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Beschlussvorlage Stab (Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
38 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
15.11.17, 09:01
Aktualisiert
12.12.17, 17:07
Beschlussvorlage Stab (Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015) Beschlussvorlage Stab (Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015) Beschlussvorlage Stab (Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung V 381/2017 06.11.2017 Datum: X Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Rechnungsprüfungsausschuss 28.11.2017 Kreisausschuss 06.12.2017 Kreistag 13.12.2017 Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015 Sachbearbeiter/in: Herr Latz Tel.: 15 425 Abt.: Stabsstelle 14 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 durch den Rechnungsprüfungsausschuss und die örtliche Rechnungsprüfung sowie die Stellungnahme des Landrats vom 14.11.2017 zur Kenntnis und stellt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW den Jahresabschluss zum 31.12.2015 in der der Prüfung zugrunde liegenden Fassung vom 22.09.2017 fest. -2Begründung: Mit Dringlichkeitsentscheidung D 39/2017 vom 25.09.2017 nahm der Kreistag gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW den vom Landrat am 22.09.2017 bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 einschließlich des Lageberichts zur Kenntnis und verwies diesen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahin gehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises. Die Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß den o.a. gesetzlichen Vorgaben geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht vom 13.11.2017 (Anlage 1) dargestellt. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht die zur Prüfung vorgelegte Fassung des Entwurfs des Jahresabschlusses vom 22.09.2017 den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss. Er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kreises und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Der Prüfungsbericht Rechnungsprüfung. enthält daher einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Zum Prüfungsbericht gab der Landrat mit Schreiben vom 14.11.2017 die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme ab. Danach bestehen keine gegenteiligen Auffassungen und es wird zugesagt, dass die getroffenen Feststellungen künftig, soweit möglich im Rahmen des Jahresabschlusses 2016, umgesetzt werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der Rechnungsprüfung. Er kann sich dabei den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung zu eigen machen. Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW) und legt diesen mit seinem Schlussbericht dem Kreistag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung des Landrats vor. Der Bestätigungsvermerk ist unter Angabe von Tag und Ort vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW). Für den Fall, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung zu eigen macht, ist ein Entwurf eines möglichen Bestätigungsvermerks dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Soweit der Bestätigungsvermerk oder der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung des Leiters der Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. -3Nach § 96 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Kreistag verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Landrat anzugeben. gez. Rosenke Landrat Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift)