Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
29.11.17, 15:01
Aktualisiert
29.11.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2/V 384/2017
Datum: 29.11.2017
Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Euskirchen
Der Tagesordnungspunkt wurde in der letzten Ausschusssitzung vertagt. Die SPD-Fraktion hat
folgenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung unterbreitet:
§ 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des
Kreises Euskirchen gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die
Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze durch einen Tierarzt/eine Tierärztin
fortpflanzungsunfähig zu machen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Antrag, durch das Veterinäramt Ausnahmen
zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig
überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein
berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze besteht, und dass die Kontrolle und Versorgung
aller Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.
In § 5 Abs. 3 ist der letzte Satz wie folgt zu ändern:
Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
In § 6 Abs. 1 ist der 3. Satz wie folgt zu ändern:
Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
Es bestehen keine Bedenken, dem Änderungsvorschlag zu folgen. Der Text der Verordnung ist
entsprechend neu gefasst worden.
gez. i.V. Poth