Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
38 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
15.11.17, 09:01
Aktualisiert
12.12.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
V 381/2017
06.11.2017
Datum:
X Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
28.11.2017
Kreisausschuss
06.12.2017
Kreistag
13.12.2017
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum
31.12.2015
Sachbearbeiter/in: Herr Latz
Tel.: 15 425
Abt.: Stabsstelle 14
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 durch den
Rechnungsprüfungsausschuss und die örtliche Rechnungsprüfung sowie die Stellungnahme des
Landrats vom 14.11.2017 zur Kenntnis und stellt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO
NRW den Jahresabschluss zum 31.12.2015 in der der Prüfung zugrunde liegenden Fassung vom
22.09.2017 fest.
-2Begründung:
Mit Dringlichkeitsentscheidung D 39/2017 vom 25.09.2017 nahm der Kreistag gemäß § 95 Abs. 3 GO
NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW den vom Landrat am 22.09.2017 bestätigten Entwurf des
Jahresabschlusses zum 31.12.2015 einschließlich des Lageberichts zur Kenntnis und verwies diesen
zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist der Jahresabschluss vom
Rechnungsprüfungsausschuss dahin gehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter
Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt sich
darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die
Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1
KrO NRW zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises.
Die Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß den o.a. gesetzlichen
Vorgaben geprüft.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht vom 13.11.2017 (Anlage 1) dargestellt. Nach den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht die zur Prüfung vorgelegte Fassung des
Entwurfs des Jahresabschlusses vom 22.09.2017 den gesetzlichen Vorschriften, den sie
ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises. Der Lagebericht steht in
Einklang mit dem Jahresabschluss. Er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Kreises und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Der Prüfungsbericht
Rechnungsprüfung.
enthält
daher
einen
uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk
der
Zum Prüfungsbericht gab der Landrat mit Schreiben vom 14.11.2017 die als Anlage 2 beigefügte
Stellungnahme ab. Danach bestehen keine gegenteiligen Auffassungen und es wird zugesagt, dass
die getroffenen Feststellungen künftig, soweit möglich im Rahmen des Jahresabschlusses 2016,
umgesetzt werden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der Rechnungsprüfung. Er kann sich dabei
den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung zu eigen machen. Der Rechnungsprüfungsausschuss
fasst das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO
NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW) und legt diesen mit seinem Schlussbericht dem Kreistag zur
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung des Landrats vor.
Der Bestätigungsvermerk ist unter Angabe von Tag und Ort vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO
NRW). Für den Fall, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht der
Rechnungsprüfung zu eigen macht, ist ein Entwurf eines möglichen Bestätigungsvermerks dieser
Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
Soweit der Bestätigungsvermerk oder der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht
mit der Auffassung der Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung des
Leiters der Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
-3Nach § 96 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW stellt der Kreistag den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Wird die
Feststellung des Jahresabschlusses vom Kreistag verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber
dem Landrat anzugeben.
gez. Rosenke
Landrat
Stabsstelle:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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