem Aufwand aus der Eifel transportiert werden, daher liefern ortsfremde Steine meistens Hinweise auf Steingebäude oder Steinfundamente.
Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden
z.T. mit Badeanlagen wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwällen
begrenzt und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen
und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
Die Besiedlung der nachrömischen Zeit, der fränkisch-merowingischen Periode (5. - 9. Jh.), ist im
Rheinland größtenteils nur durch wenige Gräberfelder belegt. Aus ihnen lässt sich ein deutlicher
Rückgang der Besiedlungsdichte und der Bevölkerungszahl interpretieren. In dieser Zeit wird der
Waldbestand wieder deutlich größer, ein Beleg dafür, dass nur sehr kleine Areale landwirtschaftlich genutzt wurden. Auf den fruchtbaren Lössböden wurden – meist in der Nähe von Gewässern
- Waldgebiete gerodet und für Siedlungen mit dazugehörigen Ackerflächen ausgebaut. Die
frühmittelalterlichen Siedlungen finden sich größtenteils im Umfeld heutiger Ortschaften und sind
durch spätere Überbauung nur noch schwer fassbar. Eine wichtige Grundlage besiedlungsgeschichtlicher Untersuchungen bildet daher die Erforschung der Ortsnamen. Historisch lassen sich
im fränkischen Altsiedelland und somit auch im Stadtgebiet die Ortsendungen auf – iacum/ich
(z.B. Zülpich, Sinzenich usw.), deren Ursprünge vermutlich bis ins frühe Mittelalter reichen.
Im Hochmittelalter setzte eine intensive Bau- und Siedlungstätigkeit ein. Siedlungen wurden zu
Städten ausgebaut, Wälder wurden für landwirtschaftliche Nutzung gerodet und neue Siedlungen
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und Höfe entstandenen in den gerodeten Flächen. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung
wurde durch die Kirche oder den Adel gelenkt, die in ihren neu gegründeten Besitztümern (Klöster, Burgen) ihren Besitz verwalteten. Im Zuge einer Klimaverschlechterung im Spätmittelalter
und der folgenden Pestepedemien verringerte sich die Bevölkerung und zahlreiche Siedlungen
und Höfe wurden aufgegeben und vielen wüst. So finden sich immer wieder im Zuge von archäologischen Untersuchungen Reste dieser Siedlungen.
Bewertung der Konzentrationszonen(siehe Abb. 2)
A, Fläche 1
Innerhalb der ca. 50 ha großen Konzentrationszone A wurden bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Daher sind aus diesem Gebiet keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch ist aufgrund seiner siedlungsgünstigen Lage östlich des Bleibachs mit
Siedlungsresten von der Jungsteinzeit bis in das Mittelalter zu rechnen.
B, Fläche 3
Die etwa 11 ha große Konzentrationszone B liegt im Bereich des Bürvenicher Bachs. Nordwestlich der Fläche ist ein römisches Landgut bekannt, dessen Ausdehnung in das Plangebiet nicht
geklärt ist.
Fazit: Es ist nicht auszuschließen, dass sich innerhalb der Konzentrationszone B römische Siedlungsreste erhalten haben.
C, Fläche 6
Innerhalb der 78 ha großen Konzentrationszone C fanden bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen statt. Im Nordwesten der Konzentrationszone zeigen Luftbilder des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege graben- und grubenförmige Bewuchsanomalien, die Hinweise auf menschliche Aktivitäten liefern. Bei Untersuchungen vergleichbarer Luftbildbefunde
wurden vorgeschichtliche Siedlungsbefunde gefunden.
In Höhe des Weges von Bürvenich nach Hoven ist eine römische Straßentrasse bekannt, die
Köln mit Reims verbindet. Auf Luftbildern von Google-Earth ist etwa in Höhe der vermuteten
Straßentrasse eine lineare Struktur zu erkennen, bei der es sich um eine nicht mehr vorhandene
Wegestruktur handelt, die sicher bis in die frühe Neuzeit hinein bestanden hat, aber aufgrund
ihres geraden Verlaufs auch schon bereits in der römischen Zeit bestanden haben könnte. U.U.
stehen die römischen Oberflächenfunde, die im Umfeld dieser „Straßentrasse“ gefunden wurden,
mit ihr in Zusammenhang.
Im Süden der Konzentrationszone zeigen Luftbilder des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege
runde Bewuchsanomalien, bei denen es sich um sog. Kreisgräben handeln könnte, die als Reste
vorgeschichtlicher Hügelgräber angesprochen werden.
Fazit: Innerhalb der Konzentrationszone C ist mit vorgeschichtlichen Siedlungsresten und Gräbern sowie mit römischen Siedlungs- und Verkehrsbefunden zu rechnen. Es ist aufgrund der
siedlungsgünstigen Lage nicht auszuschließen, dass sich hier auch Bodendenkmäler anderer
Zeitstellung erhalten haben.
D, Fläche 7
Im Umfeld der 13,5 ha großen Konzentrationsfläche D sind bislang keine Bodendenkmäler bekannt, doch ist aufgrund seiner ähnlichen siedlungsgünstigen Lage wie Zone C nicht auszuschließen, dass sich hier Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis ins Mittelalter erhalten haben.
E, Fläche 8
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Im Bereich der 17,7 ha großen Konzentration E wurden durch Metallsondengänger mehrere römische Metallfunde gemeldet, die auf eine römische Ansiedlung schließen lassen. Sie stehen
vermutlich im Zusammenhang mit einer bekannten römischen Fundstelle, die sich nordwestlich
der Konzentrationszone durch zahlreiche römische Dachziegel und Scherben auszeichnet. Bei
solchen Fundkonzentrationen handelt es sich in der Regel um Reste von römischen Gebäuden
einer Villa rustica. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieses römische Landgut bis in das
Plangebiet reicht. Im Westen des Plangebietes sind 2 Bunker/Unterstände des II. Weltkrieges
bekannt, deren Reste sich noch im Untergrund erhalten haben.
F, Fläche 9
Die 11,4 ha große Konzentrationszone F liegt südlich der B 56n. Aus dem Umfeld der Fläche sind
keine Fundstellen bekannt, doch ist aufgrund der siedlungsgünstigen Lage in der Nähe des Rotbachs nicht auszuschließen, dass sich hier Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis ins Mittelalter erhalten haben.
G, Fläche 10
Die 76,9 ha große Konzentrationszone G wurden bislang keine systematischen archäologischen
Untersuchungen durchgeführt. Daher sind aus diesem Gebiet keine Bodendenkmäler bekannt,
jedoch ist aufgrund seiner siedlungsgünstigen Lage zwischen Rotbach und Bleibach mit Siedlungsresten von der Jungsteinzeit bis in das Mittelalter zu rechnen.
Zu den übrigen Flächen liegen derzeit keine Informationen über Bodendenkmale vor. Die archäologische Bewertung der einzelnen konkreten Standorte wird in den nachfolgenden Verfahren
vorgenommen.
Stand: 20. Juni2016
mit Ergänzungen zur zweiten erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3
28.03.2017
gez. Dr. D. Naumann
gez. M. Ginster
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Abbildungsverzeichnis
SEITE
Abb. 1:
Ausschnitt aus Regionalplan
Region Aachen mit Markierung der Stadtgrenze Zülpich
8
Abb. 2:
Darstellung der Potenzialflächen zur Frühzeitigen Beteiligung
12
Abb. 3:
Darstellung der Potenzialflächen zur Offenlage
13
Abb. 4:
Darstellung der Potenzialflächen nach der Offenlage
14
Abb. 5:
Darstellung der Potenzialflächen (Karte 6)
35
Abb. 6:
Darstellung der Windkraftkonzentrationszone der Amtlichen Bekanntmachung
zur Genehmigung der 86. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Zülpich nahe des Ortsteils Mülheim-Wichterich vom 29. März 2002
39
Darstellung der Potenzialflächen mit Mindestgröße 7 ha
und der bestehenden Konzentrationszone (Karte 7)
41
Abb. 8:
Fläche Nr. 1 Östlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1 a, M 1:10.000
47
Abb. 9:
Fläche Nr. 1a südlich Enzen an der Stadtgrenze, Nähe Fläche 1,M 1:10.000
50
Abb. 7:
Abb. 10: Fläche Nr. 2 Südöstliche Stadtgrenze südlich Enzen, M 1:10.000
53
Abb. 11: Fläche Nr. 2 a Südöstliche Stadtgrenze südlich Enzen, M 1:10.000
56
Abb. 12: Fläche Nr. 2 b Südöstliche Stadtgrenze südlich Enzen, M 1:10.000
59
Abb. 13: Fläche Nr. 4 Südwestlich Langendorf, Nähe Fläche 4 a, M 1:10.000
62
Abb. 14: Fläche Nr. 4 a Westlich Langendorf an der Stadtgrenze,
Nähe Fläche 4 und 4 b, M 1:10.000
65
Abb. 15: Fläche Nr. 4 b Westlich Langendorf an der Stadtgrenze,
Nähe Fläche 4 a, M 1:10.000
68
Abb. 16: Fläche Nr. 5 Südlich Langendorf südwestlich Merzenich, M 1:10.000
71
Abb. 17: Fläche Nr. 6 Südöstlich Nemmenich,
angrenzend B 56n und Stadtgrenze, Nähe Fläche 7, M 1:10.000
74
Abb. 18: Fläche Nr. 7 Östlich Oberelvenich an der Stadtgrenze,
Nähe Fläche 6, M 1:10.000
77
Abb. 19: Fläche Nr. 11 Westlich Füssenich
79
Abb. 20: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Konzentrationszone östlich Enzen an der Stadtgrenze (Fläche Nr.1),
26,4 ha
84
Abb. 21: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Bestehende Konzentrationszone östlich Wichterich,
170,7 ha
85
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Abb. 22: Ausschnitt aus dem FNP westlich Füssenich (Fläche 11)
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86
Planverzeichnis
Pläne in der Anlage
Karte 1:
Karte 2:
Karte 3:
Karte 4:
Karte 5:
Karte 5:
Karte 6:
Karte 7:
Karte 8:
Darstellung harte Kriterien I
Darstellung harte Kriterien II
Windhöffigkeit
Darstellung weiche Kriterien I
Darstellung weiche Kriterien II
Landschaftsbildanalyse
Darstellung weiche Kriterien III
Darstellung der Potenzialflächen
Darstellung der Potenzialflächen
Mindestgröße 19 ha und bestehende Konzentrationszone
Regionalplan – Teilabschnitt Aachen – Ausschnitt Zülpich
mit Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
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