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Verwaltungsergänzung (Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
29.11.17, 15:01
Aktualisiert
29.11.17, 15:01
Verwaltungsergänzung (Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2/V 384/2017 Datum: 29.11.2017 Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Euskirchen Der Tagesordnungspunkt wurde in der letzten Ausschusssitzung vertagt. Die SPD-Fraktion hat folgenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung unterbreitet: § 4 erhält folgende Fassung: (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des Kreises Euskirchen gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze durch einen Tierarzt/eine Tierärztin fortpflanzungsunfähig zu machen. (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Antrag, durch das Veterinäramt Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze besteht, und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt. In § 5 Abs. 3 ist der letzte Satz wie folgt zu ändern: Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. In § 6 Abs. 1 ist der 3. Satz wie folgt zu ändern: Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Es bestehen keine Bedenken, dem Änderungsvorschlag zu folgen. Der Text der Verordnung ist entsprechend neu gefasst worden. gez. i.V. Poth