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Verwaltungsergänzung (aktualisierte 8. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
98 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
06.12.17, 11:01
Aktualisiert
06.12.17, 11:01
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu V 388/2017 Achte Satzung vom 13.12.2017 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zurzeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.2016 (GV.NRW. S.1150) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV. NRW. S: 442) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen: Artikel I Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird von 143,00 €/t auf 142,35 €/t geändert. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gebühren für Sonderabfälle werden wie folgt geändert: Ölverunreinigte Betriebsmittel von 1,50 €/kg auf 1,90 €/kg Laborchemikalien von 4,70 €/kg auf 5,00 €/kg Farben/Lacke von 1,50 €/kg auf 1,80 €/kg Säuren/Laugen von 2,20 €/kg auf 2,50 €/kg Lösemittel von 1,55 €/kg auf 1,90 €/kg Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel von 2,30 €/kg auf 2,60 €/kg Spraydosen von 2,65 €/kg auf 3,00 €/kg Dispersionsfarben von 1,30 €/kg auf 1,70 €/kg Feuerlöscher von 13,00 €/Stk. auf 13,30 €/Stk. Quecksilber von 4,90 €/kg auf 15,70 €/kg. Die Gebühren gelten nur für Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen. Die Gebühr für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) sowie Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) wird von 225,46 €/t auf 236,40 €/t geändert. Die Gebühr für Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält, wird von 598,76 €/t auf 682,20 €/t geändert. Die Gebühr für einen PP Mineralfasersack wird von 25,00 €/Stk. auf 34,00 €/Stk. geändert. Anlage 1 zu V 388/2017 Artikel II § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für gepresste Ballen Gras- und Strohabfälle wird von 143,00 €/t auf 142,35 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Ziegel-, Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbetonsteine, Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik (Bauschutt 17 01 07) ausgenommen gas- und sulfathaltige Baustoffe (Gasbetonsteine, Gipsputz wird von 22,00 € auf 37,60 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für sulfathaltige Baustoffe (ASN 17 08 02) z. B Gasbetonsteine, Gipsputz etc. wird von 108,50 €/t auf 122,00 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Altholz Kat. I-III wird von 53,05 €/t auf 59,00 €/t geändert. Die Gebühr für Altholz Kat. IV wird von 100,00 €/t auf 109,60 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Flachglas, Gasbetonsteine (ohne Mörtel) wird von 40,00 €/t auf 54,20 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe g) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Bodenaushub – nur aus geogenen Belastungen - wird von 2,60 €/t auf 8,30 €/t geändert. Für „Private Bauherren“ von Ein- und Zweifamilienhäusern - nach Vorlage einer Bescheinigung - und für kommunale Maßnahmen im Bleibelastungsgebiet von 2,60 €/t auf 4,00 €/t. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.