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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Z 2 V 384_2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
29.11.17, 15:01
Aktualisiert
29.11.17, 15:01
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Inhalt der Datei

Anlage zur Z 2/V 384/2017 Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Kreis Euskirchen Auf Grund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten … zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 wurde vom Kreistag des Kreises Euskirchen folgende Verordnung beschlossen: § 1 Regelungszweck; Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebietes zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Kreises Euskirchen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus), 2. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt, 3. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, 4. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die freien Auslauf hat, 5. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist. § 3 Kennzeichnung und Registrierung (1) Die Haltungsperson hat jede von ihr gehaltene Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen und zu registrieren. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat bei dem mit dem Kreis Euskirchen kooperierenden Haustier-Register TASSO e.V., Otto-Vogler-Straße 15, 65843 Sulzbach zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch das Haustier-Register Tasso e. V. an den Kreis Euskirchen oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst. § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des Kreises Euskirchen gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze durch einen Tierarzt/eine Tierärztin fortpflanzungsunfähig zu machen. (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Antrag, durch die Abt. Veterinärwesen Ausnahmen für Zucht- und/ oder Rassekatzen zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze glaubhaft machen kann und die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt. § 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen (1) Freigängerkatzen, derer der Kreis Euskirchen oder von ihm Beauftragte innerhalb des Kreisgebietes habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann der Kreis Euskirchen anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin vorzulegen, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde. (3) Ist eine im Gebiet des Kreises Euskirchen angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann der Kreis Euskirchen Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann der Kreis Euskirchen darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen. (4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 zu dulden. Eigentümer hat die § 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen (1) Der Kreis Euskirchen oder ein von ihm Beauftragter kann freilebende Katzen a) kennzeichnen, registrieren und b) unfruchtbar machen lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist. (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Mitarbeiter des Kreises Euskirchen oder den von ihm Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen. § 7 Kosten Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt. § 8 Übergangsregelung Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, b) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt oder c) § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000,-- Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am …………….in Kraft.