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Info LB (Zusammenstellung f Beirat_BLP2017_2u3)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
88 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04

Inhalt der Datei

Zusammenstellung der Stellungnahme der UNB, für die dem Naturschutzbeirat vorliegenden Bauleitplanungen: Bebauungsplan 14 Teil A der Stadt Euskirchen, LEP-Fläche Teilabschnitt A, Großbüllesheim, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde kann noch keine abschließende Stellungnahme abgeben. Nach Rücksprache mit der Stadt Euskirchen (Frau Borschdorf) wird ein behördeninterner Termin anberaumt werden, in dem grundsätzliche Dinge nochmal besprochen werden sollen. i. A. Hänfling 05.05.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Festsetzungen des nicht betroffen Schmitz 05.05.2017 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Zülpich, „Windkraftkonzentrationszonen“, 2. Erneute Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Grundsätzlich ist das Vorgehen der Potentialflächenanalyse nachvollziehbar. Seitens der UNB wird wie folgt Stellung genommen. Grundsätzliches: In der ASP (S. 6 Nr. 3 Artenschutzprüfung) wird darauf hingewiesen, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans generell aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Aussage zur Zulässigkeit der Windenergieanlagen möglich ist, da konkrete Angaben zu den Anlagen nicht bekannt sind. Dies wird auch auf Seite 9 erläutert. Demnach sind „Belastbare Untersuchungen […] nur mit unverhältnismäßig hohem Untersuchungsaufwand abzuleiten.“ Um eine Rechtssicherheit und den Vollzug des Plans zu gewährleisten, sind gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.11.2013 (Nr. 4.2, S. 11) die Artenschutzbelange entsprechend einer „[…] ASP (Stufe I bis III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten“. Konkrete Angaben zu Kartierungen der Avifauna werden in den Unterlagen nicht dargelegt, obwohl bereits in der Stellungnahme der UNB vom 10.08.2016 zur erneuten Offenlage darauf hingewiesen wurde, dass der Artenschutz gemäß des Leitfadens abzuarbeiten ist. Entsprechende Kartierungen im Raum der geplanten Konzentrationszonen wurden nicht durchgeführt (telefonische Rücksprache mit Hr. Blaufuß-Weih am 12.07.2017). Es wurden lediglich entsprechende Institutionen (z.B. Biologische Station, UNB) zu Vorkommen der windkraftsensiblen Arten befragt. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 07.07.2015 bereits darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Artenschutzes nicht an der Kreisgrenze beendet werden darf, sondern auch über diese hinaus überprüft werden muss, um den artspezifischen Belangen Rechnung zu tragen In den Unterlagen wird richtigerweise dargestellt, dass die Arten Wachtel und Grauammer flächendeckend zu erwarten sind. Im Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren sind u.a. diese Arten genauer zu prüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Bezüglich der Abschaltalgorithmen im Hinblick auf Fledermäuse wird angemerkt, dass diese gemäß Leitfaden (Nr. 8, S. 24) erfolgen und im entsprechenden Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren abzuarbeiten ist. Eine Abschaltung 3 Std. vor Sonnenuntergang innerhalb des ersten Monitoring-Jahres im Zeitraum 01.09. - 31.10 ist nicht erforderlich. Bezüglich der geplanten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb bzw. auch außerhalb der Konzentrationszone bestehen Bedenken. In den Unterlagen wird dargestellt, dass als Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung entlang der für die Erholung bedeutsamen Bereiche Hecken und Gehölze angepflanzt werden sollen. Dies wird seitens der UNB kritisch gesehen, zumal auch im Leitfaden (S. 26) formuliert ist, dass die Mastfußbereiche für windkraftsensible Arten möglichst unattraktiv zu gestalten ist. Das heißt, es dürfen keine Strukturen, z.B. Teiche, Baumreihen oder Hecken angelegt werden. Zudem werden größtenteils Lebensräume der Offenlandarten zerstört, so dass das Anpflanzen von Gehölzen nicht geeignet ist, um den Verlust zu kompensieren. Die Anpflanzungen sind attraktiv für (windkraftsensible) Arten und erzeugen eine nicht gewünschte Lockwirkung. Positiv wird hingegen die Anlage von artenreichen Gras- und Krautsäumen gesehen, wenn diese außerhalb der Konzentrationszone angelegt werden, da diese den Artansprüchen von Offenlandarten entsprechen. Angeregt werden seitens der UNB auch Aufwertungsmaßnahmen in den Naturschutzgebieten. Die Ersatzgeldzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht wie in den Unterlagen dargestellt an die Stadt Zülpich zu entrichten, sondern an die UNB. Grundsätzlich ist positiv zu bewerten, dass glänzende, spiegelnde oder reflektierende Oberflächen vermieden werden und die Masten an die landschaftlichen Hintergründe angepasst werden. Dies kann die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes reduzieren. Im Folgenden wird auf die Einzelflächen eingegangen: Fläche 1 bei Enzen: Die Fläche wird im derzeit rechtskräftigen FNP als Waldfläche dargestellt und ist im Landschaftsplan 44a „Zülpich“ als Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Waldkomplex Plenkselig / Frentzchesmaar“ festgesetzt. Es wird angemerkt, dass in Zülpich nur wenige Bereiche als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind. Diese sind daher von besonderer ökologischer und landschaftlicher Wertigkeit und sollten von Eingriffen verschont bleiben. Zudem handelt es sich um eine Kompensationsfläche der Stadt Zülpich, die als Aufforstungsfläche vorgesehen ist. Ein Teil der Fläche ist bereits mit Laubbäumen bestockt. Dieser Bereich soll gemäß des Umweltberichts nicht für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen, da auf die hohe Bedeutung von Waldbereichen in waldarmen Gebieten hingewiesen wird. Die bisher noch nicht bestockte Ausgleichsfläche soll hingegen zur Verfügung gestellt werden. In einem Termin am 14.09.2016 wurde von Vertretern des Landesbetriebes Wald und Holz ausgeführt, dass die Fläche, solange keine Aufforstung erfolgt sei, nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu werten sei. Gerade Gehölzanpflanzungen erzeugen in Offenlandbereichen eine weitreichende Lockwirkung auf Tierarten. Beim späteren Betrieb der Anlagen kann dies problematisch werden. Im Hinblick auf die Umsetzbarkeit des Flächennutzungsplans sollte daher berücksichtigt werden, dass bei einer Realisierung des Standortes zusätzliche Abschaltzeiten erforderlich werden können, die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit haben. Aus diesem Grunde werden Gehölzpflanzen in aller Regel im Einflussbereich von Windenergieanlagen vermieden. Seitens der UNB wird empfohlen, auf eine Waldentwicklung in diesem Bereich zu verzichten, zumal sich der Standort als ungünstig für eine Aufforstung erwiesen hat. Zur Vermeidung weiterer Konflikte wird daher vorgeschlagen, das Entwicklungsziel für die Kompensationsmaßnahme (Wald) zu ändern bzw. die Kompensationsverpflichtung an anderer Stelle durchzuführen, z.B. durch Aufwertung von NSG-Bereichen, zumal die zukünftige ökologische Wertigkeit dieses Bereichs in Frage gestellt werden muss. Fläche 8 bei Wichterich: Grundsätzlich wird seitens der UNB eine Konzentration von Windenergieanlagen positiv gesehen, zumal die bereits bestehende Konzentrationszone bei Wichterich direkt an die Autobahn angrenzt und somit eine Vorbelastung des Raumes gegeben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grauammer-Maßnahmenflächen direkt angrenzen und somit verstärkt mit dem Vorkommen der Grauammer zu rechnen ist und somit entsprechende Maßnahmen erforderlich werden (s.o. unter Grundsätzliches). Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich im nordwestlichen Zipfel der Erweiterungsfläche, entlang des Weges ein geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-2 „Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“) befindet. Dieser ist von der Konzentrationszone auszuschließen. Fläche 11 bei Füssenich: Angrenzend an die geplante Zone befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil (LB 2.4-2 „Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“). Dieser wird westlich und östlich von der Konzentrationszone umgeben, was im Hinblick auf den Artenschutz kritisch zu sehen ist, da dieser Landschaftsbestandteil einen Lebensraum für Vogel- und Fledermausarten darstellt. Aus Artenschutzgründen ist die Zone kritisch zu bewerten. Es liegen aktuell zwar keine konkreten Hinweise zu Weihenbruten vor, allerdings sind im Bereich Geich und Juntersdorf Vorkommen der Rohrweihe bekannt. Eine -auch zukünftige- Betroffenheit dieser Art kann nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren wird angemerkt, dass sich direkt angrenzend an die Konzentrationszone auf Dürener Gebiet ein kleiner Waldbereich befindet, das ggf. dem Rotmilan als Brutplatz dienen könnte. Dies ist zu überprüfen (s.o. unter Grundsätzliches). Gemäß des Telefonats mit Hr. Blaufuß-Weih (12.07.2017) gab es keine konkreten Anhaltspunkte für einen Brutplatz des Rotmilans, so dass dies nicht in der Örtlichkeit untersucht wurde. Grundsätzlich stellen Waldrandstrukturen bevorzugte Brutplätze für den Rotmilan dar, so dass ggf. in der Zukunft ein Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Belangen nicht ausgeschlossen werden kann. Bezüglich des Landschaftsbildes wird darauf hingewiesen, dass der Standort aufgrund des Übergangs zur Voreifel landschaftlich besonders attraktiv ist. Hinzu kommt, dass die Windenergieanlagen in Kuppenlage sehr weit sichtbar sein werden und das in einem Raum, der bisher weitgehend frei von Windenergieanlagen ist. gez. Vogel, gez. Budde 13.07.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Aufgrund der Abstimmungen im Termin vom 14.09.2016 bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird das oben dargelegte Vorgehen zur Fläche „Enzen“ empfohlen. gez. Vogel, gez. Budde 13.07.2017 1. Vereinfachte Änderung (2017) des Bebauungsplanes Nr. 84 der Stadt Schleiden, Wintzen, TöB-Beteiligung und Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Die Erweiterungsfläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 36 „Schleiden“ und dort im rechtskräftig festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2.1-11 „Hänge des Selbachund Rosselbachtales bei Wintzen“. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die geplante Erweiterung, da sich die Fläche direkt an die bereits vorhandene Bebauung anschließt und nur 25 m breit ist (entlang der Selbacher Straße). Somit entsteht keine Zerschneidung des o. g. Schutzgebietes. Grundsätzlich wird jedoch angemerkt, dass noch unbebaute Flächen innerhalb des Bebauungsplans vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Es handelt sich um einen Eingriff, der zu kompensieren ist. Die Kompensationsmaßnahmen sind wie in den Unterlagen dargestellt, umzusetzen, d.h. Anlage einer Hecke aus heimischen Gehölzen (wie z.B. Rotbuche, Weißdorn) an der nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze, die dauerhaft zu erhalten ist. So wird die Abgrenzung des Bebauungsplans zur freien Landschaft hin hervorgehoben. Zudem sind 3 hochstämmige Obstbäume zu pflanzen. Entsprechende Sorten können dem Landschaftsplan entnommen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Obstbäume regelmäßig gepflegt und dauerhaft erhalten werden. Alternativ können auch Wildobst, oder andere Laubbäume (z.B. Ahorn, Rotbuche, Hainbuche o.ä.) gepflanzt werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. gez. Vogel, 19.07.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Grundsätzlich wird der Planung nicht widersprochen, es wird jedoch angemerkt, dass die noch nicht bebauten Flächen innerhalb des Bebauungsplans vorrangig zu beanspruchen sind. gez. Vogel, 19.07.2017 Bebauungsplan Nr. 11/40 C Zülpich, Industriegebiet, Römerallee, Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Die Planung liegt nicht im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Aus dem Umweltbericht geht nicht hervor, dass die überplanten Eingrünungsflächen der BPläne 11/40 A, 11/40B und 11/28 in die Bilanzierung mit eingeflossen sind. Die Bilanzierung ist entsprechend zu überarbeiten. Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, ob die Kompensationsflächen auch als CEF-Maßnahmenflächen vorgesehen sind. Für die Kompensationsmaßnahmen werden 3 Flächen vorgeschlagen, die als Artenschutzacker angelegt werden sollen. Sofern diese Maßnahmen gleichzeitig die Funktion von CEF-Maßnahmen übernehmen sollen, wird seitens der UNB darauf hingewiesen, dass die Flächen als CEF-Maßnahmen für die Feldlerche nicht geeignet sind, da sie sich mehr als 2 km vom Eingriffsort entfernt befinden. Zudem befindet sich angrenzend an die Sinzenicher Fläche (Gemarkung Sinzenich, Flur 15, Flurstück 19!) eine Freileitung. Solche Strukturen werden im Bereich von ca. 100 m gemieden. Die Sinzenicher Fläche liegt zudem in einem Zwickel zwischen 2 Wegen, so dass Störungen der Art zu erwarten sind. Bei den anderen beiden Flächen sind die entsprechenden Streifen in min. 50 m Entfernung zu den Gehölzen anzulegen, da Gehölzstrukturen von der Art gemieden werden und die Maßnahmen ansonsten wirkungslos sind. Es wird angemerkt, dass im Bereich der Füssenicher Fläche auch GrauammerVorkommen bekannt sind und somit die Maßnahmen so ausgewählt werden sollten, dass auch die Grauammer davon profitiert. Zudem wird darauf hingewiesen, dass direkt angrenzend die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone (20. FNP-Änderung) geplant ist und die Eignung der Fläche als CEF-Maßnahme für die Feldlerche an dieser Stelle fachlich in Frage zu stellen ist. Aus der Artenschutzprüfung (ASP) ist nicht ersichtlich, zu welchen Zeiten die Begehungen zur Erfassung der Avifauna erfolgt sind. Dies ist zu ergänzen, um die Plausibilität der Daten prüfen zu können. Zudem wird in der ASP nicht erwähnt, dass mit Klangattrappen zum Nachweis von Rebhühnern und Wachteln gearbeitet wurde. Dies erläuterte Herr Dr. Esser aber in einem Telefonat. Solche Informationen sind in der Methodenbeschreibung der ASP zu erläutern. Ergebnis der ASP ist, dass 6 Feldlerchenreviere durch die Planung beeinträchtigt werden. Zudem sind 2 weitere Feldlerchenreviere durch das angrenzende, im B-Plan 11/44B befindliche, Bauprojekt der Galeria Kaufhof (Bauantrag E-Commerce-Center, Az. 1013517-02) betroffen. In einem Telefonat am 01.08.2017 wurde mit Hr. Mohr vereinbart, dass Maßnahmen für diese beiden Reviere in der vorliegenden Planung festgesetzt werden, da der Artenschutz im Aufstellungsverfahren des B-Plans 11/40B und auch im Bauantrag nicht berücksichtigt wurde. Insgesamt sind also 8 Reviere der Feldlerche betroffen, 4 davon direkt durch die bauliche Inanspruchnahme, die übrigen 4 aufgrund des Meideverhaltens gegenüber vertikalen Strukturen, wie hohen baulichen Anlagen und der geplanten Eingrünung. Konkrete CEF-Maßnahmen für die Feldlerche wurden nicht benannt. Eine Verortung der Maßnahmen fehlt. Es wurden lediglich grundsätzlich geeignete Maßnahmen (M1a-c) vorgeschlagen. Es ist ein Lageplan einzureichen, aus dem die Flächen und die dazugehörigen Maßnahmen eindeutig hervor gehen. Eine detaillierte Maßnahmen-Beschreibung ist ebenfalls beizufügen. Pro Feldlerchenpaar sind min. 1 ha Maßnahmenfläche anzurechnen. Seitens des Gutachters wird jedoch vorgeschlagen, nur 0,5 ha pro Brutpaar anzurechnen. Dies kann nur akzeptiert werden, wenn die Maßnahmen eine entsprechend hohe Qualität in Bezug auf eine artspezifische Lebensraumaufwertung aufweisen. Dies ist zurzeit nicht ersichtlich. Es wird empfohlen, auch im Hinblick auf zukünftige Planungen, Ökopunkte der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft in Anspruch zu nehmen, da die Stiftung geeignete Maßnahmen vorhält und somit die Nachhaltigkeit sichergestellt ist. Im Rahmen der ASP wurde eine Feldhamsterkartierung durchgeführt. Die Flächen, die mit Sommergetreide bestanden waren, konnten zum Zeitpunkt der Kartierung nicht eingesehen werden. Die Ergebnisse der noch ausstehenden Kartierung sind der UNB nachzureichen. Zudem sind auch hier die Zeitpunkte der Kartierung zu ergänzen. Die Baufeldfreimachung ist außerhalb der Brutzeit, d.h. im Zeitraum 01.10.-28.02., vorzunehmen (Vermeidungsmaßnahme V1). Durch die Stadt Zülpich ist eine dauerhafte Sicherung der Kompensationsflächen und der CEF-Maßnahmen zu gewährleisten. Die Flächen sind Bestandteil der B-Plan Festsetzung. Der B-Plan mit den entsprechende Angaben zur Kompensation und der CEF-Maßnahmen ist der UNB mit Satzungsbeschluss zuzuleiten. Bezüglich der Pflanzgebote wird angemerkt, dass Eschen aufgrund des Eschentriebsterbens nicht gepflanzt werden sollten. Bezüglich der nicht bebauten Bereiche sollten eine extensiv genutzte Grünlandflächen oder Blühflächen angelegt werden. Gegen die Planung bestehen vorerst Bedenken. Diese können nach Einreichung der o. g. Ergänzungen jedoch aufgehoben werden. Gez. Budde Gez. Vogel 09.08.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine Bedenken. Gez. Vogel, 09.08.2017 Bebauungsplan Nr. 51/4 Zülpich-Enzen, Pfarrer-Funke-Straße, TöB-Beteiligung und Offenlage, beschleunigtes Verfahren Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Intern: -> 7500m², davon versiegelt ca. 3000m² -> kein LSG, NSG, o.ä. -> keine Arten betroffen (siehe ASP) Gisportal keine Fundpunkte Tiere Stellungnahme: In der ASP ist zu erläutern, wann die 5 Begehungen zur Erfassung der Avifauna erfolgt sind, um die Plausibilität der Kartierergebnisse prüfen zu können. Dies gilt auch für die Feldhamsterkartierung. Die Ergebnisse der Feldhamsterkartierung sind der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Erst nach Ergänzung der Unterlagen kann seitens der UNB eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Die Baufeldfreimachung ist außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Für Begrünungen sind heimische Laubgehölze in Anlehnung an den Landschaftsplan 44a „Zülpich“ zu verwenden. Gez. Vogel, 02.08.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Nicht als Schutzgebiet ausgewiesen. Gez. Vogel, 02.08.2017 Bebauungsplan Nr. 11/68 Zülpich, An der Düsseldorfer Straße, TöB-Beteiligung und Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Aus Sicht der UNB bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird empfohlen, für die straßenseitige Grundstückseinfriedung heimische Laubgehölze zu verwenden. Gez. Vogel, 07.08.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine Bedenken. Gez. Vogel, 07.08.2017 Satzung der Gemeinde Dahlem über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, Ortslagenerweiterung Kronenburg, TöBBeteiligung und Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Aus der Sicht der UNB bestehen gegen die vorliegende keine grundsätzlichen Bedenken. Die in der Satzung unter § 3 Abs. 1 vorgegenene Vermeidungsmaßnahme V 2 ist dahingehend zu ändern, dass es Rodungsarbeiten während der Brutzeit unzulässig sind. Rottweg 26.06.2007 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird nicht widersprochen. Rottweg 26.06.2007 53. Änderung des Flächennutzungsplanes und BP F 7, Ortsteil Marmagen „Die acht Morgen“, Gemeinde Dahlem, Offenlage Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken. Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird. Hinweis: Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil Fördermaßnahme, noch mit sonstigen Einschränkungen belastet sein. Rottweg 09.08.2017 Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine Bedenken Rottweg 09.08.2017 einer